Revision teils erfolgreich wegen Änderung des Rechts zu Geldstrafen (§41 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/75
- Datum
- 25.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Seit dem 1. Januar 1975 dürfen zusätzliche Geldstrafen neben Freiheitsstrafen nur unter den besonderen Voraussetzungen des §41 StGB verhängt werden.
Kann bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht eine Geldstrafe angeordnet hätte, hebt das Revisionsgericht die Nebenstrafe endgültig auf.
Bleibt unklar, ob und in welcher Höhe eine Geldstrafe nach dem neuen Recht zu verhängen wäre, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei teilweisem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht über die Kosten des Rechtsmittels und deren Billigkeitsminderung entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 98/75 VAY, 74
in der Strafsache gegen
den Busfahrer Albert ███ aus ████, geboren am ██████ 1928 in ███████/Kreis ████████, den Kraftfahrer Josef ██████ aus █████████, geboren am ██ 1918 in ████████ ████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Geldstrafe gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
IV. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt.
Gründe
Die vom Angeklagten ███ unter Beschränkung auf den Strafausspruch, vom Angeklagten ██████ unbeschränkt eingelegten Revisionen haben nur deshalb teilweise Erfolg, weil seit dem 1. Januar 1975 zusätzliche Geldstrafen nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 StGB verhängt werden dürfen.
Nach den Ausführungen der Urteilsgründe ist beim Angeklagten ███ auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des jetzt geltenden Rechts auf eine Geldstrafe erkannt hätte. Der Senat hat insoweit abschließend den Wegfall der Geldstrafe angeordnet. Beim Angeklagten ██████ bleibt die Möglichkeit offen, dass gegen ihn keine oder eine geringere Geldstrafe ausgesprochen worden wäre. Der Senat hat deshalb bei ihm die Sache zu neuer Entscheidung über den Ausspruch einer Geldstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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