Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Abgabenhehlerei/Vorteilsbeihilfe – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 99/53
Datum
26.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Steuervergehen an. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit und zur Vorteilsbegünstigung in den Fällen 1–3, hebt jedoch die Verurteilung in Fall 4 auf, weil unklar ist, ob der nachgeröstete Kaffee tatsächlich abgesetzt wurde, und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Rösten kann als Vorteilssicherung Beihilfe darstellen; fehlt der Absatznachweis, kann alternativ die Annahme von Entlohnung Steuerhehlerei begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter von Anfang an die Absicht hat, durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen; wiederholte Ankaufshandlungen und entsprechende Lebenssachverhalte rechtfertigen diese Schlussfolgerung.

2

Zur Beurteilung der Vorteilsbegünstigung (§ 257 StGB) reicht es aus, dass dem Täter der Erfolg der Begünstigung zur Ermöglichung eines eigenen Vorteils dienlich ist; der Erfolg muss nicht der alleinige Beweggrund gewesen sein.

3

Beihilfe zur Abgabenhehlerei kann durch Ausführung einer Tatbegehungsweise des Haupttäters (z. B. Erleichterung des Absatzes durch Nachrösten) verwirklicht werden, auch wenn der ursprüngliche Erwerb bereits vollendet war.

4

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe ist die Feststellung erforderlich, dass der Haupttäter die jeweils geforderte tatbestandsmäßige Ausführung (z. B. Absetzen/Verkauf) tatsächlich vorgenommen hat; fehlt diese Feststellung, kommt alternativ eine Verurteilung wegen Annahme einer entlohnungsweise überlassenen Sache als Steuerhehlerei in Betracht, wobei tateinheitliche Verrechnungsfragen zu beachten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Peter █████████ aus ███, geboren am ███ 1909 in ███, wegen Steuervergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. September 1952

1. mit den Feststellungen insoweit, als er „wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei“ verurteilt ist, und 2. im Gesamtstrafausspruch

aufgehoben.

II. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Revision beanstandet in den Fällen 1 und 2 des Urteils die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt. Die Rüge muss erfolglos bleiben. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich mit genügender Sicherheit, dass er schon beim ersten Ankauf mindestens einen weiteren Ankauf beabsichtigte. Das ist insbesondere der Feststellung der Strafkammer zu entnehmen, es seien keine Umstände ersichtlich, „die darauf hindeuten könnten, dass er den Kaffeehandel zur Aufbesserung einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage betrieben hatte“ (UA S. 8). Diese Bemerkung ist offensichtlich so zu verstehen, dass er von Anfang an einer länger dauernden Notlage begegnen, also wiederholt sich durch den Erwerb unverzollten Kaffees bereichern wollte. Diese Feststellung stützt sich zudem auf die weitere Tatsache, dass der Angeklagte häufiger Besucher bei seinem Verkäufer K██████ war. Aus diesen Umständen durfte die Strafkammer mit Recht den Schluss ziehen, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, also in der Absicht, sich durch wiederholten Ankauf von Schmuggelkaffee eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.

2. Auch die Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung im Fall 3 ist im Ergebnis begründet.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dem Vortäter ███████ die Vorteile seiner Tat gesichert. D██████ hatte Rohkaffee geschmuggelt. Der Angeklagte röstete für ihn nach und nach 20 Säcke zu je 60 kg. Mit Recht sieht die Strafkammer in dem Rösten des Kaffees eine Vorteilssicherung, weil, wie sie feststellt, ein Absatz des Kaffees in rohem Zustand gefährlich gewesen und auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen wäre (vgl. BGHSt 4, 122, 124). Offensichtlich unbegründet ist der Angriff der Revision gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich des Unrechts seiner Tat bewusst gewesen.

Richtig ist im Ergebnis auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt. Zwar stellt sie nur fest, D██████ habe ihm 24 Pfund Kaffee als Entlohnung für das Rösten überlassen, und meint, daraus, dass „er 24 Pfund Kaffee erhalten hat“, ergebe sich, dass er seines Vorteils wegen gehandelt habe. Wenn auch aus der Tatsache der Entlohnung allein nicht geschlossen werden kann, der Angeklagte habe es auf diese Entlohnung abgesehen gehabt, so trägt diesen Schluss doch die Feststellung an anderer Stelle des Urteils, der Angeklagte habe etwa während eines Dreivierteljahres nach und nach 20 Säcke zu je 60 kg Kaffee für ██ █████████████ geröstet. Es widerspräche der Lebenserfahrung anzunehmen, er habe dies ohne eine auf Entlohnung gerichtete Absicht getan.

Aus dieser Absicht durfte die Strafkammer auch schließen, der Angeklagte habe in der weiteren Absicht gehandelt, dem D██████ die Vorteile seiner Tat zu sichern. Zwar zielte letztlich seine Absicht auf seine eigene Entlohnung. Diese aber konnte er nicht anders verwirklichen als dadurch, dass er den Rohkaffee des ██████ röstete und ihm dadurch die Vorteile seiner Tat sicherte. Damit hat er in der in § 257 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt. Denn für sie ist nicht erforderlich, dass die Vorstellung des Erfolgs der Begünstigung der Beweggrund des Täters war. Es genügt vielmehr, dass es ihm auf diesen Erfolg zur Erreichung eines anderen Zieles ankommt (BGHSt 4, 107).

3. Dagegen ist im Fall 4 die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht begründet.

Ihnen zufolge erklärte sich der Angeklagte in einer Gastwirtschaft dem ihm bis dahin noch unbekannten ██████, der unverzollten Kaffee gehehlt hatte, auf dessen Bitte hin bereit, für ihn 40 Pfund nass gewordenen gerösteten Kaffees nachzurösten, und zwar gegen eine Entlohnung von einem Pfund Kaffee, das er von K██████ dafür forderte.

Wenn K██████ den nachgerösteten Kaffee abgesetzt hat, hat sich der Angeklagte allerdings wegen Beihilfe, und zwar wegen einer seines Vorteils wegen begangenen Beihilfe zur Abgabenhehlerei strafbar gemacht. Die Hehlerhandlung K██████s war allerdings schon mit dem Ankauf des unverzollten Kaffees durch ihn rechtlich vollendet und tatsächlich beendet. Er konnte sich deshalb durch den Absatz des Kaffees nicht nochmals strafbar machen. Dennoch enthielt dieser Absatz die Ausführung einer Begehungsweise des § 403 RAbgO. Dazu konnte der Angeklagte Beihilfe leisten. Sie lag darin, dass er durch das Nachrösten des nass gewordenen Kaffees dem K██████ dessen Absatz erleichterte.

Indes fehlt im Urteil die klare Feststellung, dass █████ den nachgerösteten Kaffee abgesetzt hat. Die Strafkammer bemerkt insoweit nur, der Angeklagte habe dem K██████ geholfen, „den Kaffee absetzen zu können“. Die Strafkammer wird zu klären haben, ob K██████ wirklich den Kaffee abgesetzt hat. Dann wäre die Verurteilung wegen Beihilfe, wie ausgeführt, bedenkenfrei.

Sollte es zu dieser Feststellung nicht kommen, dann würde der Angeklagte trotzdem nicht straffrei bleiben können. Denn durch die Annahme eines Pfundes Kaffee hat er Steuerhehlerei begangen, nämlich seines Vorteils wegen eine Ware, hinsichtlich deren, wie er wusste, Zoll hinterzogen war, an sich gebracht. Da diese Tat mit der etwaigen Beihilfe zur Abgabenhehlerei K██████s tateinheitlich zusammentrifft, bestünden keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen dieser beiden Straftaten. Für das Strafmaß bliebe allerdings § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Dr. OrtliebWernerDr. Willms
SauerDr. Arndt
Revision teilweise stattgegeben: Abgabenhehlerei/Vorteilsbeihilfe – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis