Treffer
BGH Beschluss

Senat folgt 5. Strafsenat und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 ARs 15/23
Datum
19.12.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:191223B3ARS15.23.0
Quelle
Der Bundesgerichtshof gibt in diesem Beschluss seine bisherige, mit der des 5. Strafsenats in Widerspruch stehende Rechtsprechung auf und schließt sich der vom 5. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung an. Die Entscheidung dient der inneren Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Konkrete Streitfragen werden nicht im Tenor genannt; entscheidend ist der Gestaltungsakt der Rechtsfortbildung durch Senatsvergleich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Senat des Bundesgerichtshofs kann seine bisherige Rechtsprechung aufgeben, wenn er von der überzeugenden Rechtsauffassung eines anderen Senats überzeugt wird.

2

Zur Wahrung der inneren Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist es zulässig, dass ein Senat sich einer vom anderen Senat vertretenen Rechtsauffassung anschließt und entgegenstehende Entscheidungen aufgibt.

3

Die Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung stellt eine Form der Rechtsfortbildung dar, die im Tenor des Beschlusses kenntlich zu machen ist.

4

Bei der Beseitigung von Senatsdissonanzen kommt der überzeugenden Begründung eines anderen Senats maßgebliche Bedeutung zu.

5

Die Angleichung an die Auffassung eines anderen Senats begründet keine unmittelbare Gesetzesänderung, dient jedoch der Fortentwicklung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung.

Tenor

Der Senat stimmt der vom 5. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung zu und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt

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