Aufhebung wegen Überschreitung der Niederschriftsfrist (§275, §338 Nr.7 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/93
- Datum
- 03.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, wenn die Niederschrift des Urteils nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist der Geschäftsstelle zugeleitet oder auf den Weg dorthin gebracht wird.
Es ist unerlässlich, dass die Urteilsniederschrift nachweisbar rechtzeitig der Geschäftsstelle zugeführt oder auf den Weg gebracht wurde; ein verspäteter Eingang begründet den Revisionsgrund.
Dienstliche Erklärungen der Richter, die den verspäteten Eingang nicht widerlegen, heben den Revisionsgrund nicht auf; ein unabwendbarer und nicht vorhersehbarer Hinderungsgrund ist substantiiert darzulegen, um die Fristüberschreitung zu rechtfertigen.
Liegt der absolute Revisionsgrund vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 96/93
in der Strafsache gegen █████████████, dort geboren am ██, Klaus ███, geboren am 2. ████ 1936,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten macht mit Erfolg den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend. Nach dem durch den Akteninhalt bewiesenen Vortrag ist das am fünften Tag der Hauptverhandlung, am 7. Juli 1992, verkündete Urteil schriftlich erst einen Tag nach Ende der am 25. August 1992 abgelaufenen Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Geschäftsstelle gelangt. Es ist auch nicht innerhalb der Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden. Der dahingehende Revisionsvortrag wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter nicht in Frage gestellt. Ein unabwendbarer und nicht voraussehbarer Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist lag ersichtlich nicht vor.
| Theune | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |