Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/88
Datum
13.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln wegen versuchter räuberischer Erpressung ein. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache zurück. Grund war ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen hinsichtlich der einbezogenen Vorstrafen/Strafen, wodurch rechtsirrtümliche Erwägungen des Angeklagten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen bezüglich der in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Vorstrafen oder Strafen macht den Tenor fehlerhaft und rechtfertigt die Aufhebung des Ausspruchs.

2

Kann der Revisionssenat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass ein solcher Widerspruch den Angeklagten in seinen Rechtsbehelfen oder in rechtsirrtümlicher Weise beeinflusst hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen; eine eigenmächtige Verschärfung durch das Revisionsgericht ist zu unterlassen.

3

Die Einbeziehung einer früheren Sanktion (z. B. Geldstrafe) in die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür (insbesondere die Zäsurwirkung der Vorentscheidung) aus dem Urteil zweifelsfrei hervorgehen.

4

Bei der Prüfung von Beschwerdepunkten in der Revision sind Tenor und Urteilsgründe in Zusammenhang auszulegen; ist dies nicht möglich, geht der Widerspruch zu Lasten der Entscheidungsreife und erfordert Korrektur oder Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 97/88 in der Strafsache gegen Peter EC aus ████, dort geboren am █████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 1987 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Firma ███ „unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 26.03.1987 – 36 Js 1590/86 –“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie wegen einer weiteren versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil der Firma ██ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen

die Schuldspruche und die Einzelstrafaussprüche richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Nach den Urteilsgründen (UA S. 53) sollte diese Strafe aus der Einzelstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Firma ███ (drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und einer Geldstrafe (150 Tagessätze) gebildet werden, zu der das Amtsgericht Köln den Angeklagten am 8. Juli 1986 verurteilt hat. Hiergegen wäre aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; auch hatte das Urteil vom 8. Juli 1986 die von der Kammer angenommene Zäsurwirkung. Im Tenor des angefochtenen Urteils wird jedoch – anders als in den Gründen – nicht die genannte Geldstrafe als in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Strafe genannt, sondern die „Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 26.03.1987 – 36 Js 1590/86 –“, durch die gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde (UA S. 18).

Der Widerspruch kann an Hand der Urteilsgründe nicht aufgelöst werden.

Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Gesamtstrafenbildung von dem Angeklagten nachteiligen rechtsirrtümlichen Erwägungen beeinflusst wurde. Er hat deshalb davon abgesehen, den Urteilsspruch selbst zu ändern, und hat die Sache zu neuer Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

MaierHerdegenNiemöller
MillerGollwitzer