Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Qualifikation verdrängt Grundtatbestand

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/99
Datum
09.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Trier wegen mehrfacher Vergewaltigung und weiterer Delikte. Der BGH stellte fest, dass der Qualifikationstatbestand (§ 272 StGB a.F., jetzt § 271 Abs. 3) den Grundtatbestand (§ 271 Abs. 1) verdrängt, sodass eine angenommene Tateinheit nicht bestehen bleiben kann. Die Revision wurde insoweit verworfen; der Strafausspruch blieb hiervon unberührt. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Qualifikationstatbestand des § 272 StGB a.F. (jetzt § 271 Abs. 3 StGB) verdrängt den Grundtatbestand des § 271 StGB (jetzt § 271 Abs. 1 StGB); zwischen Qualifikation und Grundtatbestand besteht daher grundsätzlich keine Tateinheit.

2

Wird entgegen dieser Regelung Tateinheit angenommen, ist der Schuldspruch insoweit zu korrigieren; eine solche Korrektur kann den Strafausspruch unberührt lassen, wenn die Strafzumessung nicht berührt ist.

3

Die Nachprüfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

4

Bei erfolgloser Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 29. Oktober 1998

Rubrum

a) Y), █████████████████ █████████ StR 97/99 vom 9. Juli 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1999 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt lautet:

Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben sowie der unberechtigten Einreise und des unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Qualifikationstatbestand des § 272 StGB a.F. (jetzt § 271 Abs. 3 StGB) verdrängt den Grundtatbestand des § 271 StGB (jetzt § 271 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch war dementsprechend zu korrigieren. Auf den Strafausspruch bleibt diese Änderung aber ohne Einfluss.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dr. Jahnke ist wegen Theune Detter Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

TheuneRothfuß
Bode
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