Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafzumessung bei Heroinabhängigkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/84
Datum
16.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Strafzumessung wegen Handeltreibens mit Heroin; der BGH verwirft die Revision. Das Gericht bestätigt, dass erhebliche Heroinabhängigkeit die Steuerungsfähigkeit vermindern kann, wenn die Tat durch die Abhängigkeit beeinflusst war. Die Strafkammer hat dies festgestellt und zugleich weitere Umstände (Anstiftung durch Dritte) gewürdigt; die Gesamtwürdigung bleibt tatrichterlich unverkennbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abhängigkeit von Heroin allein rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme verminderter Schuldfähigkeit; § 21 StGB ist nur anwendbar, wenn die Tat durch die Auswirkungen der Abhängigkeit beeinflusst wurde.

2

Bei Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit infolge starker Heroinabhängigkeit ist diese bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann dazu führen, die Strafe dem Regelfall des § 29 Abs. 1 BtMG und nicht dem besonders schweren Fall des § 29 Abs. 3 BtMG zu entnehmen.

3

Die Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt, erfolgt durch Gesamtwürdigung des Tatrichters; diese Würdigung unterliegt revisionsrechtlich nur eingeschränkter Kontrolle und ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

4

Typische Tatsachenindizien für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit sind regelmäßiger hoher Konsum, Konsum während des Tatgeschehens und ein auf den Erwerb von Rauschgift ausgerichtetes Verhalten.

5

Die Erwägung, dass Beeinflussung durch geschickt vorgehende Dritte oder enge persönliche Beziehungen die Verantwortungsfähigkeit des Täters zusätzlich zu berücksichtigen sind, ist Bestandteil der tatrichterlichen Gesamtwürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. September 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Schreiner Mustafa, geboren am █████████████ in ██████████████ (Türkei), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 1983 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Beschwerdeführerin hält es für rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer eine auf Heroinabhängigkeit beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und unter Berücksichtigung dieses Umstands die Strafe nicht dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3, sondern des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat. Ihrer Ansicht kann nicht gefolgt werden.

1. Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Abhängigkeit des Täters von Heroin allein nicht ausreicht, um die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit zu rechtfertigen, sondern die Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Tat selbst durch Auswirkungen der Abhängigkeit beeinflusst ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1976 – 2 StR 242/76 – und Urteil vom 17. Februar 1981 – 1 StR 807/80 –). Ein solcher Fall liegt hier indessen nach den Feststellungen vor:

Der wiederholt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getretene Angeklagte ist seit Januar 1978 „stark drogenabhängig“ und musste noch im Jahr 1978 nach Entzugserscheinungen und dadurch bedingter Tabletteneinnahme stationär behandelt werden (UA S. 2). Sein Verbrauch von Heroin steigerte sich ständig und führte schließlich dazu, dass er sich das Rauschgift im Oktober 1982 vier- bis fünfmal täglich, zur Tatzeit sogar „etwa alle 3 Stunden“ spritzte (UA S. 3, 5). Sein ihm jetzt zur Last liegendes Verhalten war auch auf den eigenen Erwerb von Heroin gerichtet; denn als Belohnung für seine Bemühungen sollte er unter anderem selbst Heroin erhalten (UA S. 5). Nach Antritt der Strafhaft, die er zur Zeit verbüßt, hat er sich ernsthaft und offensichtlich mit Erfolg bemüht, Hilfe für eine therapeutische Entziehungsbehandlung nach der Entlassung zu erlangen (UA S. 3).

Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage, insbesondere der Menge des vom Angeklagten regelmäßig verbrauchten Heroins, zu dem Ergebnis gelangt, seine Steuerungsfähigkeit sei wegen starker Heroinabhängigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (UA S. 10), so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – 2 StR 542/81 –). Sein äußeres Verhalten am 15. und 18. November 1982 steht dem nicht entgegen, stützt sogar die Ansicht der Strafkammer: Er spritzte sich auch während des Tatgeschehens wiederholt Heroin (UA S. 5, 6), blickte sich ständig um (UA S. 6, 8) und wirkte zeitweilig „äußerst nervös“ (UA S. 8).

2. Stand die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten für die Strafkammer aber fest, so durfte und musste sie sie bei der Prüfung berücksichtigen, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt oder die Strafe dem § 29 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – 2 StR 542/81 –, Beschluss vom 23. Dezember 1981 – 2 StR 694/81 – und Urteil vom 21. September 1983 – 2 StR 370/83 –).

Gegen ihre Ausführungen hierzu bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Kammer hat nicht etwa, wie die Revision vorträgt, einen Regelfall im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG „lediglich“ wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, sondern hierfür auch noch andere von ihr für gewichtig gehaltene Gründe angeführt: zum einen, dass der Angeklagte von „geschickt vorgehenden“ Dritten zu der Tat angestiftet wurde (UA S. 18), zum anderen, dass es sich bei einem dieser Anstifter um einen Freund des Angeklagten handelte, „dem aus diesem Grund die Beeinflussung besonders leicht fiel“ (UA S. 19). Die Gesamtwürdigung aller von der Strafkammer in diesem Zusammenhang für erheblich erachteten Umstände hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.

II. Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.

Meyer Müller Mösl Niemöller Theune

Revision gegen Strafzumessung bei Heroinabhängigkeit verworfen — Themis