Wiedereinsetzung und Revision wegen versäumter Revisionsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 9/81
- Datum
- 11.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der betreffenden Frist verhindert war.
Die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Urteilsverkündung, eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die Übergabe eines in seiner Sprache abgefassten Vordrucks sprechen gegen ein ohne Verschulden eingetretenes Fristversäumnis.
Eine Revision, die nicht innerhalb der in § 341 StPO bestimmten Wochenfrist eingelegt ist und für die keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird, ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Nachträgliche Erklärungen und Schriftwechsel (z. B. Postkarten, Schriftsätze des Verteidigers) sind bei der Beurteilung des Verschuldens der Fristversäumnis zu würdigen und können ein Verschulden belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 9/81
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hasan █████, ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1954 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten Hasan ████ vom 30. Juni 1980, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1980 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten Hasan ████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1980 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 1981 ausgeführt:
"Zu 1) Das Urteil wurde am 19. Mai 1980 in Anwesenheit des Angeklagten (Bd. II Bl. 278, 289 dA) verkündet. Der Angeklagte wurde mündlich über die Rechtsmitteleinlegung belehrt und ihm ein diesbezüglicher Vordruck in türkischer Sprache übergeben (Bd. II Bl. 291 dA). Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung auf ausdrückliches Befragen seines Verteidigers erklärt, er wolle kein Rechtsmittel einlegen. Dies geht sowohl aus der Antragsschrift des Angeklagten (Bd. II Bl. 344 dA) als auch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts ████████ (Bd. II Bl. 378) hervor.
Obwohl der Angeklagte deshalb die Frist des § 341 StPO kannte, hat er erst mit Schreiben vom 30. Juni 1980, eingegangen am 2. Juli 1980, Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat er in seiner ersten Postkarte vom 29. Mai 1980 an seinen Verteidiger auch lediglich um einen Besuch gebeten. Erst mit der zweiten Postkarte vom 12. Juni 1980 hat der Angeklagte seinen Verteidiger um Revisionseinlegung gebeten. Die dem Angeklagten bekannte Frist des § 341 StPO war zu diesem Zeitpunkt jedoch schon lange verstrichen. Hieraus erhellt, dass der Angeklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Zu 2) Die Revision ist aus den oben dargelegten Gründen nicht in der Wochenfrist des § 341 StPO eingelegt worden und deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen."
Dem tritt der Senat bei.
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