Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Wert gestohlener Lebensmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 98/59
Datum
15.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Freisprechung des Angeklagten M wegen Wegnahme von Hühnern und Johannisbeeren. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer nicht hinreichend darlegte, dass der Wert der Sachen unbedeutend war, ohne die wirtschaftliche Lage des Verletzten ausreichend zu ermitteln. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob gestohlene Nahrungs- oder Genussmittel einen unbedeutenden Wert haben, ist sowohl ein objektiver Maßstab als auch die wirtschaftliche Lage des Verletzten zu berücksichtigen; unzureichende Feststellungen hierüber rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

2

Das Revisionsgericht prüft, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist; es kann aufheben, wenn die Feststellungen nicht die rechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen.

3

Die Voraussetzungen eines Notstands sind nur dann feststellbar, wenn die tatsächliche Bedürftigkeit des Täters nachgewiesen ist; vorhandene staatliche Hilfe oder Unterstützung Dritter kann die Annahme von Notstand ausschließen und bedarf gesonderter Feststellung.

4

Revisionsangriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, sind unbegründet, soweit daraus keine Rechtsfehler folgen und der Tatrichter die entscheidungserheblichen Umstände festgestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ██████ Hubert M, geboren am ██, 2.) ███ ████████ ██████ M aus ZoSt. ██ ███████ █████ in ██████████

wegen schweren Diebstahls i. F.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Bundesanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ([REDACTED])

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte M freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten M gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, den Angeklagten ███████, dem der Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen des schweren Diebstahls zur Last legte, soweit freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, soweit der Angeklagte M freigesprochen worden ist. Der Angeklagte ██████ wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die Strafkammer stellt fest, dass die gestohlenen zwei Hühner und die 14 Pfd. Johannisbeeren einen Wert von etwa 30 DM hatten. Sie erachtet diesen Wert als unbedeutend und bejaht deshalb den Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB, sieht sich jedoch wegen des fehlenden Strafantrages an einer Verurteilung gehindert.

Die Frage, ob Nahrungs- und Genussmittel, die gestohlen worden sind, einen unbedeutenden Wert haben, unterliegt an sich der Würdigung des Tatrichters; das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob er von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Strafkammer legt zu Recht einen objektiven Maßstab an und berücksichtigt weiter die Verhältnisse der Beteiligten, so auch des Verletzten. Sie meint, der Wert der Lebensmittel sei an sich unbedeutend; der Verletzte sei bei seinem Einkommen von 290 DM im Monat durch den Verlust auch nicht in nennenswerter Weise getroffen worden.

Die Revision beanstandet mit Erfolg diese Erwägungen. Es trifft schon nicht zu, dass nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres Nahrungsmittel, die etwa 30 DM kosten, einen unbedeutenden Wert haben, auch wenn die Lebenshaltungskosten gegenüber früheren Jahren gestiegen sind. Gegen die Annahme der Strafkammer bestehen umso mehr Bedenken, wenn man den Wert mit dem Einkommen des Verletzten vergleicht. Dieser ist Rentner und hat für sich und seine Ehefrau ein Monatseinkommen von 290 DM. Der Verlust von 30 DM bedeutet für ihn demnach die Entziehung des Lebensunterhaltes für drei Tage. Nach der Sachlage hat er sich den Schrebergarten gehalten, um zusätzlich zu seinem geringen Einkommen Lebensmittel zu haben. Nach dem Urteil waren in dem Garten nur zwei Hühner. Ob sie wertvolle Legehühner waren und ob der Verletzte durch den Entzug gezwungen wurde, sich für einige Zeit Bier zu kaufen, ist nicht ersichtlich, ebenso nicht, wie viel er im ganzen Johannisbeeren ernten konnte. Es ist auch nicht erkennbar, ob er noch mehrere Hühner hatte und ob es für ihn schwierig war, sich nun Ersatz für die gestohlenen Hühner zu beschaffen. Bei Prüfung aller Umstände ist es demnach sehr wohl möglich, dass die Wegnahme der Hühner und der Beeren für ihn doch eine recht empfindliche Einbuße darstellt, so dass mit Rücksicht hierauf von einem unbedeutenden Wert nicht mehr gesprochen werden kann. Die Feststellungen genügen somit nicht, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer ohne Rechtsfehler einen unbedeutenden Wert angenommen hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Soweit die Strafkammer die Voraussetzungen des § 248 StGB deshalb für gegeben hält, weil der Angeklagte in Not gehandelt habe, wird sie unter Umständen auch hier weitere Feststellungen zu treffen haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Ehefrau während der Haft des Angeklagten ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften oder mit Hilfe der Fürsorgebehörde bestritten hat. Es bedarf daher der Klärung, ob sie bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht auch die Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes zumindest von der Fürsorgebehörde erhalten hatte, so dass keine Notlage bestand.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Revision des Angeklagten M

Die Revision des Angeklagten M hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat den Tatbestand des Mundraubes deshalb abgelehnt, weil die gestohlenen Nahrungsmittel nicht nur für den alsbaldigen Gebrauch bestimmt waren. Die Revision wendet sich hier unzulässigerweise nur gegen die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung der Strafkammer. Dies trifft auch zu, soweit sie die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht aus Not gehandelt, beanstandet. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte freiwillig seine Arbeitsstelle in einer Brauerei aufgegeben hatte und dass er, wie er selbst einräumt, sich die Mittel für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie auf redliche Weise durch Arbeit beschaffen konnte.

BuschScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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