Aufhebung der Verurteilung wegen genossenschaftlicher Untreue und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/60
- Datum
- 30.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen genossenschaftlicher Untreue müssen die Urteilsfeststellungen klar und nachvollziehbar darlegen, dass der Täter bewusst zum Nachteil der Genossenschaft gehandelt hat.
Allein die eigenmächtige Verwendung von Genossenschaftsmitteln entgegen dem Willen eines Mitvorstands begründet nicht ohne weitere Feststellungen einen Nachteil der Genossenschaft; es sind Umstände der tatsächlichen Entziehung, Vermögensgefährdung oder der Unmöglichkeit der Kontrolle darzulegen.
Fehlen in den Urteilsgründen konkrete Angaben zur Art der Verwendung, zur buchmäßigen Erfassung und zur Möglichkeit der Kontrolle, sind die Feststellungen unzureichend und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Schreibfehler in der Tatbezeichnung berühren das Urteil nicht, wenn aus Tenor und Gründen eindeutig hervorgeht, welche Tatbestände festgestellt wurden; neue tatsächliche Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionszug unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. November 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den ███████████ █████ ███ █████, ████ ██ ██ ██████, geboren am ██ in ████████, aus ███, Krs. ██,
2.) den ███████████ █████, geboren am ██, in ███,
wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen genossenschaftlicher Untreue (Fall ██████) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafenaussprach.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
II. Die Revision des Angeklagten ████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ des Betruges (Fall HoC) und der genossenschaftlichen Untreue (Fall ████) sowie beide Angeklagten der fortgesetzten Untreue (Fall ████) schuldig befunden. Den Angeklagten ███ ███ hat sie zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von 30 DM und 50 DM verurteilt, den Angeklagten KC zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 25 DM. Die gegen ████ erkannte Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt, die gleiche Vergünstigung dagegen dem Angeklagten █████ versagt.
Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und erheben die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel des Angeklagten █████ hat im Falle ███ und hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg, ist jedoch im Übrigen ebenso wie die Revision des Angeklagten KC unbegründet.
I. Verfahrensrügen:
1.) Soweit die Revisionen verfahrensrechtliche Folgerungen daraus herleiten wollen, dass im Falle ███ das Vergehen des Angeklagten █████ in den Strafzumessungsgründen als „fortgesetzter Betrug“ bezeichnet ist, gehen ihre Ausführungen fehl. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Weder die Strafzumessungserwägungen noch die sonstigen Erörterungen des Urteils zum Falle ███ lassen irgendwelche berechtigten Zweifel daran aufkommen, dass die Strafkammer beide Angeklagten der fortgesetzten Untreue nach § 266 StGB schuldig befunden hat, wie dies auch im Urteilsspruch unmissverständlich zum Ausdruck kommt.
2.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung des Costa ███████ als sachverständigen Zeugen sowie des Prokuristen PC und der Barbara ████ als Zeugen die Verteidigung der Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt, greift nicht durch. Schon gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen insofern Bedenken, als entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die Beweisanträge noch der sie ablehnende Gerichtsbeschluss in der Revisionsrechtfertigungsschrift wiedergegeben sind. Diese Zweifel können indessen auf sich beruhen, weil die aus der Anlage zur gerichtlichen Niederschrift ersichtliche Begründung des Beschlusses die Ablehnung trägt. Mit Recht hat die Strafkammer es als unerheblich bezeichnet, welche Auffassung ███████ im Ermittlungsverfahren über die Zulässigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwendung des Darlehens ████ vertreten hat. Dies zu beurteilen, lag allein der Strafkammer ob.
Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass sie die in dem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ███ in dessen Wissen gestellten Tatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen hat. Darauf, ob für die in den Jahren 1957/58 seitens der Genossenschaft erstellten Häuser Betreuungsgebühren eingegangen sind oder nicht, und ob für den Bau ███████ der Genossenschaft noch 7.000 DM geschuldet wurden, kam es für die rechtliche Beurteilung des Vorgehens der Angeklagten im Falle DCD nicht an. Deshalb wird das Urteil in seinem Bestand auch nicht dadurch berührt, dass die Strafkammer in dem die Vernehmungen des Zeugen ████████ ablehnenden Beschluss den zugleich gestellten Antrag auf Anhörung der Zeugin ████ zu demselben Beweisthema nicht ausdrücklich mit beschieden hat.
II. Sachbeschwerde:
1.) Die Annahme des Betruges im Falle ██████ und der Untreue im Falle ███ begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Die Feststellungen hierzu rechtfertigen die Anwendung der angezogenen Strafvorschriften, und zwar im Falle ███ hinsichtlich beider Angeklagten.
a) Die Einwendungen, welche die Revision des Angeklagten ███ zum Falle HX erhebt, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Umstand, dass ██████ möglicherweise geglaubt hat, er werde den Eheleuten HoC das von diesen gezahlte Geld irgendwann mal erstatten oder vielleicht sogar das gewünschte Darlehen über 3.000 DM verschaffen können, steht nicht der Feststellung entgegen, er habe das Geld entgegengenommen in der Absicht, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; denn die Entgegennahme geschah unter der Zusicherung, die Eheleute ████ würden schon nach 6 bis 8 Wochen das benötigte Darlehen bekommen, eine Zusicherung, von der der Angeklagte wusste, dass er sie nicht werde einhalten können. Das eine schloss also nicht, wie die Revision meint, das andere aus.
Soweit sie geltend macht, das Landgericht habe gewisse Tatsachen nicht entsprechend gewürdigt oder übersehen, handelt es sich um neues, im Revisionsrechtszug unbeachtliches tatsächliches Vorbringen und um ebenso unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Dass der Angeklagte ███ als Vorstandsmitglied der Genossenschaft über das von den Eheleuten HY gezahlte Geld verfügt hat, schloss die Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise ihnen gegenüber nicht aus.
b) Die Ausführungen der Revisionen zum Fall DCD erschöpfen sich in Erörterungen tatsächlicher Art und können deshalb keine Berücksichtigung finden. Die rechtliche Überprüfung des Urteils hat hier keinen Fehler zuungunsten der Angeklagten ergeben.
Mit Erfolg beanstandet hingegen die Revision des 2.) Angeklagten ████, dass im Fall █████ das Merkmal des absichtlichen Handelns zum Nachteil der Genossenschaft nicht zureichend im Urteil dargetan sei. Das Landgericht hat offengelassen, ob der Angeklagte den nach dem Willen des Vorstandsmitgliedes ███ für ████ bestimmten Betrag von 100 DM für sich persönlich verwandt oder ob er damit notwendige Ausgaben für die ██ █████████████ der Genossenschaft beglichen hat. Zu seinen Gunsten muss daher für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass er das Geld für Zwecke der Genossenschaft verbraucht hat. Hat er das aber getan, so geben die Urteilsgründe keinen Aufschluss darüber, worin der Nachteil der Genossenschaft liegt. Der Angeklagte hat zwar dadurch, dass er den von █████ unterschriebenen und von ihm als zweitem Vorstandsmitglied unterzeichneten Scheck über 100 DM nicht █████ ████████████, sondern selbst einlöste, über den Scheck in einer Weise verfügt, die nicht dem Willen des anderen Vorstandsmitgliedes entsprach. Darin allein kann jedoch nicht ohne weiteres ein Handeln zum Nachteil der Genossenschaft gesehen werden, jedenfalls dann nicht, wenn mit den 100 DM fällige Ansprüche gegen die Genossenschaft gedeckt und deren Schulden in entsprechender Höhe wirksam getilgt wurden. Bei dieser Sachlage lässt somit die eigenmächtige Verwendung der 100 DM durch den Angeklagten nicht ohne nähere Nachprüfung die Annahme zu, sie seien dem Vermögen der Genossenschaft entzogen worden. Nun hat allerdings das Landgericht noch zusätzlich bemerkt, MC habe die Art jener Verwendung nicht zu überwachen vermocht. Richtig ist: dass auch eine Vermögensgefährdung, die darin liegt, dass dem Berechtigten die Übersicht über den wahren Vermögensstand unmöglich gemacht wird, eine Nachteilszufügung sein kann. Indessen fehlt es hierzu im Urteil an den erforderlichen Darlegungen. Gerade weil das Landgericht die Art der Verwendung der 100 DM ungeprüft gelassen und nicht geklärt hat, wie der Angeklagte die Abhebung des Betrages und dessen Verbrauch gebucht oder sonstwie kenntlich gemacht hat, ist auch ungeklärt geblieben, ob und inwieweit den zur Kontrolle des Angeklagten berufenen Organen der Genossenschaft eine solche möglich war. Demnach reichen die Feststellungen des Urteils nicht aus, um zuverlässig nachpriüfen zu können, ob die Strafkammer das Merkmal des „Handelns zum Nachteil der Genossenschaft“ in rechtlich zutreffender Weise bejaht hat.
3.) Aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen genossenschaftlicher Untreue nicht aufrechterhalten werden. Das hat auch den Wegfall der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe zur Folge. Die in den beiden anderen Fällen gegen ihn festgesetzten Einzelstrafen von drei Monaten Gefängnis sowie von sechs Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe werden von der Teilaufhebung des Urteils nicht berührt. Dass sie in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten durch die verhältnismäßig niedrigen Strafen im Fall █████ beeinflusst worden sind, ist ausgeschlossen.
Die Strafkammer wird also in der neuen Hauptverhandlung den Vorwurf im Fall HCD nochmals prüfen und klären, sofern sie nicht im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch machen will. Des Weiteren wird sie auf eine neue Gesamtstrafe zu erkennen und hierbei zu beachten haben, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten des Angeklagten im Jahre 1957, also vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Lahr vom 10. Februar 1958 begangen sind, durch das der Angeklagte wegen Unterschlagung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Falls dieses Urteil inzwischen Rechtskraft erlangt hat, muss die Strafe gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen werden.
Von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlass.
| Baldus | Scherpenseel | Dr. Kirchhof | |||
| Busch | Schalscha |