Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1000/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Zeuge die nach den Umständen erforderliche und ihm zumutbare Anspannung des Gedächtnisses unterlässt, durch die sich seine Überzeugung geändert oder zumindest unsicher geworden wäre.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die den Mangel tragenden Tatsachen konkret angibt.
Die revisionsgerichtliche Prüfung der freien Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt; sie ersetzt nicht die sachliche Bewertung durch das Tatgericht, außer diese verstößt gegen die Denkgesetze oder ist offensichtlich widersprüchlich.
Bei der Strafzumessung können zusätzliche Umstände, etwa eine in der eidlichen Aussage enthaltene Beleidigung des Vollstreckungsbeamten, strafverschärfend berücksichtigt werden, soweit nicht der Zweck einer anderen Strafnorm als Strafverschärfungsgrund herangezogen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Magdalene H., geb. W., ██████████ in Köln, █, geboren am ██████████ 1918 ebenda,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt H. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter H. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Der Vollziehungssekretär ████ einer staatlichen Steuerzahlstelle in Köln wollte am 21. Juli 1950 in dem Laden der Metzgerei H. in Köln pfänden. Dabei wurde er von den dort beschäftigten Metzgmeister B. beleidigt und durch die Drohung mit Halsabschneiden genötigt, von der beabsichtigten Pfändung Abstand zu nehmen. Die Angeklagte erklärte in dem gegen B. eingeleiteten Strafverfahren vor dem Schöffengericht Köln unter Eid, sie könne mit Bestimmtheit sagen, B. habe die Drohung nicht ausgesprochen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision ist nicht begründet.
Die Bitte der Beschwerdeführerin um Nachprüfung, ob die mehrfach angekordnete Verlesung von Schriftstücken, Protokollen und Erklärungen mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Einklang stehe, stellt keine ausreichende Verfahrensrüge dar. Diese muss nach § 344 Abs. 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Hier sind Mängel nicht einmal behauptet, geschweige denn die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen erwähnt. Insoweit ist also das Revisionsvorbringen unbeachtlich.
Die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben. Die Einzelbegründung des Rechtsmittels befasst sich nahezu ausschließlich mit Angriffen auf die Beweiswürdigung. Immerhin ergibt sich dessen Zulässigkeit aus der Behauptung, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Verurteilung wegen Falscheides nicht, weil die Angeklagte die Wahrheit habe sagen wollen. Zu einem sachlichen Erfolg konnte die Revision jedoch nicht führen.
Das Landgericht hält die Möglichkeit nicht für ganz ausgeschlossen, die Angeklagte sei noch am Tage der durchgeführten Hauptverhandlung von der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt gewesen. Damit wollte es jedoch nicht zum Ausdruck bringen, die Angeklagte habe ihrer Überzeugung gemäß, also nach bestem Wissen, die reine Wahrheit gesagt und deshalb ihre Eidespflicht auch nicht fahrlässig verletzt. Vielmehr soll nur die von der Anklage angenommene vorsätzliche Eidesverletzung verneint werden, nicht aber die fahrlässige. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen das mit voller Deutlichkeit erkennen, so dass dessen Bestand nicht gefährdet ist.
Aus ihnen ergibt sich als Auffassung des Erstrichters, die Angeklagte habe im Zeitpunkt der Eidesleistung nichts vom Halsabschneiden gewusst, hätte aber bei genügender Anstrengung ihres Gedächtnisses zu einer anderen Überzeugung kommen müssen.
Hierzu ist bemerkt, die Angeklagte habe während des Wortwechsels zwischen █████ und B. Kunden bedient, die ihre Aufmerksamkeit naturgemäß abgelenkt hätten. Auf die eindringliche Belehrung des Schöffengerichtsvorsitzenden hätte sie ihre Aussage sorgfältiger überprüfen und sich nicht darauf beschränken müssen, die Drohworte des B. nicht gehört zu haben.
Voraussetzung für die Fahrlässigkeit ist, dass die nach der Sachlage erforderliche und dem Zeugen zuzumutende Anspannung des Gedächtnisses zu einer Änderung seines Erinnerungsbildes mit dem Erfolg eines Wechsels der Überzeugung oder doch wenigstens einer die Überzeugung beseitigenden Unsicherheit hätte führen müssen (RGSt 63, 357). Dass die Angeklagte eine solche Anspannung unterlassen hat, ist aus den zwar knappen, aber das Wesentliche enthaltenden Darlegungen des Urteils zu entnehmen.
Es weist darauf hin, die Angeklagte hätte sich vor Ablegung des Eides überlegen müssen, dass sie ihre bestimmte Bekundung angesichts der vorliegenden Umstände nicht mit gutem Gewissen ohne jede Einschränkung aufrechterhalten könne. Damit ist klargestellt, dass die Angeklagte entgegen ihrer Verpflichtung über die Einzelheiten des zu bekundenden Vorgangs nicht ausreichend nachgedacht hat. Sonst hätten ihr wegen der bestimmten gegenteiligen Angaben des Zeugen L., wegen der Ablenkung ihrer Aufmerksamkeit durch ihre geschäftliche Beanspruchung, insbesondere aber wegen der gerade auf diese Tatsachen und die daraus folgende Notwendigkeit einer nochmaligen genauen Gedächtnisprüfung hinweisenden Belehrung des Schöffengerichtsvorsitzenden mindestens Zweifel an der Richtigkeit ihrer Überzeugung kommen müssen.
Darüber, ob es sich um einen durch Nachdenken zu beseitigenden oder um einen fester eingewurzelten, ohne äußere Hilfsmittel nicht aufzuklärenden Irrtum auf Seiten der Angeklagten gehandelt hat, äußert sich das Urteil nicht. Aus dem Sachverhalt ergibt sich indes kein Anhalt für die letztere Annahme. Der Vorgang spielte sich am Vormittag ab. Die Angeklagte war daran nicht beteiligt. Für sie bestand danach kein Anlass zur Aufregung, die ihre Wahrnehmung etwa hätte trüben können. Infolgedessen konnte das Landgericht von einem Irrtum ausgehen, den die Angeklagte durch das bei der Sachlage notwendige und ihr eindringlich nahegelegte Überdenken der Einzelheiten des Vorfalls unschwer hätte beseitigen können. Dass sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dazu in der Lage gewesen wäre, ist festgestellt. Demnach ist der Standpunkt des Erstrichters, der Irrtum über die Tatsachen und die darauf beruhende unrichtige eidliche Aussage der Angeklagten seien auf deren eigene Nachlässigkeit zurückzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Was die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Beweiswürdigung. Dass diese mit den Denkgesetzen nicht in Einklang stehe, ist nicht ersichtlich. Die Bedenken gegen die Bemerkung, die Angeklagte sei jetzt noch von der Richtigkeit ihrer Bekundung überzeugt, entfallen im Hinblick auf den Zusammenhang, innerhalb dessen sie gebraucht ist, und sind durch die vorausgegangenen Darlegungen ausgeräumt.
Der Schuldspruch ist daher zu billigen.
Bei der Strafzumessung ist u. a. zuungunsten der Angeklagten in Betracht gezogen, ihre Bekundung habe den Vorwurf des Meineides gegenüber L. enthalten, sei also dazu angetan, die staatliche Rechtspflege in erhöhtem Maße zu gefährden.
Dass die in der eidlichen Aussage liegende Beleidigung strafschärfend herangezogen werden konnte, unterliegt keinem Zweifel. Unzulässig wäre es jedoch gewesen, den Gesetzeszweck des § 163 StGB als Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen. Trotz der nicht ganz klaren Ausdrucksweise des Urteils lässt sich indes nicht annehmen, dass der Erstrichter das getan hat. Das ist aus dem Ausdruck „erhöhte Gefährdung“ zu entnehmen. Mit diesen Worten ist nur gemeint, dass neben dem nicht straferschwerend wirkenden Angriff auf die Rechtspflege durch die Eidespflichtverletzung ein weiterer die Strafrechtspflege mittelbar berührender Angriff auf die Ehre des Vollstreckungsbeamten vorliege, durch den die Angeklagte zusätzlich belastet sei. So aufgefasst, ist der Ausdruck „erhöhte Gefährdung der Rechtspflege“ rechtlich bedenkenfrei.
Die Revision musste deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts verworfen werden.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Werner |