Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Versicherungsbetrug bei Brand trotz unbezahlter Erstprämie

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 98/88
Datum
20.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug auf. Zentral war, ob ein formell wirksamer Versicherungsvertrag und damit eine "versicherte Sache" im Sinne des § 265 StGB vorlag, obwohl die Erstprämie zum Brandzeitpunkt noch nicht bezahlt war. Der BGH bestätigte die Verurteilung: Für § 265 StGB genügt das Bestehen eines formell wirksamen Versicherungsvertrags; eine mögliche Befreiung des Versicherers nach § 38 VVG schließt den Tatbestand nicht generell aus. Eine nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommene Beschränkung der Verfolgung änderte die Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 265 StGB ist erfüllt, wenn über eine Sache ein formell wirksamer, rechtsgeschäftlich nicht aufgehobener Versicherungsvertrag besteht; es kommt nicht darauf an, ob der Versicherer wegen Nichtzahlung der Prämie von seiner Leistungspflicht frei geworden ist.

2

Der Begriff der „versicherten Sache“ ist im Licht des Schutzzwecks von § 265 StGB auszulegen; die Vorschrift soll allgemein der Entstehung sozialer Schäden durch betrügerische Inanspruchnahme von Feuerversicherungen vorbeugen.

3

Die Nichtzahlung der Erstprämie führt nicht ausnahmslos zur Befreiung des Versicherers; denkbare Einzelfälle können eine Leistungspflicht auch vor Zahlung der Prämie begründen, sodass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

4

Eine nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommene Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte Tatvorwürfe berührt die Strafaussprache nicht, wenn entfallende Verurteilungen die Strafzumessung nicht messbar beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

██████ Holger L[REDACTED] geboren am ██ 1962 in BO,

██ Charalampos C[REDACTED] geboren am [REDACTED] 1963 in Burscheid,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus BO als Verteidiger des Angeklagten Holger L[REDACTED],

Rechtsanwalt █████ aus K[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Charalampos C[REDACTED],

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. November 1987 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt; den Angeklagten Holger L[REDACTED] zudem wegen eines im Zusammenhang mit der Brandstiftung begangenen Diebstahls und wegen weiterer selbständiger Taten, den Angeklagten Charalampos C[REDACTED] wegen Beihilfe zu dem Diebstahl.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen.

Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung in dem beide Angeklagte betreffenden Tatkomplex auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug beschränkt, so dass die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangenem) Diebstahl und Beihilfe zum Diebstahl entfallen.

Nach dieser Beschränkung der Verfolgung sind die Rechtsmittel weitgehend im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafaussprache wird durch die teilweise Verfolgungsbeschränkung nicht berührt, da die Verurteilungen wegen Diebstahls bzw. Beihilfe zum Diebstahl auf die Strafzumessung keinen messbaren Einfluss hatten.

Anlass zur Erörterung des Revisionsvorbringens gibt lediglich noch der Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs:

Nach den Feststellungen beauftragte der Angeklagte Charalampos C[REDACTED] den Mitangeklagten Holger L[REDACTED], das gepachtete Bistro in Brand zu setzen, um in den Genuss eines Betrages von 70.000 DM aus der von ihm, Charalampos C[REDACTED], für die Einrichtung und das Inventar des Lokals abgeschlossenen Feuerversicherung zu gelangen. Holger L[REDACTED] legte den Brand, ohne den Zeitpunkt mit Charalampos C[REDACTED] abgesprochen zu haben, bevor dieser die erste Prämie für die Feuerversicherung gezahlt hatte. Sie wurde erst am Tage nach der Brandlegung überwiesen. Das Landgericht hat vollendeten Versicherungsbetrug bejaht, da ein formell gültiger Versicherungsvertrag bestanden habe und es unerheblich sei, ob der Versicherer wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zeitweilig von seiner Zahlungspflicht befreit sei.

Der Rechtsauffassung des Landgerichts ist zuzustimmen.

Die zivilrechtliche Frage, ob der Versicherer im vorliegenden Falle bereits deswegen von seiner Verpflichtung zur Leistung frei war, weil die erste Prämie zur Zeit der Brandlegung noch nicht gezahlt worden war (§ 38 Abs. 2 VVG, § 8 AFB), bedarf keiner Entscheidung. Der Tatbestand des § 265 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Versicherung sich auf § 38 Abs. 2 VVG berufen konnte.

Eine Sache ist im Sinne von § 265 StGB gegen Feuergefahr versichert, wenn über sie ein entsprechender formeller, rechtsgeschäftlich nicht wieder aufgehobener Versicherungsvertrag besteht, gleichgültig, ob der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wurde, weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie oder eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt hatte (h. M.; vgl. Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 Rdn. 2; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 265 Rdn. 4a; RGSt 67, 108; offengelassen in BGHSt 8, 343, 345; zweifelnd Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 7; a. A. Ranft in Jura 1985, 393, 395).

Die Auslegung des Begriffs „versicherte Sache“ im obengenannten Sinne ist nach dem Schutzzweck der Norm geboten. Sie stellt das Inbrandsetzen der versicherten Sache nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer Vorbereitung zum Betrug unter Strafe, sondern soll unabhängig von der konkreten Gefahr einer Schädigung im Sinne von § 263 StGB der Entstehung eines allgemeinen sozialen Schadens durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Feuerversicherung vorbeugen (vgl. RGSt 67, 108, 109; BGH NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398, 400; 25, 261 f.). Diese (abstrakte) Gefahr ist in der Regel bereits gegeben, wenn jemand bei Bestehen eines formellen Versicherungsverhältnisses die versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand steckt. Ob die Versicherungsgesellschaft bei Nichtentdeckung der Tat die Versicherungsleistungen im Einzelfall tatsächlich erbringen muss oder nicht, hängt häufig von Umständen des Einzelfalles und deren Bewertung ab, die schwer überschaubar und vom Täter mitunter manipulierbar sind.

Die Nichtzahlung der ersten Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalles führt nicht ausnahmslos zur Befreiung des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung. Es sind Sachverhalte denkbar, bei denen eine Leistungspflicht vor Zahlung der Erstprämie gegeben sein kann (vgl. hierzu Prölss-Martin, VVG 24. Aufl. § 38 Anm. 5 und 6). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt und wie er zu bewerten sein wird, ist häufig nicht vorhersehbar. Er kann vom betrügerisch handelnden Versicherungsnehmer z. B. zu Unrecht behauptet und in einer vom Versicherer nur schwer oder nicht widerlegbaren Art und Weise vorgetäuscht werden.

Die hier vorgenommene Auslegung ist jedenfalls in Fällen, in denen – wie im vorliegenden – die Rechtswirksamkeit des Versicherungsvertrages nicht in Frage steht, mit dem möglichen Sinn der Worte „versicherte Sache“ zu vereinbaren.

Nach allem haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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