Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Anklagepunkts und Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 99/87
Datum
15.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt das Verfahren in einem Anklagepunkt (Betrug) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und trägt insoweit die Kosten der Staatskasse. Wegen des Wegfalls der sechsmonatigen Einzelfreiheitsstrafe hebt der Senat nach § 349 Abs. 2–4 StPO den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird das Verfahren in einem Anklagepunkt gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, sind die Kosten dieses Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zu lasten.

2

Hat das Revisionsgericht einen Einzelfreiheitsstrafenbestandteil aufgehoben, ist das Urteil über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, wenn das Wegfallen der Einzelfreiheitsstrafe die Gesamtstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann (§ 349 Abs. 2–4 StPO).

3

Bei teilweiser Aufhebung eines Urteils hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an die zuständige (gegebenenfalls andere) Kammer zurückzuverweisen.

4

Soweit die Revision keine hinreichenden Aufhebungsgründe ergibt, ist sie in diesem Umfang zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 21. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 99/87 in der Strafsache gegen █████ den kaufmännischen Angestellten Paul Heinrich aus █, geboren █████████████ 1950 in ████ ██ wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1987

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II B 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil ████████) eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 1986 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, weil die infolge der Einstellung weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zwar nicht die übrigen Einzelstrafen, aber die Gesamtfreiheitsstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

MüllerMeyerGollwitzer
MaierTheune
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