Revision verworfen; Schuldspruch wegen Bedrohung hinter Nötigung zurücktreten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 9/97
- Datum
- 09.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dient eine Bedrohung als Mittel zur Begehung einer Nötigung, tritt das Delikt der Bedrohung hinter die speziellere Nötigung zurück; eine getrennte Verurteilung wegen § 241 StGB kommt dann nicht in Betracht.
Bei Tateinheit ist zu prüfen, ob ein Tatbestand lediglich Mittel zur Verwirklichung eines anderen ist; das hintertretende Delikt ist in diesem Fall wegzulassen.
Die Streichung eines zurücktretenden Schuldspruchs ist unschädlich für den Strafausspruch, wenn sich dessen Vorliegen nicht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO sind nur solche Rechtsfehler zu beanstanden, die zu Lasten der Angeklagten gehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 9/97
vom 9. April 1997
in der Strafsache gegen
1. Ivica █████, geboren am 1972 in Arvatska/Bosnien-Herzegowina, ███████ am ██████████████ (Kroatien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Kresimir Anton ██████, geboren ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 9. April 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Schuldspruche wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung zurücktritt, denn die Bedrohung war das Mittel der Nötigung (vgl. BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; § 253 Konkurrenzen 3; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1991 – 1 StR 507/91 und vom 7. November 1995 – 4 StR 637/95).
Der Schuldspruch ist deshalb geändert. Der Strafausspruch kann aber bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Niemöller | Detter | Bode | |||
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