Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehler bei Blutalkoholwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 97/89
- Datum
- 19.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung von Trinkmengengaben des Angeklagten sind zugunsten des Angeklagten nicht die aus diesen Angaben möglichen Höchstwerte, sondern die mindestens zu erwartende Blutalkoholkonzentration zugrunde zu legen.
Der Mindestwert der aus Trinkmengengaben abzuleitenden Blutalkoholkonzentration ist ausgehend von einem stündlichen Abbau von 0,2 ‰ zu berechnen und um einen einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu mindern.
Unterbleibt die Angabe dieses Mindestwerts bzw. wird unzulässig auf den Höchstwert abgestellt, begründet dies durchgreifende Bedenken an der Tragfähigkeit der Schuldfähigkeitswürdigung und verletzt den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten".
Liegt ein solcher Begründungsmangel vor, kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden; das Revisionsgericht hebt auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 97/89
in der Strafsache gegen ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], Manfred ████ in █████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sich der Angriff des Beschwerdeführers – wie dessen Hilfsantrag und die Rüge mangelnder Verhandlungsfähigkeit zeigen – auch gegen den Schuldspruch richtet; dieser weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) mit einer Begründung verneint, die in einem Punkt durchgreifenden Bedenken begegnet. Die Trinkmengenangaben des Angeklagten hält sie vor allem deshalb für widerlegt, weil er hiernach eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,15 ‰ gehabt haben müsste und sich eine derart starke Alkoholisierung nicht mit seinem Erscheinungsbild, seinem Erinnerungsvermögen und seinem Leistungsverhalten vertrage.
Die Urteilsausführungen hierzu rechtfertigen die Besorgnis, dass dabei maßgeblich auf den Höchstwert der Blutalkoholkonzentration abgestellt worden ist. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“; sollen nämlich Trinkmengenangaben des Angeklagten durch den Hinweis darauf entkräftet werden, dass sich die daraus abzuleitende Blutalkoholkonzentration nicht mit seinem tatsächlich gezeigten Verhalten vereinbaren lasse, so ist nicht der Höchstwert, sondern – zugunsten des Angeklagten – der Mindestwert der Blutalkoholkonzentration zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8). Diesen Wert, der auf der Grundlage eines stündlichen Abbaus von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 ‰ zu errechnen ist, teilt das Urteil nicht mit. Ob die Strafkammer die Trinkmengenangaben des Angeklagten auch bei Vermeidung dieses Fehlers für widerlegt erachtet hätte (vgl. dazu den Hinweis in BGHSt 34, 29, 34), kann der Senat – wiewohl die im Urteil getroffenen Feststellungen insgesamt eher gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB sprechen – nicht hinreichend sicher beurteilen.
Der Strafausspruch muss daher mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.
| II. | Maier | Niemöller | |||
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