Revision Erfolg: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Missachtung bindender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 97/77
- Datum
- 15.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird nur der Strafausspruch aufgehoben, ist der neuerliche Tatrichter an die Feststellungen des ersten Tatrichters gebunden.
Der neue Tatrichter darf bindende Feststellungen nicht derart umdeuten, dass dadurch ohne tragfähige Grundlage schwerere tatbestandsmäßige Merkmale angenommen werden.
Bei mehreren aus den Feststellungen zulässig ableitbaren Zeitpunkten des Tatentschlusses und Motivlagen ist zugunsten des Angeklagten diejenige Würdigung zugrunde zu legen, die den geringeren Schuldvorwurf enthält (in dubio pro reo).
Ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung der Feststellungen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht – Jugendkammer – Mainz, 18. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 97/77 AG 4.74
in der Strafsache gegen den Schweizer Peter Josef ████████, ████, geboren ███ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – in Mainz vom 18. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Jugendkammer – in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach Aufhebung des Strafausspruchs durch den Bundesgerichtshof ist der Angeklagte zur gleichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
Da nur der Strafausspruch aufgehoben war, hatte sich der jetzige Tatrichter an die Schuldfeststellungen zu halten (BGHSt 24, 274, 275). Das hat er nicht getan.
Der erste Tatrichter hatte sich weder in der Lage gesehen, den vom Angeklagten plötzlich gefassten Tötungsentschluss als vor oder nach dem Würgen des Opfers entstanden festzustellen, noch dazu, das die eigentliche Tat auslösende Moment, die Motivation und die seelische Verfassung des Angeklagten zu bestimmen. Deshalb war es dem neuen Tatrichter verwehrt, die Tötungsabsicht als nach dem Würgen und aus Angst vor der angedrohten Anzeige und zur Verhinderung seiner Bloßstellung in der
Öffentlichkeit (UA S. 4, 26) gefasst anzusehen, ohne zuvor abzuwägen, welcher der beiden nach den Feststellungen des ersten Tatrichters möglichen Zeitpunkte des Tatentschlusses den geringeren Schuldvorwurf beinhalte. Von diesem Zeitpunkt und weiter von einer den Angeklagten unter den vom ersten Tatrichter erwogenen Möglichkeiten am wenigsten belastenden Motivation für die Strafzumessung auszugehen, war die Jugendkammer nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gehalten. Stattdessen hat sie unter Änderung der bindenden Feststellungen faktisch die Tatbestandsmerkmale des Mordes (Tötung zur Verdeckung einer Straftat) angenommen. Weil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, muss das Urteil aufgehoben werden.
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