Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Beweisregel (§259 StGB) bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/57
Datum
27.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt, weil er in kurzer Zeit mehrere von einem Mitangeklagten stammende Wertgegenstände gekauft haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Strafkammer die für die Anwendung der Beweisregel des §259 StGB erforderlichen, konkreten und widerspruchsfreien Feststellungen nicht getroffen hat. Insbesondere wurden Häufigkeit der Angebote, frühere Geschäftsbeziehungen und subjektive Umstände nicht hinreichend geprüft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendbarkeit der Beweisregel des §259 StGB setzt hinreichend konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass die äußeren Umstände bei dem jeweiligen Erwerb dem Erwerber die Kenntnis der strafbaren Herkunft aufdrängen mussten.

2

Bei fortgesetzten Erwerbstaten kann die Häufigkeit von Angebotsvorgängen für die Annahme eines verdächtigen Vorerwerbs relevant sein; für jeden einzelnen Ankauf ist jedoch darzustellen, ab welchem Zeitpunkt das wiederholte Angebot dem Erwerber Anlass zur Annahme strafbarer Herkunft gab.

3

Zur Stützung einer Verurteilung nach §259 StGB sind widerspruchsfreie und tragfähige Feststellungen zum Zustand und zur Herkunft der Sachen sowie zu den Angaben des Veräußerers erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

4

Bei Anwendung der Beweisregel ist zu prüfen, ob die festgestellten äußeren Umstände gerade dem konkreten Täter nach seiner Persönlichkeit und Einsichtsfähigkeit das Erkennen der strafbaren Herkunft ermöglichten; subjektive Entlastungsumstände können der Anwendung der Regel entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Uhrmachermeister Werner Ernst Wilhelm M. (P.) aus K. (C.), geboren ████ 1914 in R., wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1956 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen Hehlerei verurteilt hat, ist begründet, da die Sachrüge durchgreift.

Der Angeklagte kaufte in der Zeit von Mitte Januar bis Ende Februar 1956 von dem früheren Mitangeklagten ████ mehrmals Schmuckstücke und Wertsachen, die dieser bei Einbrüchen erbeutet hatte. Die Schuld des Angeklagten stellt die Strafkammer über die Beweisregel des § 259 StGB fest. Die Feststellungen und Erörterungen der Strafkammer über die Umstände, die ihrer Ansicht nach dem Angeklagten die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten, sind jedoch unzureichend und auch widersprüchlich.

Die Strafkammer führt als einen solchen Umstand an, dass ████ „nach den ganzen Verhältnissen, in denen er lebte, nicht der Mann war, der gewöhnlich mit den Dingen in Berührung kommt, wie er sie dem Angeklagten M. (P.) laufend anbot“. Das Urteil stellt aber nicht fest, dass dem Angeklagten über die geschäftlichen Verbindungen hinaus die Lebensverhältnisse des früheren Mitangeklagten ████ bekannt waren. Der Erwägung der Strafkammer steht auch gegenüber, dass ████ von Mai 1955 bis Weihnachten 1955 bei dem Angeklagten mehrfach Schmuckstücke und Wertsachen gekauft und zur Reparatur oder Änderung gebracht hat. Er hat somit schon vor der hier in Frage kommenden Zeit Geschäfte mit dem Angeklagten über Wertgegenstände getätigt. Dieser brauchte also trotz der Tatsache, dass ████ seine Einkäufe gegen Teilzahlungen machte, nicht zu folgern, ████ komme gewöhnlich nicht mit solchen Wertgegenständen in Berührung. Dass ██ die Ratenzahlungen nicht eingehalten und die Reparaturkosten nicht bezahlt hat, stellt das Urteil nicht fest.

Die Strafkammer meint weiter, die Häufigkeit, mit der ████ innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen mit Wertsachen, die teilweise zerbrochen, beschädigt oder unvollständig waren, erschien, habe den Angeklagten zur Überzeugung von einem strafbaren Vorerwerb bestimmen müssen. Da die Beweisregel nur auf Umstände begründet werden kann, die dem Täter bei der Begehung der Tat, also hier bei dem jeweiligen Ankauf, gegenwärtig sind, kann die Häufigkeit keinesfalls bereits bei den ersten Teilakten der fortgesetzten Handlung den Angeklagten beeinflusst haben. Es hätte daher einer Feststellung und Erörterung bedurft, von welchem Zeitpunkt an das wiederholte Angebot von Wertsachen dem Angeklagten auffallen und zur Annahme eines strafbaren Vorerwerbs nötigen musste (RGSt 55, 204, 206). Dasselbe gilt für den Umstand, ████ habe über die Herkunft und den Zustand der Sachen häufig wechselnde, ungenaue und fadenscheinige Angaben gemacht. Im Übrigen hat █████ seine Angebote auf Befragen zwar zum Teil mit anderen Gründen gerechtfertigt; er hat aber bei keinem Angebot in seinen Angaben gewechselt. Es ist auch nicht ersichtlich, worauf die Strafkammer ihre Ansicht gründet, ██ ████ habe Wertgegenstände bei dem Angeklagten gelassen, um sich ihrer um jeden und zwar notfalls um gar keinen Preis zu entledigen. Nach den Feststellungen hat ██████ vielmehr Brillanten und Smaragde bei dem Angeklagten gelassen, weil dieser sich über ihren Erwerb erst nach Schätzung durch eine Edelsteinschleiferei schlüssig werden wollte. Eine silberne Schmuckdose und ein silbernes Etui hat der Angeklagte behalten, weil er sie kaufen wollte, aber noch nicht die hierzu notwendigen flüssigen Mittel hatte. Das Behalten dieser Gegenstände durch den Angeklagten ist demnach sachlich durchaus begründet gewesen. Darüber hinaus behielt der Angeklagte nur silberne Bestecke, deren Ankauf er wegen Fehlens der Messer ablehnte; die Gründe hierfür stellt das Urteil aber nicht fest.

Die angefochtene Entscheidung konnte wegen der aufgezeigten Mängel keinen Bestand haben, da nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer auch nach Wegfall der nicht ausreichend festgestellten Umstände eine Schuld des Angeklagten bejaht hätte. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Beweisregel auch die Prüfung erfordert, ob die festgestellten äußeren Umstände gerade dem Angeklagten nach seiner Persönlichkeit und Fähigkeit das Erkennen der strafbaren Herkunft ermöglichten und sie ihm sogar aufdrängen mussten. Die Strafkammer hat weiter zu prüfen, ob nicht andere Umstände, insbesondere subjektiver Art, vorliegen, die der Anwendung der Beweisregel entgegenstehen.

BuschBaldusMenges
Dr. DotterweichScharpenseel
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