Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Qualifikation verdrängt Grundtatbestand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 97/99
- Datum
- 09.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Qualifikationstatbestand des § 272 StGB a.F. (jetzt § 271 Abs. 3 StGB) verdrängt den Grundtatbestand des § 271 StGB (jetzt § 271 Abs. 1 StGB); zwischen Qualifikation und Grundtatbestand besteht daher grundsätzlich keine Tateinheit.
Wird entgegen dieser Regelung Tateinheit angenommen, ist der Schuldspruch insoweit zu korrigieren; eine solche Korrektur kann den Strafausspruch unberührt lassen, wenn die Strafzumessung nicht berührt ist.
Die Nachprüfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.
Bei erfolgloser Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. Oktober 1998
Rubrum
a) Y), █████████████████ █████████ StR 97/99 vom 9. Juli 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1999 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt lautet:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben sowie der unberechtigten Einreise und des unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Qualifikationstatbestand des § 272 StGB a.F. (jetzt § 271 Abs. 3 StGB) verdrängt den Grundtatbestand des § 271 StGB (jetzt § 271 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch war dementsprechend zu korrigieren. Auf den Strafausspruch bleibt diese Änderung aber ohne Einfluss.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dr. Jahnke ist wegen Theune Detter Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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| Bode |