Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung von Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/73
- Datum
- 23.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung früherer Verurteilungen bei der Strafzumessung ist unzulässig, wenn sie nach §§ 49, 58 Abs. 1, 60 Abs. 2 und § 61 BZRG einem Verwertungsverbot unterliegt.
Beruht der Strafausspruch auf der Verwertung unzulässiger Vorstrafen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorstrafen dürfen nicht herangezogen werden, um mildernde Umstände (§ 228 StGB) zu verneinen oder eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1, 3 StGB zu versagen, sofern ihre Verwertung nach einschlägigen Vorschriften untersagt ist.
Wenn die Rüge gegen den Schuldspruch keine substanziierten Angriffe enthält, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Limburg (Lahn), 10. Oktober 1972
Rubrum
BESCHLUSS 2 StR 98/73 in der Strafsache gegen ██████████████████████ Karl aus ███, geboren am ███ ██ 1939 in ██, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Limburg (Lahn) vom 10. Oktober 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Soweit sich sein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Er beruht auf einer Verletzung des in §§ 49, 58 Abs. 1, § 60 Abs. 2 und § 61 BZRG ausgesprochenen Verwertungsverbots. Vom Schwurgericht ist das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 228 StGB unter anderem mit der Begründung verneint worden, dass der Angeklagte bereits früher mehrfach wegen erheblicher körperlicher Misshandlung anderer Menschen bestraft worden sei. Ferner hat es eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1, 3 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte auf Grund seiner Vorverurteilungen über die schädliche Auswirkung des Alkohols auf sein Verhalten nicht habe im Unklaren sein können (Bl. 20 UA). Die Verwertung der betreffenden Vorstrafen war aber nach den angegebenen Vorschriften unzulässig.
| Wilms | Müller | Meyer | |||
| Schumacher | Schauenburg |