Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neu gefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 99/78
Datum
04.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Streitpunkt war, ob einzelne Teilakte (Besitz, Einfuhr, Veräußerung) als selbständige Taten oder als Teil des Handeltreibens zu werten sind und ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. Der BGH verwirft die Revision, fasst den Schuldspruch als unerlaubtes Handeltreiben neu und bestätigt die Feststellung eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 BetMG. Die Strafzumessung erachtet der Senat trotz knapper Begründung als ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der umfassende Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst unselbständige Teilakte wie Besitz, Einfuhr und Veräußerung, soweit sie Bestandteil eines einheitlichen Gesamtgeschehens sind.

2

Eine gesonderte Verurteilung wegen Erwerbs oder Beschaffung zum Eigenbedarf ist nur zulässig, wenn der Anklagevorwurf diesen Tatbestand ausdrücklich umfasst.

3

Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4–6a BetMG kann bejaht werden, auch wenn der Schuldspruch eine Besitzalternative gegenüber einem umfassenderen Handeltreiben enthält.

4

Knappe Strafzumessungsgründe genügen, wenn aus der Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit ersichtlich ist, dass keine für die Strafhöhe erheblichen Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 99/78 in der Strafsache gegen den berufslosen Hans-Georg C. aus ██████, dort geboren am █ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C. J. aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juli 1977 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen.

Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Der Besitz sowie die Einfuhr und das Veräußern erweisen sich hier als unselbständige, in dem umfassenden Begriff des Handeltreibens aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens (BGHSt 25, 290 ff.). Das gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung von Haschisch zum Eigenbedarf, da der Angeklagte nicht wegen dieses Umstands verurteilt worden ist. – Auch der Anklagevorwurf erstreckte sich nicht darauf. Die Annahme einer vollendeten Tat in dem letzten Einzelfall (5. Juni 1976) entspricht der Rechtslage.

Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst.

Rechtsfehlerfrei ist von der Strafkammer ein besonders schwerer Fall i. S. des § 11 Abs. 4 Nrn. 4, 5 und 6 a BetMG bejaht worden. Der Anwendung der Nr. 5 dieser Vorschrift stand nicht entgegen, dass im Schuldspruch die Besitzalternative gegenüber der umfassenderen Begehungsweise des Handeltreibens zurückgetreten ist (BGH aaO).

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind zwar knapp, im Hinblick auf die Besonderheit des Falles aber ausreichend. Das Landgericht hat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht nur die Tatumstände, sondern auch die Täterpersönlichkeit gewürdigt. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass bei der Bemessung der Strafe Gesichtspunkte, denen im vorliegenden Fall Bedeutung zukommt, unberücksichtigt geblieben sind.

Auch sonst hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherMüllerMaier
KirchhofMeyer
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