Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzte Unterschlagung vs. Einzeltaten – Einstellung wegen Amnestie

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/55
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung von Wehrmachtschrott; der BGH hebt das Urteil auf. Das Gericht stellt fest, dass ein Fortsetzungszusammenhang einen Gesamtvorsatz erfordert, der spätere Taten hinsichtlich Rechtsgut, Verletztem, Ort, Zeit und Art umfasst. Langer zeitlicher Abstand und Arbeitsplatzwechsel sprechen gegen eine einheitliche fortgesetzte Tat. Aufgrund der geltenden Straffreiheitsgesetze sind die Verfahren einzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der spätere Einzelhandlungen wenigstens in Bezug auf das zu verletzende Rechtsgut, den Verletzten sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung umfasst.

2

Ein allgemeiner Vorsatz, bei Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, reicht für die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht aus.

3

Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen Tatgruppen spricht gegen einen Fortsetzungszusammenhang und begründet regelmäßig die Annahme eines neuen Entschlusses.

4

Wechsel der Arbeitsstelle und fehlende Gleichartigkeit der Ausführungsformen können den Fortsetzungszusammenhang entkräften.

5

Ergeben sich bei Anwendung von Straffreiheitsgesetzen (Amnestien) für die einzelnen Tatgruppen oder für die zu bildende Gesamtstrafe Strafrahmen unter der Amnestiegrenze, sind die Verfahren einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 24. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ████ dort, den Kraftfahrer Peter ████, geboren am ████ 1908, wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. Juni 1954 aufgehoben.

Das Verfahren wegen Unterschlagung von Wehrmachtschrott wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter Unterschlagung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und aus dieser Strafe sowie einer rechtskräftigen Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen eines Anfang 1950 begangenen Diebstahls eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis gebildet.

Der Verurteilung wegen der Unterschlagung lagen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte sammelte von Sommer 1948 bis Anfang 1949 im Auftrage einer Firma ██████████ Wehrmachtschrott in ██████████. Die Firma besaß die dazu erforderliche Genehmigung der Erfassungsstelle für Wehrmachtsgut. Während dieser Zeit sammelte der Angeklagte für sich selbst unbefugt sechs bis sieben Fuhren mit etwa 15 t Wehrmachtschrott und verkaufte sie an den Händler ███████████, der ebenfalls keine Sammelerlaubnis hatte. In der Zeit vom 13. März bis 14. April 1950, als der Angeklagte bei ███████████ als Arbeiter tätig war, verkaufte er diesem etwa 15 t Wehrmachtschrott, den der Angeklagte ebenfalls unbefugt im früheren Rampengelände gesammelt hatte.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügt, ist begründet. Die Sachrüge greift durch.

Das Landgericht wertet die Aneignung des Wehrmachtschrotts als Unterschlagung, weil es sich dabei um fremde gewahrsamslose Sachen gehandelt habe. Das entspricht der in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1953 (NJW 1953, 1271). Die Strafkammer nimmt an, dass alle Unterschlagungshandlungen in Fortsetzungszusammenhang standen, und begründet das wie folgt: Der Angeklagte habe, als er zum ersten Mal Wehrmachtschrott für sich abfuhr, schon vorgehabt, immer wieder in der gleichen Weise vorzugehen, solange überhaupt noch Wehrmachtschrott zu finden war.

Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, fehlerhaft.

Eine fortgesetzte Handlung liegt nur vor, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz derart hat, dass er die späteren Einzelhandlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens soweit vorweg umfasst, als das zu verletzende Rechtsgut, der Verletzte sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313/315). Der allgemeine Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit gleichliegende Straftaten zu begehen, reicht dafür nicht aus. Nur den entspricht der hier festgestellte Wille des Angeklagten, irgendwann und irgendwie Wehrmachtschrott zu unterschlagen, falls er ihn finden sollte und ungestört mitnehmen könnte.

Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen einzelnen Handlungen steht der Annahme einer fortgesetzten Tat entgegen, weil dann der erforderliche Zusammenhang fehlt und die Wiederholung auf einem neuen Entschluss beruht. Die Straftaten des Angeklagten zerfielen hier deutlich in zwei Gruppen, nämlich die Handlungen während seiner Tätigkeit für die Firma ██ Ende 1948 bis Anfang 1949 und die Unterschlagungen im Frühjahr 1950 während seiner Arbeit bei ████. Zwischen beiden Handlungsgruppen liegt ein Zeitraum von über einem Jahr. Bei einem solchen zeitlichen Abstand muss der Täter regelmäßig zur Wiederaufnahme seiner Straftaten einen neuen Entschluss fassen. Das Urteil gibt keine Tatsachen dafür an, dass es hier anders gewesen wäre, zumal der Angeklagte inzwischen seine Arbeitsstellen gewechselt hatte, also nicht mehr die Gelegenheit hatte, mit den Fahrzeugen von ████████████████ Schrott abzufahren. Schließlich fehlen Feststellungen, dass die beiden Handlungsgruppen in ihrer Ausführungsform gleichartig waren. Die Zusammenfassung aller Taten zu einer fortgesetzten Handlung ist daher fehlerhaft. Nach den Feststellungen sind nur die beiden Tatgruppen in sich fortgesetzte Handlungen, so dass zwei Unterschlagungen vorliegen, nämlich eine fortgesetzte Unterschlagung vom Sommer 1948 bis Anfang 1949 und eine zweite fortgesetzte Unterschlagung im Frühjahr 1950.

Das Verfahren wegen der bis Anfang 1949 begangenen Unterschlagung ist nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 einzustellen, weil die dafür verwirkte Gefängnisstrafe die Amnestiegrenze von sechs Monaten nicht erreicht; denn für alle Unterschlagungen hat das Landgericht insgesamt nur fünf Monate Gefängnis festgesetzt. Für die Unterschlagung aus dem Frühjahr 1950 hat der Angeklagte eine Strafe verwirkt, aus der mit der Strafe von zwei Monaten Gefängnis wegen des Diebstahls von 1950 eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Der Senat ist mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, dass diese Gesamtstrafe bei dem geringen Unrechtsgehalt der lange zurückliegenden Unterschlagung von Wehrmachtschrott die Amnestiegrenze des Straffreiheitsgesetzes von 1954 (drei Monate Gefängnis) nicht übersteigen würde, so dass das Verfahren wegen der zweiten Unterschlagung auf Grund dieses Straffreiheitsgesetzes einzustellen ist, da er zur Tatzeit noch unbestraft war.

Dr. DotterweichDr. ArndtMenges
WernerDr. Schalscha
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