Revisionen wegen Untreue verworfen; Maßstab für besonders schweren Fall und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 97/86
- Datum
- 02.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen; hierzu gehören auch persönliche Verhältnisse des Täters.
Ein Rechtsfehler in der Begründung der Einordnung als besonders schwerer Fall ist unschädlich, wenn die Strafzumessungserwägungen und das verhängte Strafmaß so bestimmt sind, dass die Wahl des Strafrahmens die konkret festgesetzte Strafe nicht beeinflusst hat.
Die Strafbemessung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke keine Beachtung fanden oder ein grobes Missverhältnis zwischen Strafe und Schuld vorliegt.
Das Fehlen einer persönlichen Bereicherung kann als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden, weil die Strafzumessung an dem regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts orientiert werden darf.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) sind besondere Umstände von Tat und Persönlichkeit zu würdigen; eine lange Verfahrensdauer kann hierbei angemessen berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. August 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 97/86 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Assessor Helmuth Jakob, geboren am ██████████ 1943 in ██████, wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. August 1985 sowie die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.
Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhebt. Die Staatsanwaltschaft hat zu seinen Ungunsten Revision eingelegt, das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt und mit der Sachrüge begründet. Außerdem hat sie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils erhoben. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Allerdings ist die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerhaft begründet. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall zu bejahen sei, ausschließlich tatbezogene Umstände berücksichtigt, dagegen die persönlichen Umstände, „die außerhalb der eigentlichen Tathandlung liegen“, bewusst ausgeklammert: sie hatten – so meint es – bei der Bewertung der Tat außer Betracht zu bleiben, da Maßstab hier „nur die Tat als solche“ sei (UA S. 82). Diese Rechtsauffassung geht fehl. Bei der Entscheidung darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bedarf es ebenso wie bei der entsprechenden Prüfung des minder schweren Falles (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH, Urteil vom 21. November 1985 – 4 StR 947/85; Beschluss vom 2. Mai 1986 – 2 StR 41/86) – einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; das schließt die Berücksichtigung persönlicher Umstände ein.
Auf dem bezeichneten Rechtsfehler beruht hier der Strafausspruch aber nicht.
Der Regelstrafrahmen der Untreue (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und der Strafrahmen des besonders schweren Falles (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) überschneiden sich im Bereich der Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt nicht nur innerhalb dieses Überschneidungsbereichs, sondern ist auch von dessen Unter- wie Obergrenze so deutlich entfernt, dass – vor dem Hintergrund der Strafzumessungserwägungen, die das Gericht angestellt hat – ein Einfluss der Strafrahmenwahl auf die Strafe im vorliegenden Fall ausnahmsweise verneint werden kann. Die Möglichkeit, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des Regelstrafrahmens auf eine unter zwei Jahren liegende Freiheitsstrafe erkannt hätte, schließt der Senat aus.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Der Strafausspruch lässt – entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht – keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 – 2 StR 243/86) ist es allein Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er sich in der Hauptverhandlung von Tat und Täter verschafft, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich – nach oben oder unten – so weit von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.
Solche Mängel weist die Strafbemessung im vorliegenden Falle nicht auf. Im Einzelnen gilt:
1. Die Strafkammer ist nach ausführlicher Darlegung der straferschwerenden und strafmildernden Umstände (UA S. 86 – 92) abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine Tat handele, die „hinter dem Regelfall des besonders schweren Falles zurückbleibt“, daher
müsse eine Strafe verhängt werden, die deutlich unter der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens liege, weil schon der Regelfall nicht zur Verhängung einer solchen Strafe führen könne (UA S. 92).
Die Beschwerdeführerin hält diese Einordnung für rechtsfehlerhaft. Sie bezweifelt die Existenz der Bezugsgröße „Regelfall des besonders schweren Falles“ und vermisst Ausführungen darüber, was die Strafkammer darunter verstanden wissen will. Diese Einwände sind jedoch im Ergebnis unbeachtlich. Dem Gesamtzusammenhang der im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserwägungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es dem Tatrichter nur darauf ankam, in Anbetracht der straferschwerenden und strafmildernden Gesichtspunkte eine deutlich unter der Mitte des Strafrahmens liegende Strafe zu verhängen, die es mit zwei Jahren Freiheitsstrafe für schuldangemessen erachtet hat (UA S. 92). Ob es den „Regelfall des besonders schweren Falles“ als messbare Bezugsgröße überhaupt gibt und wie er gegebenenfalls zu definieren wäre, kann dahinstehen. Dass die Strafkammer diesen Begriff nicht beschrieben oder erläutert hat, zeigt, dass seine Verwendung letztlich die Straffestsetzung nicht substantiell beeinflusst hat, sondern nur der Darstellung des bereits gefundenen Ergebnisses diente.
Soweit die Beschwerdeführerin die Strafzumessungserwägungen als teilweise widersprüchlich und unklar rügt, liegen die behaupteten Widersprüche und Unklarheiten nicht vor.
2. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch die Erwägung der Strafkammer, strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich durch die Tat nicht persönlich bereichert habe (UA S. 87).
Dass sich der Angeklagte durch sein strafbares Tun nicht persönlich bereichert hat, wird durch die Urteilsfeststellungen hinreichend belegt: danach hat der Angeklagte im Rahmen der Finanzierungsgeschäfte, die Gegenstand der Verurteilung sind, einen Betrag von über 4 Millionen DM aus eigenen Mitteln zugesetzt, während sich seine Außenstände an Gebühren (nur) auf ungefähr 1 Million DM beliefen (UA S. 21).
Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, tatsächliche Feststellungen der Strafkammer in Zweifel zu ziehen.
Die beanstandete Strafzumessungserwägung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der gesetzliche Tatbestand der Untreue keine persönliche Bereicherung des Täters voraussetzt. Daraus folgt nämlich nicht, dass eine durch Untreue erzielte persönliche Bereicherung des Täters stets ein Strafschärfungsgrund sein müsse, so dass dessen Fehlen nicht strafmildernd berücksichtigt werden durfte.
Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass eine persönliche Bereicherung des Täters zum regelmäßigen Erscheinungsbild der strafbaren Untreue gehört. Dann aber war es zulässig, dem Angeklagten hier zugutezuhalten, dass er sich – abweichend vom Normalfall der gewöhnlich vorkommenden Untreuedelikte – durch die
Tat nicht persönlich bereichert hat (zur Orientierung der Strafzumessung am regelmäßigen Erscheinungsbild des Delikts vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 179; BGH NStZ 1985, 215 Nr. 53; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1984 – 2 StR 802/83; Beschluss vom 6. September 1985 – 2 StR 444/85; Urteil vom 15. Januar 1986 – 2 StR 608/85 und Beschluss vom 12. Februar 1986 – 2 StR 27/86).
3. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt der Generalprävention im vorliegenden Falle zukommt, hat die Strafkammer ausführlich erörtert und rechtsfehlerfrei beurteilt. Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, beschränkt sich auf den Versuch, ihre eigene, abweichende Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden.
4. Die – wie der Beschwerdeführerin einzuräumen ist – niedrige Strafe ist auch nicht unvertretbar milde. Sie kann ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, noch genügen. Ein grobes Missverhältnis zwischen Strafe und Schuld liegt nicht vor. Für den Angeklagten sprach, wie die Strafkammer im Einzelnen ausgeführt hat, eine Reihe beachtlicher Strafmilderungsgründe, insbesondere, dass – er sich durch die Tat nicht persönlich bereichert, vielmehr beträchtliche finanzielle Verluste erlitten hat, – ihm sein Verhalten von den betroffenen Banken sehr leicht gemacht worden ist, – er die Tat nicht aus eigenem Antrieb begangen hat, sondern unter Ausnutzung seiner Willensschwäche und Beeinflussbarkeit dazu gedrängt worden ist, – bis zur Tat ein tadelfreies Leben geführt hatte, – umfassend bei den Ermittlungen gegen sich selbst mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat, – in vollem Umfang geständig gewesen ist und das gegen ihn geführte Strafverfahren mit mehr als sechs Jahren ungewöhnlich lang gedauert hat.
Auch bei Berücksichtigung der straferschwerenden Umstände unterschreitet die hier verhängte Strafe nicht den Spielraum, der dem Tatrichter zur Verfügung stand.
5. Die dem Angeklagten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten die Strafaussetzung rechtfertigten (§ 56 Abs. 2 StGB), hat sich die Strafkammer an den Maßstäben der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert und in diesem Zusammenhang insbesondere dem Gesichtspunkt der langen Verfahrensdauer in gebührender Weise Rechnung getragen. Darin liegt auch nach Maßgabe der Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB (Art. 1 Nr. 5 des StrÄndG vom 23. April 1986, BGBl. I S. 393) kein Rechtsfehler.
Dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstrekkung der Strafe nicht gebot (vgl. § 56 Abs. 3 StGB), bedurfte im vorliegenden Falle keiner besonderen Begrindung mehr, nachdem die Strafkammer die insoweit maßgeblichen Umstände, Gesichtspunkte und Erwägungen bereits im Rahmen der Strafzumessung unter dem Aspekt der Generalprävention hinlänglich dargelegt hatte (UA S. 91 f.). Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB ohne Rechtsfehler verneint worden sind.
III. Die Kostenbeschwerde
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist, da diese der Sach- und Rechtslage entspricht, unbegründet.
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