Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung Handeltreiben und Einfuhrversuch im BtM-Recht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 98/83
Datum
10.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war, ob der Erwerb im Ausland als Handeltreiben oder als Versuch der Einfuhr zu werten ist. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Qualifikation als Handeltreiben, verneinte dagegen den Einfuhrversuch, hob daraufgestützte Einzelstrafen auf und verwies zurück. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwirbt jemand Betäubungsmittel im Ausland zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung, begründet dies Handeltreiben i.S.v. § 11 Abs. 1 BtMG a.F.; die Erwerbsbegehungsform kann im Handeltreiben aufgehen.

2

Die Grenze zum Versuch nach § 22 StGB wird erst mit Handlungen überschritten, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen.

3

Der bloße Fund/Die Sicherstellung von Rauschgift bei erheblicher Entfernung zur Staatsgrenze begründet noch keinen Versuch der Einfuhr.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 265 StPO abändern, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird.

5

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer anderen rechtlichen Wertung, sind die darauf gestützten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe in dem jeweiligen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 98/83

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Dirk Wilhelm ██ aus ███ ███████, geboren am ██████ 1944 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Fernmeldemonteur Hans Jürgen aus ██ █████████, geboren am ██████ 1955 in ██████████,

den Koch Klaus Dieter ███ aus ████, geboren am ███████ 1957 in ████████, ██

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1982, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist,

2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die Nrn. 6 a und b des § 11 Abs. 4 BtMG a.F. gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ ████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1982 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten ███████ durch das Landgericht ist in den Fällen I 1 und 3 der Urteilsgründe nicht frei von Rechtsfehlern.

Nach den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte auch in diesen Fällen Haschisch erworben, um es nach der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland gewinnbringend zu veräußern. Er hat damit eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet, mithin Handel getrieben im Sinne des § 11 Abs. 1 BtMG a.F. (vgl. BGHSt 25, 290; Urteil vom 15. Februar 1975 – 1 StR 678/74 –). Der Erwerb des Haschischs in Marokko war dabei Teilakt dieses Handeltreibens; die Begehungsform des Erwerbs geht im Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290; Urteil vom 8. April 1975 – 1 StR 83/75 –, ständige Rechtsprechung).

Zum Versuch der Einfuhr ist es dagegen in den genannten Fällen nicht gekommen. Das Versuchsstadium des § 22 StGB beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit bereits unmittelbar gefährden. Nach den Feststellungen wurde das Rauschgift im Fall I 1 beim Verlassen der Fähre in Sète, Südfrankreich, im Fall III in Algeciras, Spanien, gefunden und sichergestellt. In beiden Fällen hätten die Beteiligten mit ihren Kraftfahrzeugen noch Hunderte von Kilometern fahren müssen, um die deutsche Grenze zu erreichen. Von einem unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 83, 224; BGH Beschluss vom 7. April 1983 – 1 StR 207/83 –).

Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den Vorwurf des Handeltreibens nicht anders als geschehen verteidigen könnte.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der für die betreffenden Fälle ausgeworfenen Einzelstrafen, nachdem die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend angelastet hat, dass er auch die nur bei der verbotenen Einfuhr vorgesehenen Erschwerungsgründe des § 11 Abs. 4 Nrn. 6 a und b BtMG a.F. als verwirklicht hat (UA S. 34 und 36).

Einen Einfluss auf die für den Fall I 2 verhängte Einzelstrafe schließt der Senat aus. Sie kann bestehen bleiben. Wegen der Aufhebung zweier Einzelstrafen verfällt aber die Gesamtstrafe der Aufhebung.

II. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten ███, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, als unbegründet.

Die Revisionen der Angeklagten ██ ████████████ und ██████ sind zu verwerfen, da die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

TheuneMillerNiemöller
MaierGollwitzer
Revision: Abgrenzung Handeltreiben und Einfuhrversuch im BtM-Recht — Themis