§ 174 StGB: Betreuungsverhältnis im Arbeitsverhältnis und „Mißbrauch“ zur Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 99/57
- Datum
- 07.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuungsverhältnis i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB setzt Feststellungen voraus, aus denen sich eine ausdrücklich oder konkludent übernommene Verantwortung für die Lebensführung der Minderjährigen ergibt; bloße Vermutungen nach Lebenserfahrung ersetzen dies nicht.
Das jugendliche Alter einer Arbeitnehmerin allein macht ein Arbeitsverhältnis nicht zu einem Betreuungsverhältnis; erforderlich sind besondere Umstände der Beschäftigung und Eingliederung (z.B. Unterbringung und familienähnliche Aufnahme), die eine gesteigerte Aufsichts- und Betreuungspflicht begründen.
Die Einwilligung oder Bereitwilligkeit der Minderjährigen nimmt der Tat nach § 174 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht den Charakter des „Mißbrauchs“; nur besondere Umstände können ausnahmsweise zur Verneinung des Missbrauchs führen.
Ob besondere Umstände einen „Mißbrauch“ i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB ausschließen (etwa bei maßgeblicher Initiative der Minderjährigen und entsprechender persönlicher Entwicklung), erfordert eine nähere Aufklärung der persönlichen Verhältnisse und der sittlichen Haltung der Minderjährigen.
Für die Mittäterschaft an einem versuchten Schwangerschaftsabbruch kann maßgeblich sein, dass der Beteiligte die Täterin bestellt und die Wohnung für den Eingriff zur Verfügung stellt, wenn daraus Tatherrschaft und Wille zur eigenen Tatausführung folgt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Saarbrücken, 4. April 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen ████ aus ███, den Gastwirt Friedrich Karl ███, geboren am [REDACTED], wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter, —— Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. April 1955 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafaussprach. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Saarbrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, wegen gemeinschaftlich versuchter Fremdabtreibung und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Für einen Strafteil von sechs Monaten ist dem Angeklagten bedingter Strafausstand mit dreijähriger Bewährungsfrist bewilligt worden.
Mit seiner Revision, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 421 über das Revisionsgericht (RGG) vom 7. Juli 1954, Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 991, hiermit zugelassen wird, rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
a) Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, daß das Oberlandesgericht die Aussage des Angeklagten im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf § 136a StPO nicht hätte verwerten dürfen. Die Beamten, die den Angeklagten im Ermittlungsverfahren verhört haben, sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden (vgl. BGH MDR 1951, 658). Sie haben, wie das Urteil sagt, in glaubwürdiger Weise entschieden in Abrede gestellt, daß auf den Angeklagten irgendwelcher Druck ausgeübt worden ist. Das Oberlandesgericht ist daher der Überzeugung, daß der Angeklagte nicht durch die Art seiner Vernehmung zu einem falschen Geständnis verleitet worden ist. Damit entfällt der Einwand der Revision, daß die Aussage des Angeklagten im Ermittlungsverfahren unter Anwendung verbotener Vernehmungsmittel durch die Verhörsperson zustandegekommen und deshalb nicht verwertbar sei.
b) Das Vorbringen der Revision, der Beschluß des Gerichts, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, ist offensichtlich unbegründet.
c) Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts, einer der beisitzenden Richter sei nicht Oberlandesgerichtsrat, sondern Landgerichtsrat gewesen, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher ausgeführt; sie ist deshalb unzulässig.
d) Soweit die Revision der Meinung ist, das Oberlandesgericht hätte den Vater und die Töchter ███ als Zeugen über ihre schlechten Familienverhältnisse hören müssen, ist kein Rechtsmangel ersichtlich; denn die Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), die allenfalls in dieser Bemerkung der Revision gefunden werden könnte, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe oder noch weitere Fragen an die Mitangeklagte Anni ███ hätte stellen müssen (vgl. BGHSt 4, 126). Der Angeklagte und der Verteidiger konnten die Fragen, die sie noch für erforderlich hielten, in der Hauptverhandlung selbst stellen oder stellen lassen (§ 240 Abs. 2 StPO).
e) Der Antrag der Verteidigung auf ██████████ der Zeugen ███, Sch███, Ernst ███ und ███ ist nach Angabe der Revision von dem Schwurgericht des Oberlandesgerichts abgelehnt worden. Welchen Beschluß das Schwurgericht hierzu verkündet hat, ist in der Revision nicht angegeben. Nach ihrer Meinung liegt in dieser Ablehnung des Beweisantrages durch das Gericht eine „Einschränkung in der Verteidigungsmöglichkeit“ des Angeklagten.
Die Ablehnung von Beweisanträgen ist indessen in der Strafprozeßordnung ausdrücklich vorgesehen, und zwar auch in der zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht geltenden Fassung. Die Tatsache der Ablehnung für sich allein ist daher noch kein Verfahrensverstoß, der Gegenstand eines wirksamen Revisionsangriffs sein könnte. In der Revisionsbegründung fehlt aber die Angabe von Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 3, 213). Die Rüge der Revision ist daher insoweit unzulässig.
Gleiches gilt für den Einwand der Revision gegen die angebliche Ablehnung einer Vernehmung des Zeugen ███.
f) Ausweislich der Sitzungsniederschrift war eine Zeugin ███ in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Daher bedeutet es keinen Rechtsverstoß, daß sie nicht vernommen worden ist. Der sich hiergegen richtende Revisionsangriff geht fehl.
II. Sachrügen:
a) Die Revision hält im Falle Anni ███ die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB nicht für gegeben. Der Angeklagte habe, wie § 16 annimmt, das Mädchen weder zur Unzucht mißbraucht noch sei es seiner Erziehung oder Betreuung anvertraut gewesen; allein im Geschlechtsverkehr liege nicht ohne weiteres ein Mißbrauch zur Unzucht; Anni ███ habe gleichzeitig auch mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt und von ihr sei die Initiative zu der geschlechtlichen Vereinigung mit dem Angeklagten ausgegangen; sie habe sich ihm aufgedrängt; unter diesen Umständen könne von einem „Mißbrauch“ des Mädchens zur Unzucht keine Rede sein; auch habe das Mädchen in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB zu dem Angeklagten gestanden.
Insoweit kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden.
Der Vater der Anni ███, der seit 1951 mit dem Angeklagten bekannt war und mit ihm in geschäftlichen Beziehungen stand, kam im Jahre 1952 mit ihm dahin überein, daß er seine damals 17 Jahre alte Tochter Anni in den Haushalt des Angeklagten gab. Bei dem Dienstantritt kam der Vater ███ mit und unterhielt sich mit dem Angeklagten sowie dessen Ehefrau. Dabei legte er ihnen seine Tochter ans Herz und bat sie, gut auf sie aufzupassen. Der Angeklagte hatte zwar gerade in seiner Gastwirtschaft zu tun, kam aber während der Unterredung ab und zu an den Tisch der übrigen Gesprächspartner. Die Einlassung des Angeklagten, ihm sei nicht gesagt worden, daß er gut auf das Mädchen aufpassen solle, hält das Oberlandesgericht für widerlegt und fügt an, es sei auch nach der Lebenserfahrung ohne weiteres davon auszugehen, daß die Bitte des Vaters ███ um Beaufsichtigung der Tochter dem Angeklagten von seiner Ehefrau mitgeteilt worden sei, falls er sie nicht mit angehört haben sollte.
Diese Feststellungen sind für die Annahme eines Betreuungsverhältnisses nicht ausreichend. Das Urteil ergibt nicht, daß der Angeklagte auf die Bitte des Vaters diesem gegenüber die Betreuung des Mädchens ausdrücklich übernommen hat. Ob die Äußerungen der Beteiligten bei dem Dienstantritt der Anni den Schluß zulassen, daß eine solche Abrede bei dieser Gelegenheit zwischen dem Angeklagten und dem Vater ███ tatsächlich getroffen worden ist, läßt der Sachverhalt nicht hinreichend deutlich erkennen; denn dazu hätte der Angeklagte zum Ausdruck bringen müssen, er wolle für die Lebensführung des minderjährigen Mädchens, solange es bei ihm in Arbeit stehe, verantwortlich sein. Damit hätte er jedenfalls die Sorge für die damals noch nicht 18jährige Anni dem Vater gegenüber deutlich übernommen gehabt. Die Überlegung der Strafkammer, „es sei auch nach der Lebenserfahrung ohne weiteres davon auszugehen, daß die Bitte des Vaters ███ um Beaufsichtigung der Tochter dem Angeklagten von seiner Ehefrau mitgeteilt wurde, falls er sie nicht mit angehört habe“, ersetzt die fehlende Feststellung nicht.
Nach den bisherigen Feststellungen gibt der Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Arbeitsvertrag wegen seiner besonderen Ausgestaltung – z. B. wegen der darin getroffenen Vereinbarungen über die Entlohnung der Anni und wegen ihrer Unterbringung im Hause des Angeklagten – die Abrede eines Betreuungsverhältnisses für den Angeklagten der Anni gegenüber umschloß. Das jugendliche Alter einer Arbeitnehmerin allein macht das Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Betreuungsverhältnis (vgl. BGHSt 1, 231). Dazu wäre auch nicht ausreichend, daß die Arbeitnehmerin wegen ihres jugendlichen Alters noch einer besonderen weiteren Erziehung bedarf. Vielmehr müßte in einem solchen Falle hinzukommen, daß die Art ihrer Beschäftigung, ihre Unterbringung, ihre Aufnahme in die Familie des Arbeitgebers derart enge Verbindungen mit diesem schafft, daß er bei natürlicher Lebensanschauung eine besondere und größere Aufsichts- und Betreuungspflicht hat, als solche sonst bei Arbeitsverhältnissen dieser Art für den Arbeitgeber begründet zu sein pflegen (vgl. BGHSt 1, 55; BGH NJW 1955, 1237).
Dazu kommt, daß durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend nachgewiesen ist, der Angeklagte habe Anni ███ zur Unzucht „mißbraucht“. Allerdings ist die Einwilligung oder Bereitwilligkeit der Minderjährigen in der Regel nicht geeignet, den Handlungen, wie sie der Angeklagte hier begangen hat, den Charakter eines Mißbrauchs zur Unzucht zu nehmen. Nur unter ganz besonderen Umständen darf dies angenommen werden (vgl. im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung BGHSt 5, 362; BGHSt 8, 278).
Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt die Frage behandelt, ob und welche besonderen Umstände dazu führen, im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB einen „Mißbrauch“ zur Unzucht zu verneinen (vgl. BGHSt 15, 71, 73; 12, 22, 124; 3, 297, 300; BGH NJW 1951 S. 530, 726; 5 StR 78/53 vom 7. Mai 1955). Auch vorliegend könnten solche Umstände zu bejahen sein. Hier hatten sich zwischen dem Angeklagten als Haushaltsvorstand und der inzwischen 18 Jahre alt gewordenen Anni ███ geschlechtliche Beziehungen entwickelt, die nach den bisherigen Feststellungen wesentlich auf die Initiative des Mädchens hin aufgenommen worden sind. Sofern dieses nach seiner schon vorher gewonnenen geschlechtlichen Erfahrung bewußt darauf ausgegangen war, den Angeklagten dazu zu bringen, den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben, könnte von einem „Mißbrauch“ der Minderjährigen kaum noch die Rede sein; denn bei dieser Entwicklung hätte der Angeklagte in der Anni ███ nicht mehr die von ihm in der Lebensführung zu betreuende Minderjährige, sondern nur die aus freien Stücken und in voller Erkenntnis der Tragweite ihres Tuns ihm entgegenkommende Geschlechtspartnerin gesehen, die sich ihm bereitwilligst zum Geschlechtsverkehr anbot. Die rechtliche Würdigung in dieser Hinsicht setzt aber voraus, daß die persönlichen Verhältnisse der Anni ███, insbesondere ihre frühere sittliche Führung und Haltung näher aufgeklärt werden.
Falls die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB gegen den Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber der Anni ███ nicht in Frage kommt, wird nur unter besonderen Umständen eine Beleidigung ihrer Eltern durch die Handlungen des Angeklagten angenommen werden können. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zwar keine Fürsorge im Sinne einer Betreuung der Anni ███ ihrem Vater gegenüber übernommen hatte, ihm aber bewußt gewesen ist, daß die Eltern im Vertrauen auf seine schon länger dauernden Beziehungen zu dem Vater ███ ihr Kind einer Obhut überließen in der selbstverständlichen Erwartung, daß jedenfalls er jederzeit und in jeder Beziehung sich der minderjährigen Tochter gegenüber anständig verhalten werde (vgl. dazu 5 StR 392/56 vom 11. Dezember 1956).
b) Die Mittäterschaft des Angeklagten bei dem Versuch der gemeinschaftlichen Abtreibung ist in dem angefochtenen Urteil einwandfrei dargetan. Er hat die Abtreiberin bestellt und seine Wohnung für den Eingriff zur Verfügung gestellt. Hieraus folgert das Oberlandesgericht zu Recht, daß er die Tatherrschaft hatte und die Tatausführung als eigene wollte. Die Einwände der Revision hiergegen greifen lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an und sind daher in diesem Verfahren unbeachtlich.
c) Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß der Vater der verletzten Gertrud ███ frühestens Ende März 1954 von der Beleidigung Kenntnis erlangt hat. Er hat daher mit seinem Schreiben, das am 14. Juni 1954 bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingegangen ist, den gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafantrag rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist (§ 61 StGB) gestellt. Daß er den Strafantrag lediglich für die Tochter Gertrud gestellt habe, wie die Revision meint, trifft nicht zu. Vielmehr hat er ihn unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auch im eigenen Namen gestellt.
Bei dem jugendlichen Alter der verletzten Mädchen ergibt der Sachverhalt auch zur Gewißheit, daß mit dem Kinde zugleich seine Eltern durch die Handlungsweise des Angeklagten beleidigt worden sind, zumal dieser vorher die Erlaubnis des Vaters erbeten hatte, die Gertrud mitnehmen zu dürfen.
Die Mutter ███ hat allerdings keinen Strafantrag gestellt. Indessen ist dadurch der Schuldspruch nicht berührt und ersichtlich der Strafaussprach des angefochtenen Urteils nicht beeinflußt.
Auch in sonstiger Hinsicht zeigt das Urteil zu dieser Straftat des Angeklagten keinen Rechtsfehler.
d) Soweit die Revision sich in tatsächlichen Ausführungen ergeht, die die Beweiswürdigung des Urteils angreifen, ist sie unbeachtlich. Für das Revisionsgericht sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts maßgebend, sofern diese in ihrem Zustandekommen keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung enthalten, auch keine Widersprüche aufweisen. In diesen Beziehungen ist kein Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennbar.
III. Hiernach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist. In diesem Umfange ist die Sache gemäß Art. 9 Nr. 43 des Rechtsangleichungsgesetzes (RAG) an das Landgericht zurückzuverweisen.
Senatspräsident Dr. Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel ist im Urlaub, ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Schalscha | |
| Dr. Menges |