Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Kein versuchter Betrug bei Durchsetzung berechtigten Entschädigungsanspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/65
Datum
23.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt, weil er im Entschädigungsverfahren falsche Angaben machte. Der BGH hob die Verurteilung auf und sprach den Angeklagten frei. Maßgeblich ist, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch möglich war und der Angeklagte davon überzeugt war; daher verfolgte er keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Ein Freispruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO wurde erlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt.

2

Wer einen begründeten oder möglicherweise begründeten vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht, erstrebt keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil, auch wenn er zur Durchsetzung des Anspruchs täuschende Angaben macht.

3

Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des verfolgten Vorteils ist allein das sachliche Recht maßgebend; das verfolgte Endziel bleibt nicht dadurch rechtswidrig, dass zur Erreichung desselben rechtswidrige Mittel angewandt werden.

4

Ist nach den Tatsachen möglich, dass ein Anspruch bestand, und war der Täter hiervon überzeugt, fehlt regelmäßig der erforderliche Vorsatz, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen; ein versuchter Betrug ist dann nicht nachgewiesen.

5

Liegen keine Aussicht auf hinreichende Feststellungen für einen Schuldspruch in einer neuen Hauptverhandlung vor, ist nach § 354 Abs. 1 StPO Freispruch zu erteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 24. Februar 1964

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Möbelkaufmann Karl █████ aus ██, geboren am █████████ 1916 in █████████, Kreis ███, wegen versuchten Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

█████████████████████ der Verhandlung, ████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Februar 1964 – soweit es ihn betrifft – aufgehoben.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Der Angeklagte stellte am 15. Juli 1954 einen sog. Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 mit der Behauptung, dass er im Dezember 1937 Deutschland aus politischen Gründen habe verlassen müssen und hierdurch wirtschaftliche Nachteile erlitten habe.

Tatsächlich war er seit 1935 im Raume [REDACTED] für die damals verbotene Sozialdemokratische Partei in Deutschland tätig gewesen und Anfang Dezember 1937 als politischer Flüchtling nach Holland und Belgien geflohen, wo er als politischer Flüchtling anerkannt worden war. Beim Wiedergutmachungsamt ergaben sich jedoch Zweifel, ob er nicht in Wirklichkeit Deutschland verlassen hatte, weil damals gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betruges und Urkundenfälschung anhängig gewesen war.

Als er deshalb von dem Sachbearbeiter am 25. Mai 1950 vernommen wurde, erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass ein solches Verfahren nicht gegen ihn geschwebt habe. Dies tat er, „weil er befürchtete, dass ihm durch Kenntniserlangung von dem damaligen Strafverfahren seitens der Wiedergutmachungsbehörde Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Entschädigungsanspruches entstehen könnten, ja möglicherweise ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz überhaupt gefährdet werde, und weil er hoffte, durch ein Verschweigen dieses Verfahrens schneller und ohne größere Schwierigkeiten zu den Wiedergutmachungsleistungen zu kommen“.

Nachdem weitere Ermittlungen ergeben hatten, dass die Erklärung unrichtig war, lehnte die Wiedergutmachungsbehörde den Antrag auf Entschädigung ab, weil der Angeklagte im Dezember 1937 nicht aus politischen Gründen, sondern nur wegen des damals gegen ihn anhängigen Strafverfahrens nach Belgien geflohen sei und weil wegen seiner unwahren Angaben auch die Voraussetzungen des § 7 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 für eine Anspruchsversagung gegeben seien.

Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte im Dezember 1937 tatsächlich aus politischen Gründen Deutschland verlassen habe und dass ihm die im Antrag vom 15. Juli 1954 geltend gemachten Ansprüche möglicherweise zugestanden hätten, ihm jedenfalls nicht zu widerlegen sei, dass er hiervon überzeugt gewesen sei. Gleichwohl hält sie ihn des versuchten Betruges für schuldig, weil er mit seinen unwahren Angaben einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt habe, indem er „einen ihm möglicherweise zustehenden Anspruch ohne sorgfältige Prüfung seiner Voraussetzungen ungefahrdet schnell und ohne größere Beweisschwierigkeiten durchzusetzen versuchte“.

Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Die Strafkammer glaubt, der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 3, 160 und MDR 1956, 10 sowie auch vom Schrifttum vertretenen Auffassung, dass keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebe, wer sich zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs unerlaubter Mittel in einem Zivilprozess falscher Angaben bediene, für den vorliegenden Fall nicht folgen zu können; denn die vom Angeklagten erstrebte günstigere Gestaltung seiner Vermögenslage sei wegen der Eigenart des Entschädigungsverfahrens und der großen Beweisschwierigkeiten, denen sich die Wiedergutmachungsbehörde in den meisten Fällen schon im Hinblick auf ihre Pflicht zur Amtsermittlung gegenübersehe, nicht mit der bloßen Erlangung einer günstigeren Beweissituation in einem normalen Zivilprozess zu vergleichen.

Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Sie lässt den für die angeführte Auffassung entscheidenden Gesichtspunkt außer Acht, dass dafür, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist, allein das sachliche Recht maßgebend ist, und dass es infolgedessen nur auf das verfolgte Endziel, nicht aber darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für dessen Erreichung – etwa durch die Beseitigung von Schwierigkeiten – in mehr oder weniger erheblichem Maße günstiger gestaltet werden (vgl. BGHSt 20, 136). Wer einen begründeten vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht, erstrebt mithin auch dann keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil, wenn er ihn mit Hilfe einer Täuschung durchsetzt; entsprechendes Ziel wird nicht dadurch, dass zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewandt werden, selbst rechtswidrig. Ob außerdem in einem solchen Fall die Anwendung des § 263 StGB auch daran scheitert, dass es auf der Gegenseite an einem Vermögensschaden fehlt, braucht nicht erörtert zu werden.

Da dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen die geltend gemachten Ansprüche möglicherweise zustanden, er hiervon jedenfalls überzeugt war, ist somit kein Raum für die Annahme, dass er mit seiner unwahren Angabe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte. Der Tatbestand des versuchten Betruges ist daher nicht nachgewiesen. Nach Lage der Sache sind auch in einer neuen Hauptverhandlung zumindest zur inneren Tatseite keine für einen Schuldspruch ausreichenden Feststellungen zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Angeklagten freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.

BaldusScharpenseelMeyer
DotterweichKirchhof
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