Strafzumessung bei angenommener verminderten Schuldfähigkeit: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/93
- Datum
- 30.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hält die nach Zurückverweisung entscheidende Strafkammer bei der Strafzumessung einen gleich hohen Strafumfang wie in einem früheren Urteil für erforderlich, obwohl sie von einem wesentlich niedrigeren Strafrahmen ausgeht, bedarf dies einer eingehenden und nachvollziehbaren Begründung.
Fehlt eine solche besondere Begründung für die Abweichung von dem geringeren Strafrahmen, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verändert den maßgeblichen Strafrahmen; dieser veränderte Rahmen ist bei der Strafbemessung verbindlich zu berücksichtigen.
Das bloße Bekanntwerden weiterer, nicht erheblich gewichtiger Vorstrafen oder weiterer Delikte des Angeklagten rechtfertigt ohne substantiierten Strafzumessungsaufsatz nicht die Beibehaltung einer früheren höheren Freiheitsstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 98/93 vom 30. Juni 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ in ███ (Albanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Im angefochtenen Urteil hat dieses wiederum auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen den Angeklagten unter Einbeziehung anderer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Senat hatte das frühere Urteil aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hatte. Die nunmehr erkennende Strafkammer hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht und der Strafbemessung nicht mehr wie früher den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, sondern im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB. Trotzdem hat sie auf die gleiche Strafe erkannt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.
Hält die nach einer Zurückverweisung neu entscheidende Strafkammer eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat sie dies, insbesondere wenn – wie hier – von einem wesentlich niedrigeren Strafrahmen ausgegangen wird (früher: zwei bis fünfzehn Jahre; jetzt: ein Jahr bis fünf Jahre), eingehend zu begründen (BGH JR 1983, 375/376 mit Anm. Terhorst; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; BGH StV 1991, [REDACTED]).
Diesen Erfordernissen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz des weit geringeren Strafrahmens, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat. Auch aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe wird dies nicht verständlich, zumal schulderhöhende Umstände, die früher nicht berücksichtigt wurden, nicht aufgeführt sind. Das Bekanntwerden weiterer, jedoch nicht sehr erheblicher Straftaten des Angeklagten genügt dafür nicht.
Jahnke Maier RiBGH Gollwitzer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jahnke Detter RiBGH Dr. Bode ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.