Revision verworfen: Rücktritt vom versuchten Totschlag bejaht (2 StR 98/90)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/90
- Datum
- 18.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alternative StGB liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt, weil er glaubt, das Opfer sei noch nicht lebensgefährlich verletzt.
Die Annahme, das Opfer sei nicht lebensgefährlich verletzt, kann sich an objektiven äußeren Eindrücken orientieren; reagiert das Opfer nach Abbruch der Tat noch situationsgerecht, spricht dies für diese Annahme.
Geständige Einlassungen des Beschuldigten und Bekundungen des Verletzten können die Feststellung eines Rücktritts tragen, sofern sie durch sonstige objektive Umstände nicht widerlegt werden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen tatrichterliche Würdigungen ist zurückzuweisen, wenn die Feststellungen durch die Beweiswürdigung gedeckt sind und keine Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. August 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 98/90
in der Strafsache gegen █████████████████ Romuald geboren am ███ ██ 1950 in ████ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Schäfer, Dr. [REDACTED],
als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet, dass die Strafkammer strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag angenommen hat.
Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seinem Opfer mit Tötungsvorsatz zunächst fünf Stiche, darunter drei Stiche im Bauchbereich, beigebracht.
„Als der Angeklagte nun sah, was er angerichtet hatte, tat ihm die Zeugin, die jetzt stark blutete, leid. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt glaubte, dass er die Zeugin noch nicht lebensgefährlich verletzt habe. Er umarmte sie, überreichte ihr das Messer und forderte sie auf, sie solle ihn umbringen. Die Zeugin nahm das Messer und warf es auf den Boden, der Angeklagte verließ jetzt das Zimmer ...“ (UA S. 7).
Die Stiche im Bauchbereich waren lebensbedrohlich; „sie hätten ohne ärztliche Versorgung zum Tod geführt“ (UA S. 8).
Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative festgestellt. Es folgt dabei ersichtlich der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Geschädigten als Zeugin (UA S. 8).
Diese Darstellung der Beweisgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal das Tatgeschehen im Übrigen weitere objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Feststellungen bietet.
Dies gilt zunächst für die zugunsten des Angeklagten getroffene Feststellung, er habe nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung geglaubt, die Zeugin noch nicht lebensgefährlich verletzt zu haben. Bereits nach dem äußeren Eindruck, den das Opfer machte, konnte der Angeklagte davon ausgehen, die Zeugin sei nicht tödlich getroffen. Denn die Niedergestochene reagierte nach Abbruch der Tat trotz ihrer Verletzungen noch situationsgerecht.
Dasselbe gilt aber auch für die Feststellung, der Angeklagte habe aus Mitleid die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Ganz abgesehen davon, dass eine dahingehende Einlassung des Angeklagten ohnehin nur schwer zu widerlegen wäre, sind die weiteren Umstände – Beziehungen zwischen Täter und Opfer sowie das Verhalten des Täters unmittelbar nach der Tat – nicht geeignet, diese Einlassung in Zweifel zu ziehen. Sie sprechen eher für ihre Richtigkeit.
| Theune | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Schäfer |