Treffer
BGH Beschluss

Beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats nicht durch 3. Strafsenat verhindert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 ARs 14/19
Datum
02.10.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH stellt in dem Beschluss fest, dass der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats die Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegensteht. Es wurde kein entgegenstehender, für den konkreten Fall verbindlicher Grundsatz der 3. Strafsenatsrechtsprechung angenommen. Der Beschluss bestätigt, dass abweichende Senatsauffassungen nicht ohne Weiteres eine Entscheidung hemmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Strafsenats steht der beabsichtigten Entscheidung eines Strafsenats nicht ohne Weiteres entgegen.

2

Das Vorliegen einer entgegenstehenden, für den konkreten Fall bindenden Rechtsprechung eines anderen Senats erfordert konkrete Feststellungen, die den Widerspruch substantiiert begründen.

3

Unterschiedliche Auffassungen verschiedener Senate des BGH schließen nicht automatisch die Möglichkeit einer beabsichtigten Entscheidung eines anderen Senats aus.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

nachgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen.

Schäfer Spaniol Hoch Anstötz Erbguth

Beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats nicht durch 3. Strafsenat verhindert — Themis