Revision verworfen – Erwerb/ Besitz von Betäubungsmitteln; Gesamtstrafenbildung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 9/82
- Datum
- 03.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist zu versagen, wenn das zu beweisende Tatbestandsmerkmal für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung ist.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Überprüfung führt nur dann zur Aufhebung, wenn ein den Schuldspruch oder die Strafzumessung betreffender Rechtsfehler feststellbar ist.
Eine zuvor verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe kann bei später begangener Tat strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Einzelstrafen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Verurteilte hierdurch nicht schlechter gestellt wird und keine Rechtsverletzung der Bewährungsentscheidung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 31. August 1981
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Fotografen Toumani █████████ aus ███, ███ geboren 1953 in ███ (Senegal), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Cannabisharz in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Heroin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen FC zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Tatsache, welche bewiesen werden solle, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Behauptung, der Zeuge BC habe entgegen seiner Bekundung in Wahrheit nicht beobachtet, dass der Angeklagte einen weißen Briefumschlag aus seiner Tasche nahm und unter die Sitzbank warf, war dem Antrag nicht zu entnehmen.
2. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer aus der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. November 1980 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und der nunmehr erkannten Einzelstrafe von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden und die weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als Einzelstrafe bestehen lassen musste. Der Angeklagte ist aber durch die Bildung der Gesamtstrafe aus den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen nicht beschwert. Die Verurteilung vom 11. November 1980 wird ausdrücklich nur bei der später begangenen Tat strafschärfend berücksichtigt.
Der Senat kann angesichts der fehlerfreien Feststellungen zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen auch ausschließen, dass ein neu entscheidender Tatrichter eine aus den Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler zur Bewährung aussetzen könnte.
| Meyer | Meisl | Maier | |||
| Müller | Theune |