Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nichtprüfung des Rücktritts vom Tötungsversuch — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/97
Datum
14.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen versuchten Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer, weil das Landgericht den möglichen Rücktritt vom Versuch nicht erörtert hat. Entscheidend ist, welche Vorstellungen der Angeklagte von der Wirkungsfähigkeit seiner Stiche hatte und ob äußere oder unwiderstehliche innere Hemmungen ein Weiterstichen verhindert haben. Ohne Prüfung dieser Umstände kann nicht festgestellt werden, ob nur gefährliche Körperverletzung oder versuchter Totschlag vorliegt. Bei erneutem Schuldspruch ist die Konkurrenz zwischen versuchtem Tötungsdelikt und gefährlicher Körperverletzung zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt nach dem Tatgeschehen die Frage eines Rücktritts vom Versuch in Betracht, hat das Gericht zu ermitteln, ob der Täter freiwillig vom weiteren Versuchshandeln Abstand nahm oder durch äußere Umstände bzw. unwiderstehliche innere Hemmungen gehindert wurde.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter aus autonomen Gründen vom weiteren Tatvollendungsvorsatz Abstand nahm; glaubte er, die Verletzungen würden überlebt, ist der Tatbestand des versuchten Totschlags nicht erfüllt.

3

Unterlässt das Tatgericht die Erörterung des Rücktritts und der subjektiven Vorstellungen des Täters zur Wirkung der Tathandlung, liegt ein Revisionsgrund vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

4

Eine durch dieselbe Handlung begangene gefährliche Körperverletzung tritt hinter ein bereits verwirklichtes oder versuchtes Tötungsdelikt zurück; die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist insoweit zurückzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 97/97 vom 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen ██ aus W_______ geboren am Ahmet ████ 1958 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das sichergestellte Tatmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht erörtert wurde.

Der Angeklagte stach mit dem Messer jeweils zweimal auf die beiden Tatopfer ein. Diese wurden lebensgefährlich verletzt, bemerkten ihre Verletzungen zunächst aber nicht. Erst als sie in die Gaststätte (zurück)gingen, wurden sie durch das austretende Blut auf ihre Verwundungen aufmerksam (UA S. 5).

Bei diesem Sachverhalt hätte das Landgericht erörtern müssen, was den Angeklagten veranlasst hatte, nicht weiter auf seine Kontrahenten einzustechen und welche Vorstellungen er nach den Stichen von deren Wirkung hatte. Wurde er nämlich nicht durch äußere Umstände oder unwiderstehliche innere Hemmungen daran gehindert, weiterzustechen, und ging er davon aus, dass seine Opfer die Stiche überleben würden, so wäre er in beiden Fällen freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten und könnte nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 11, 14, 17; Versuch, beendeter 10).

Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags kommen, so wird er zu beachten haben, dass gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen versuchten Tötungsdelikt zurücktritt (BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 5).

JahnkeBodeRothfuß
TheuneOtten
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