Revision verworfen: Versuch der räuberischen Erpressung bestätigt, Strafzumessung gebilligt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 97/95
- Datum
- 07.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen.
Die Sachbeschwerde nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revisionsbegründung keine konkreten Rechtsfehler aufzeigt.
Wer die durch vorherige körperliche Misshandlungen geschaffene Verzweiflungslage eines Opfers ausnutzt und weiß, daß das Opfer Furcht vor weiterer erheblicher Gewalt hat und dies auch bezweckt, macht sich der versuchten räuberischen Erpressung strafbar.
Bei der Strafzumessung kann gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 StGB eine Milderung gewährt werden; das Fehlen eines eingetretenen Schadens kann als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
Ein Gericht muß eine Versagung der Strafmilderung nicht ausführlich erörtern, wenn aus den Urteilsgründen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Versagung geboten hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 7. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen
1. Rudolf ██, geboren am ██ 1956 in ███████, 2. Ulrich Gerhard Walter ██, geboren am █████ 1957 in ███████, 3. Veit ████████, geboren am ██ 1963 in ███, 4. Stefan Matthias ██████, geborener ████████, geboren am ███ 1964 in ████,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1996, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Theune, Niemöller, Athing, - die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, - Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████ und Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten Rudolf ████, - Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten ██ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 7. September 1994 werden verworfen.
Der Angeklagte ██████████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last; die des Angeklagten ████████████ jedoch nur, soweit sie durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Das Landgericht hat die Angeklagten unter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung wie folgt verurteilt:
- den Angeklagten ███ wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; - den Angeklagten ██ wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; - den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und - den Angeklagten ██ ████ wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Den Angeklagten ██████████ hat es im Übrigen freigesprochen.
2. Der Angeklagte ██████████ wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachbeschwerde gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein gegen die Strafaussprüche.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
II.
Revision des Angeklagten ███████████████
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), denn dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, welcher Beweismittel sich das Landgericht zusätzlich hätte bedienen sollen.
2. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; sie ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat zur Begründung der Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung u. a. ausgeführt, der Angeklagte █████████ habe
> „den Zeugen ███ in Kenntnis, daß dieser aufgrund der vorangegangenen Behandlung durch die Angeklagten █████ und ██ stark verängstigt war und um sein Leben bangte, unter Ausnutzung dieser Situation“
zum Erlaß einer noch bestehenden Schuld von 880,- DM und zur Herausgabe des ihm überlassenen Schuldscheins über 2.000,- DM aufgefordert.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ergeben diese Darlegungen mit hinreichender Deutlichkeit, daß die von den Mitangeklagten verübte Gewalt weiter als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung wirkte und daß es das Landgericht als festgestellt erachtet hat, daß der Angeklagte █████████ dies wußte und ███ konkludent mit weiteren nicht unerheblichen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1986, 409) Mißhandlungen drohen wollte:
a) Der Angeklagte ███████████ wußte, daß ██ von den Angeklagten ████ und ██ mißhandelt und gedemütigt worden war, denn als er in den Vorraum der Gaststätte kam, blutete ██ bereits stark aus der Nase. Er mußte auf Geheiß des Angeklagten ███ niederknien. Dieser versetzte ihm mit der flachen Hand einen weiteren Schlag ins Gesicht und forderte ██ auf zuzugeben, daß er Gerüchte „in die Welt gesetzt habe“. Diese Mißhandlungen wirkten nach den Feststellungen während des nachfolgenden Tatgeschehens als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter.
b) Der Angeklagte ███████ hatte zwar den Raum verlassen, als ███ und ██ im Anschluß an die körperlichen Mißhandlungen ███ drohten, ihn in Rußland verschwinden zu lassen oder sofort mit ihm in den Wald zu fahren und „mit ihm Schluß zu machen“, wenn er nicht zur „Schadenswiedergutmachung“ 20.000,- DM zahle. Er war aber anwesend, als ███ erklärte, er wolle sich bemühen, bis zum 24. März 1994 20.000,- DM zu beschaffen, und ███ bestimmte, daß █████ das Geld in ████ Büro abholen solle. Die anschließende Frage ███ an die Mitangeklagten, „ob noch einer von ihnen etwas mit ███ zu besprechen habe“, konnte auch vom Angeklagten ██████████ nur als Aufforderung verstanden werden, sich dem bisherigen Geschehen anzuschließen. Als der Angeklagte ████████ nunmehr den Entschluß faßte, „die durch die Angeklagten ██ und ██ geschaffene Notlage des verängstigten Zeugen ███ für sich zu nutzen“, befand sich ███ daher auch für den Angeklagten nicht lediglich in einem Zustand allgemeiner Einschüchterung. Daß sich der Angeklagte darüber im klaren war, daß ██ sein Vorgehen als aktuelle Drohung weiterer erheblicher Gewaltanwendung auffaßte und dies auch wollte, wird schließlich dadurch belegt, daß der Angeklagte es für ausreichend hielt, nach den Schulden zu fragen, um ███ zu deren Erlaß zu veranlassen, und daß er ihn aufforderte, den Schuldschein am 24. März 1994 auszuhändigen.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Überprüfung der Strafaussprüche aufgrund des gemäß § 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten zeigt auch die Revisionsbegründung nicht auf:
Das Landgericht hat zwar, ohne sich mit der Möglichkeit einer Versagung der Strafmilderung ausdrücklich auseinanderzusetzen, bei jedem der Angeklagten den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB i. V. m. § 23 Abs. 2 StGB gemildert. Ein sachlich-rechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel liegt darin hier aber nicht. Umstände, die das Landgericht zu einer Versagung der Strafmilderung hätten drängen müssen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Der Frage, ob der Versuch beendet, unbeendet oder fehlgeschlagen ist, kommt für die Strafrahmenverschiebung keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHR StGB Strafrahmenverschiebung 8; BGHR MDR 1994, 1069).
Entgegen der Auffassung der thüringischen Generalstaatsanwaltschaft trifft es insbesondere nicht zu, daß beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlaß zur Strafmilderung bestehe (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12).
Eine Versagung der Strafmilderung lag nach den gesamten Umständen fern, so daß es hier einer ausführlichen Erörterung der nach Auffassung des Landgerichts für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände nicht bedurfte (vgl. BGH NStZ 1991, 529, 530).
Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nach § 46 Abs. 3, § 50 StGB gehindert, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß ein Schaden letztlich nicht eingetreten ist. Damit hat das Landgericht nicht etwa abstrakt auf die Qualifikation der Tat als Versuch abgestellt, sondern auf eine konkret-tatsächliche Besonderheit der Tat, die ein Strafzumessungsgrund sein kann (vgl. BGH NStZ 1990, 30).
RiBGH Theune kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
| Jahnke | Athing | ||
| Niemöller | Otten |