Revision wegen Bandenschmuggel: Zurückverweisung wegen Bewährungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 99/54
- Datum
- 18.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zurverfügungstellen von Räumen zum Unterstellen oder Umladen geschmuggelter Ware in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Tätern erfüllt bei bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Voraussetzungen der Mittäterschaft.
Abgaben- bzw. Zollhinterziehung gilt erst als beendet, wenn die Schmuggelware am endgültigen Bestimmungsort sicher untergebracht und damit aus dem Verkehr gezogen ist; vorübergehende Maßnahmen im Transportverlauf gehören zur Tat.
Wer eine Schmuggelhandlung dadurch fördert, dass er Fahrzeug(e) unterstellt und deren Instandsetzung veranlasst, um Verfolgung zu vereiteln, kann sich der Begünstigung (§257 StGB) schuldig machen, wenn er dies erkannt hat.
Die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; bei nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Feststellung bleibt sie verbindlich.
Stellt sich bei der Rechtsfolgenbemessung eine Strafdauer ein, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 StGB in Betracht kommt, ist die Sache zur Entscheidung hierüber an die Urteilserrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Garagenbesitzer Karl F., geboren am ██████████ 1899 in ███████████, wegen Bandenschmuggels u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. April 1952 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Bandenschmuggels in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Devisenvergehen sowie wegen Begünstigung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in zwei Fällen seine Garage bzw. einen Abstellraum zur Verfügung gestellt, um das vorübergehende Unterstellen bzw. das Umladen von jeweils 600 kg Rohkaffee zu ermöglichen. Der Kaffee war aus Belgien unter Zollhinterziehung eingeschmuggelt worden. Das wusste der Angeklagte. Das Umladen bzw. Unterstellen geschah in Gegenwart des Angeklagten von zwei und mehr anderen Personen.
Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels (§ 401b Abs. 1 Nr. 1 RAbgO) in Tateinheit mit Beihilfe zum Devisenvergehen (MilRegG Nr. 53, Art. I § 1d und Art. VIII) ist hiernach sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite frei von Rechtsirrtum.
Wegen „gewerbsmäßiger" Zollhinterziehung (§ 401 Abs. 1 RAbgO) ist – wie sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt (S. 35 UA) – der Angeklagte nicht verurteilt. Das übersieht die Revision. Unbegründet ist ferner das Vorbringen der Revision, das tatsächliche Zusammenwirken der mehreren Täter sei unzureichend festgestellt. Zutreffend ist das Landgericht (S. 31 UA) davon ausgegangen, dass die Abgabenhinterziehung tatsächlich erst in einem Augenblick beendet war, in dem die Schmuggelware an ihrem endgültigen Bestimmungsort angekommen, dort nach den Vorstellungen der Täter in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen war.
Dieser Zeitpunkt war, als der Angeklagte seinen Tatbeitrag leistete, schon deshalb nicht eingetreten, weil das Unterstellen und Umladen nur eine vorübergehende Maßnahme im Zuge der Weiterleitung der Schmuggelware war. Solange die Abgabenhinterziehung hiernach nicht beendet war, konnte der Angeklagte sich der Mittäterschaft schuldig machen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er das dadurch getan, dass er seine Räume für das Umladen zur Verfügung stellte. Da hierbei außer dem Angeklagten jeweils mindestens zwei andere Schmuggeltäter beteiligt waren, hat er mit ihnen auch tatsächlich zusammengewirkt. Dass er sich mit ihnen stillschweigend zu gemeinsamer Ausübung der Zollhinterziehung verbunden hatte (bewusstes und gewolltes Zusammenwirken), ergeben die Feststellungen des Urteils bedenkenfrei. Nicht erforderlich ist dafür – wie die Revision irrigerweise meint –, dass der Angeklagte die Namen der in seinen Räumen tätig gewordenen Schmuggeltäter, ihr persönliches Verhältnis zueinander oder sogar den hinter ihnen stehenden Schmugglerring gekannt haben musste.
2. Auch die Verurteilung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) enthält keinen Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte erkannt, dass der Kraftfahrer ███ ██████ auf einer Schmuggelfahrt von Zollbeamten beschossen worden war. Um die entstandenen Beschädigungen des Wagens zu beseitigen und dadurch die Schmuggeltäter der Verfolgung zu entziehen, ließ der Angeklagte den Wagen in seiner Garage unterstellen und gab den Ausbesserungsauftrag an eine Werkstatt weiter. Die Revision wendet sich hier unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Rechtsfehler lässt diese Beweiswürdigung nicht erkennen.
3. Frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen zur Strafzumessung einschließlich der Nebenfolgen.
Da der Angeklagte jedoch nur zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Woche verurteilt worden ist, muss die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung geprüft werden (§ 23 StGB). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Sache deshalb zurückzuverweisen (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 in NJW 54, 39).
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Menges |