Revision: Urteil aufgehoben – Unterlassene Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/54
- Datum
- 30.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei schwerwiegenden Straftaten können nach § 140 Abs. 2 StPO die Umstände des Einzelfalls (z. B. Schwere der Taten, Unkenntnis des Angeklagten) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen.
Die Unterlassung, die Beiordnung eines Verteidigers trotz vorliegender Anhaltspunkte zu erwägen oder anzuordnen, verletzt § 140 Abs. 2 StPO und begründet einen Revisionsgrund, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Verteidigerbeteiligung das Urteil beeinflusst hätte.
Ein Verfahrensfehler nach § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, sobald nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Mitwirkung eines Verteidigers weder das Schuldspruchsbild noch das Strafmaß hätte ändern können.
Nach Zurückverweisung hat die Tatsacheninstanz gegebenenfalls weitere Beweiserhebungen zu veranlassen, insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und zur Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. November 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Arnold ████████ aus ██████, geboren am ██████████ 1895 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er es, dass der Vorsitzende ihm keinen Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet hat. Die Rüge greift durch, weil folgende Umstände, wie die Revision zutreffend anführt, dem Vorsitzenden hierzu Anlass geben konnten:
Die Anklage wirft dem Angeklagten vier Verbrechen nach § 176 Abs. Nr. 3 StGB vor. Er konnte deshalb seine Verteidigung zu einer notwendigen machen, wenn er nur rechtzeitig beantragte, einen Verteidiger zu bestellen. Es liegt nahe, dass er dies aus Unkenntnis und Unerfahrenheit unterließ, weil das Urteil ihn als einen einfachen Menschen schildert. Die Strafkammer findet in keinem der Fälle mildernde Umstände, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Sie hebt hervor, dass „den Kindern nicht wiedergutzumachender Schaden in sittlicher Hinsicht zugefügt worden“ sei. Sie bezeichnet den Angeklagten als einen echten Sittlichkeitsverbrecher, dem jegliche Einsicht und Reue fehle und der das abgestumpfte Gewissen eines Verbrechers habe. Sie beurteilt also die einzelnen Straftaten als schwer.
Diese Umstände drängten zu erwägen, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen sei. Die Akten und die Urteilsgründe ergeben nicht, dass dies geschehen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Vorsitzende hierüber keine Gedanken gemacht hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO. Auf ihm kann das Urteil beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenigstens im Strafmaß (vgl. RG JW 1934, 902; 1937, 630). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist (so BGH NJW 1952, 1190).
Da das Urteil wegen des dargelegten Mangels aufzuheben ist, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen der Revision keiner besonderen Erörterung. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob die von der Revision angeführten Umstände es gebieten, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen zu hören.
In sachlicher Hinsicht bestanden gegen das Urteil keine
| Bedenken. | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges |