Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Mitwirkung eines unzulässigen Hilfsschöffen (§ 35 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 99/78
Datum
14.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, dass anstelle des ausgelosten Schöffen Dr. R██ der frühere Hilfsschöffe L███ mitgewirkt habe. Streitgegenstand war, welche Fassung des § 35 GVG aufgrund der Übergangsregelung für die Amtsperiode 1977 anzuwenden ist und ob die Ablehnung des Schöffen berechtigt war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die für eine Ablehnung erforderliche Mindestzahl an Schöffentagen nicht erreicht war und somit ein Besetzungsfehler vorlag. Die Übergangsbestimmung macht die neue Fassung des § 35 GVG anwendbar, ein Zurückgreifen auf die alte Regelung war ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines nicht ordnungsgemäß bestimmten Schöffen stellt einen Besetzungsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.

2

Eine Übergangsbestimmung, die ausdrücklich die neue Fassung einer Norm für eine bestimmte Amtsperiode anordnet, schließt die Anwendung der älteren Fassung für diese Amtsperiode aus.

3

Die Ablehnungsberechtigung nach § 35 Nr. 2 GVG richtet sich nach der in der für die betreffende Amtsperiode maßgeblichen Fassung der Vorschrift genannten Mindestzahl an Schöffentagen.

4

Erreicht ein ausgeloster Schöffe die erforderliche Zahl an Einsatztagen nicht, ist seine Ablehnung nicht begründet; die Mitwirkung eines Ersatzschöffen aufgrund dieses Mangels begründet einen besetzungsbedingten Aufhebungsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 14. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 99/78 in der Strafsache gegen den Teppichbodenpfleger Michael ████ aus █████, dort geboren am ████████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juli 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zutreffend rügt der Angeklagte, dass statt des ausgelosten Schöffen Dr. R██ der frühere Hilfsschöffe L███ mitgewirkt hat.

Dr. ██ hatte im Jahre 1975 an 6 und im Jahr 1976 an 13 Sitzungstagen sein Schöffenamt ausgeübt. Am 17. Dezember 1976 stellte er ein Ablehnungsgesuch gemäß § 35 GVG. Diesem entsprach die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständige Strafkammer durch Beschluss vom 17. Januar 1977. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass Dr. R██ wegen seiner Schöffentätigkeit im letzten Geschäftsjahr zur Ablehnung berechtigt sei, und führte weiter aus, auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 9 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) erscheine ihr für die Ablehnungsberechtigung in der Amtsperiode 1977/80 nur die Anwendung der alten Fassung des § 35 Nr. 2 GVG sinnvoll und zulässig. Nach dieser genügte es, wenn der Schöffe seine Verpflichtung im letzten Geschäftsjahr an wenigstens 10 Sitzungstagen erfüllt hatte.

Jene Überleitungsregelung schließt – entgegen der Ansicht der Strafkammer – die Anwendbarkeit dieser früheren Bestimmung für die am 1. Januar 1977 begonnene Amtsperiode aus. Denn nach dieser Überleitungsvorschrift gilt bereits für diese Amtsperiode § 35 Nr. 2 GVG n.F. Das hat allerdings zur Folge, dass ein für die Amtsperiode 1977 bis 1980 ausgeloster Schöffe die Berufung zu diesem Amt im Falle der ersten Alternative von § 35 Nr. 2 GVG n.F. nur dann ablehnen darf, wenn er innerhalb der lediglich zwei Jahre umfassenden vorhergehenden Amtsperiode (1975 und 1976) an mindestens 40 Tagen als Schöffe in der Strafrechtspflege eingesetzt war. Demgegenüber wird zur Ablehnung des Schöffenamtes in den späteren Amtsperioden ab 1981 genügen, dass der Schöffe diesen Einsatz während vier Jahren geleistet hat. Möglicherweise ist bei der Übergangsregelung übersehen worden, dass die erste Amtsperiode nach dem Inkrafttreten des 1. StVRG infolge der durch Art. 9 Abs. 9 dieses Gesetzes getroffenen Regelung nur zwei Jahre dauert. Dies würde jedoch ein Zurückgreifen auf § 35 Nr. 2 GVG a.F. in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtfertigen. Sonst wäre die Nachfolgevorschrift, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Überleitungsbestimmung, erst auf diejenigen Schöffen anwendbar, die für die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode ausgelost werden.

Ob die Ansicht vertretbar erscheint, dass bei Schöffen der Amtsperiode 1977 bis 1980 zur Ablehnung nach § 35 Nr. 2, Alternative 1 GVG n.F. – entsprechend dem sowohl nach der früheren als auch der jetzigen Regelung bestehenden gleichen Verhältnis zwischen der Tagesmindestzahl und der Dauer der Wahl- bzw. Amtsperiode – eine Schöffentätigkeit an wenigstens 20 Tagen während der Amtsperiode 1975/76 zu einer berechtigten Ablehnung ausreicht, kann dahingestellt bleiben, da Dr. R██ innerhalb dieser früheren Periode nur an 19 Sitzungstagen mitgewirkt hat.

Der Besetzungsfehler zwingt somit zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

SchumacherWillmsMeyer
KirchhofBaumgarten