Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 98/53
Datum
08.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Notzucht und gewaltsamer unzüchtiger Handlungen an einem 14‑jährigen Mädchen verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite (Erkenntnis ernsten Widerstands und Entschluss, diesen gewaltsam zu brechen) nicht getroffen hat. Der Senat weist ferner auf die Gesetzeseinheit von versuchter Notzucht und vorbereitenden unzüchtigen Handlungen hin und auf die Beachtung der Mindeststrafe des §176 Abs.2 StGB, falls beide Tatbestände dennoch angenommen würden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen versuchter Notzucht müssen sowohl die äußeren Tatbestandsmerkmale als auch die innere Tatseite festgestellt werden; insbesondere ist festzustellen, dass der Täter die Gegenwehr als ernstlich erkannt und die Absicht gehabt hat, diesen Widerstand mit Gewalt zu brechen.

2

Fehlende oder nur unvollständig getroffene Feststellungen zur inneren Tatseite führen zur Aufhebungs- und Rückverweisungsentscheidung, da die Tat nicht ausreichend nachgewiesen ist.

3

Zwischen dem Versuch der Notzucht und gewaltsam vorgenommenen unzüchtigen Handlungen besteht grundsätzlich Gesetzeseinheit, wenn letztere nur der Vorbereitung oder Verwirklichung des Beischlafs dienen.

4

Werden dennoch beide Tatbestände für verwirklicht gehalten, ist bei der Strafzumessung die in §176 Abs.2 StGB bestimmte Mindeststrafe zu beachten, weil die unzüchtigen Handlungen vollendet waren.

Vorinstanzen

Landgericht (Jugendschutzkammer) Bonn, 31. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Textilarbeiter Walter █████, ████████████████, dort geboren am ██████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendschutzkammer) in Bonn vom 31. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht in Tateinheit mit gewaltsam vorgenommenen unzüchtigen Handlungen an einem 14-jährigen Mädchen durch das angefochtene Urteil mit sechs Monaten Gefängnis bestraft worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es schon zweifelhaft, ob der äußere Tatbestand eines Notzuchtsversuchs nach § 177 StGB von dem Angeklagten verwirklicht worden ist. Denn es fehlt die eindeutige Feststellung darüber, dass der Angeklagte zur Durchführung seines Vorhabens im Sinne des Gesetzes Gewalt angewandt hat. Insbesondere aber fehlen Ausführungen zur inneren Tatseite. Der Angeklagte muss erkannt haben, dass ihm von dem Kind ein ernster Widerstand entgegengesetzt wurde, und er muss entschlossen gewesen sein, dessen ungeachtet mit Gewalt den Widerstand zu brechen und seinen Plan zu verwirklichen. Solche Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen in dem angefochtenen Urteil oder sind doch nur ganz unvollkommen dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, so dass die von der Strafkammer angenommene Straftat in dem Urteil nicht ausreichend nachgewiesen ist.

Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Bei etwaigen tatsächlichen Feststellungen auf Grund der neuen Hauptverhandlung, durch die der Tatbestand der versuchten Notzucht nach der äußeren und der inneren Tatseite für nachgewiesen angesehen werden kann, wird das Landgericht zu beachten haben, dass zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen grundsätzlich Gesetzeseinheit besteht, wenn diese Handlungen nur den Beischlafsvollzug vorbereiten und verwirklichen sollten. Hiernach wird vorliegend, vorbehaltlich durchweg anderer Feststellungen, kaum noch neben Notzuchtsversuch auch der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB als selbständig verwirklicht bejaht werden können (BGHSt 1, 152). Sollte dies doch der Fall sein, so wird beachtet werden müssen, dass die Mindeststrafe in § 176 Abs. 2 StGB nicht unterschritten werden darf, weil die unzüchtigen Handlungen ja vollendet waren.

Bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils bedarf das weitere Vorbringen der Revision, das sich wesentlich in tatsächlichen Ausführungen erschöpft, keiner näheren Erörterung mehr.

Dr. DotterweichDr. SauerMenges
WernerWillms
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