Revision führt zur Aufhebung: unzureichende Feststellungen beim versuchten schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 97/63
- Datum
- 24.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen (versuchten) Diebstahls müssen die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, welche konkreten, für die Wegnahme geeigneten Sachen der Täter zu entwenden beabsichtigte.
Wenn aus den Feststellungen die naheliegende Möglichkeit einer straflosen Entnahme (z.B. von Getränken) nicht ausgeschlossen ist, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Die bloße Aufnahme größerer Alkoholmengen rechtfertigt ohne objektive Symptome und ohne tragfähiges sachverständiges Ergebnis nicht die Annahme erheblicher Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit.
Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Verurteilung wegen eines Delikts die Strafzumessung für eine andere Tat beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlossermeister Manfred aus ██████████, geboren den [REDACTED], wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstandes (§ 113 StGB) und wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten █████ begangenen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die auf den Schuldspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
Die der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zugrunde liegenden Feststellungen sind unzureichend. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte und Bauder nach dem Verlassen des Lokals überein kamen, Bauder solle durch ein Kellerfenster in die Gaststätte einsteigen, „um den Gastwirt zu bestechen“, der Angeklagte solle währenddessen „draußen sichern“. Welche für einen Diebstahl geeigneten Gegenstände Bauder und der Angeklagte in dem Keller oder möglicherweise in anderen Räumen des Gasthauses zu finden erwarteten, geht aus den Urteilsgründen jedoch nicht hervor.
Diese Frage muss geklärt werden, weil sonst die nach dem Sachverhalt naheliegende Möglichkeit offen bleibt, dass sie aus dem Keller nur Getränke holen wollten, um weitertrinken zu können, nachdem der Wirt Sperrstunde geboten hatte. Bisher ist somit nicht ausgeschlossen, dass sie nur den straflosen Versuch einer Genussmittelentwendung nach § 370 Nr. 5 StGB begangen haben.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen gelangt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zwar vor der Tat nicht unerhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, die Alkoholaufnahme erstreckte sich aber über eine verhältnismäßig lange Zeit, so dass bei dem Fehlen objektiver Symptome die Menge der aufgenommenen Getränke nicht für sich allein schon „nach der Lebenserfahrung“ zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit nötigte.
Unbegründet sind auch die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die nach Ansicht der Revision begreifliche Erregung des Angeklagten nach seiner Festnahme bei der Strafzumessung für das Vergehen des Widerstandes mildernd zu berücksichtigen.
Trotzdem muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung wegen Diebstahls auch auf die Strafbemessung für den Widerstand ausgewirkt hat.
| Baldus | Mayr | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |