Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB bestätigt; Freisprüche ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/50
- Datum
- 26.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund tatrichterlicher Überzeugung (insbesondere eines fachärztlichen Gutachtens) eine erhebliche seelische Störung vorliegt, die das Steuerungs‑ und Einsichtsfähigkeit soweit beeinträchtigt, dass die Wiederholungsgefahr und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht.
Bei der Bejahung der Wiederholungsgefahr können tatrichterliche Feststellungen auf einem fachärztlichen Gutachten und der Lebenserfahrung beruhen; das Gericht muss nicht in jedem Fall weitere Überwachungsmöglichkeiten durch Erhebung von Zeugen darlegen, wenn die Umstände dies nicht erfordern.
Fehlt dem Täter aufgrund seiner psychischen Verfassung jegliches Einsichts‑ und Hemmungsvermögen, kann die bloße Warnwirkung des Verfahrens nicht ausreichen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Hat das Strafgericht ein Strafverfahren aufgrund erhobener Anklage durchgeführt, darf es sich nicht ausschließlich auf die Anordnung einer Unterbringung beschränken; es hat zugleich in der Sache über die Anklage zu entscheiden und etwaige Freisprüche im Tenor auszusprechen bzw. das Revisionsgericht hat diese ergänzend festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 11. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Kurt ███ aus ████, ███straße ███, geboren am ███ 1935 in ████, Kreis ████, 2. Zt. im Landeskrankenhaus ███ in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Koeniger als ███████████ Richter, Staatsanwalt ███████ ███ ██████████████████████, Justizsekretär als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11. Oktober 1950 wird verworfen, jedoch wird der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der Anschuldigung der Unzucht mit Kindern in acht Fällen und der versuchten Unzucht mit Kindern in einem Fall freigesprochen ist.
Gründe
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen.
Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt wird entgegen der Ansicht der Revision durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Danach hat der Angeklagte in der Zeit von August 1949 bis März 1950 in acht Fällen an Mädchen unter 14 Jahren in der im Urteil dargelegten Weise ein Sittlichkeitsverbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) begangen und in einem Fall ein solches Verbrechen versucht. Die Feststellungen und Ausführungen des Urteils hierzu bieten zu besonderen Erörterungen keinen Anlass. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Diese bemängelt nur die Auffassung des Landgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere, und macht geltend, die Strafkammer habe dabei nicht hinreichend bedacht, dass sich die vom Angeklagten bisher behelligten Kinder bei seinen Handlungen oft nicht viel gedacht, sondern sie mehr als Spielerei angesehen hätten. Dadurch sei dem Angeklagten die Erkenntnis erschwert worden, dass es sich um sehr ernste, mit Strafe zu bedrohende Vorgänge handele. Durch das Verfahren sei nunmehr dem Angeklagten diese Erkenntnis zum Bewusstsein gebracht worden. Die Wirkung dieser Warnung müsse abgewartet werden, ehe gesagt werden könne, dass vom Angeklagten neue ähnliche mit Strafe bedrohte Handlungen zu erwarten seien.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass der Angeklagte bei Unterbringung auf einem geeigneten Bauernhof nicht hinreichend überwacht werden könne, um ähnliche Handlungen für die Zukunft zu verhindern. Diese Feststellungen hätten ohne Anhörung des bisherigen Arbeitgebers nicht getroffen werden dürfen.
Die Anwendung des § 42b StGB lässt jedoch auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Die dem Angeklagten nachgewiesenen Handlungen haben sich in dem kurzen Zeitraum von noch nicht ganz acht Monaten ereignet. Es handelt sich dabei auch dann um sehr gefährliche Angriffe auf die geschlechtliche Reinheit der Kinder, wenn die Behauptung der Revision zutreffen sollte, dass einige der betroffenen Kinder sie gleichwohl nicht sehr ernst genommen hätten und sie keinen dauernden Schaden davongetragen hätten. Mit Recht hat daher das Landgericht für den Fall, dass Wiederholungsgefahr bestehe, auch angenommen, dass dann die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Diese Wiederholungsgefahr wird von der Strafkammer aus Gründen bejaht, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Sie legt – im Anschluss an das eingehende Gutachten eines Sachverständigen – dar, dass es sich beim Angeklagten um einen triebhaften Wünschen und Strebungen stark unterworfenen Schwachsinnigen handele, dem jedes sittlich begründete Verantwortungsbewusstsein fehle und bei dem das gesamte Sexualgeschehen, nachdem erst vor einem reichlichen Jahr die Sexualität in ihn „plötzlich und ungeheuer stark eingeschossen“ sei, dumpf-triebhaft und hemmungslos auf Befriedigung drängend ablaufe. Er könne deshalb in seiner zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen Verfassung den Geschlechtstrieb nicht steuern und beherrschen und sei darum für alle Kinder seiner Umgebung auch weiterhin eine große Gefahr. Bei dieser Sachlage ist es kein Mangel, dass das Urteil nicht ausführlich erörtert, ob sich der Angeklagte die Erfahrungen dieses Verfahrens zur Lehre dienen lassen könne, so dass etwa aus diesem Grunde die Wiederholungsgefahr noch nicht bejaht werden könne. Denn bei der rechtlich einwandfrei zustande gekommenen Überzeugung der Strafkammer sind beim Angeklagten Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht nur erheblich vermindert, so dass die Frage auftauchen könnte, ob vielleicht die Erfahrungen dieses Verfahrens zusätzliche Hemmungen schaffen könnten. Das Hemmungsvermögen ist vielmehr völlig verneint worden, darum können auch durch die Eindrücke dieses Verfahrens beim Angeklagten nicht schon vorhandene, wenn auch bisher noch zu geringe Hemmungen verstärkt werden. Damit stehen die Darlegungen des Urteils im Einklang, dass die Wiederholungsgefahr nur dann verringert werde oder wegfalle, wenn beim Angeklagten noch eine gewisse Nachreifung auf geschlechtlichem Gebiet eintreten sollte, die dazu führe, dass das geschlechtliche Geschehen einigermassen harmonisch in das Gesantleben eingebaut werde. Dass eine solche Entwicklung eintritt, ist nach der Überzeugung des Landgerichts zwar möglich, aber ungewiss. Darum ist die Wiederholungsgefahr für den Zeitpunkt der Urteilsfällung mit Recht bejaht.
Die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten auf einem Bauernhof so überwacht werden kann, dass eine Gefährdung der Kinder der Umgebung ausgeschlossen erscheint, konnte vom Gericht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung verneint werden, ohne dass es deswegen der Vernehmung von Zeugen bedurfte. Ob die vom Angeklagten drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf andere Weise als durch Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann, ist auch sonst vom Landgericht bedenkenfrei geprüft worden.
Die Revision muss darum verworfen werden.
Da aber Anklage erhoben und das Strafverfahren, nicht das Sicherungsverfahren, durchgeführt worden ist, durfte sich das Landgericht nicht, wie geschehen, auf die Anordnung der Unterbringung beschränken. Es musste vielmehr über die Anklage sachlich entscheiden, auch wenn die Staatsanwaltschaft nach dieser Richtung in der Hauptverhandlung keine Anträge stellte. Dieser Mangel ist auf die von der Revision erhobene Sachrüge hin zu beachten. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von der Anschuldigung der Unzucht mit Kindern in acht Fällen und der versuchten Unzucht mit einem Kinde in einem Fall gemäß § 51 Abs. 1 StGB freizusprechen. Das ist vom Revisionsgericht nachzuholen (RGSt Bd. 75, 314).
gez. Dr. Kirchner gez. Dr. Geier gez. Henneka gez. Dr. Augustin gez. Dr. Koeniger
Für die Richtigkeit der Abschrift als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs