Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Überschreitung der Niederschriftsfrist (§275, §338 Nr.7 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/93
Datum
03.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt erfolgreich den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, weil das am fünften Tag der Hauptverhandlung verkündete Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO schriftlich bei der Geschäftsstelle einging und nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht wurde. Der BGH sieht keinen unabwendbaren Hinderungsgrund, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt vor, wenn die Niederschrift des Urteils nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist der Geschäftsstelle zugeleitet oder auf den Weg dorthin gebracht wird.

2

Es ist unerlässlich, dass die Urteilsniederschrift nachweisbar rechtzeitig der Geschäftsstelle zugeführt oder auf den Weg gebracht wurde; ein verspäteter Eingang begründet den Revisionsgrund.

3

Dienstliche Erklärungen der Richter, die den verspäteten Eingang nicht widerlegen, heben den Revisionsgrund nicht auf; ein unabwendbarer und nicht vorhersehbarer Hinderungsgrund ist substantiiert darzulegen, um die Fristüberschreitung zu rechtfertigen.

4

Liegt der absolute Revisionsgrund vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 96/93

in der Strafsache gegen █████████████, dort geboren am ██, Klaus ███, geboren am 2. ████ 1936,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten macht mit Erfolg den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend. Nach dem durch den Akteninhalt bewiesenen Vortrag ist das am fünften Tag der Hauptverhandlung, am 7. Juli 1992, verkündete Urteil schriftlich erst einen Tag nach Ende der am 25. August 1992 abgelaufenen Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Geschäftsstelle gelangt. Es ist auch nicht innerhalb der Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden. Der dahingehende Revisionsvortrag wird durch die dienstlichen Erklärungen der Richter nicht in Frage gestellt. Ein unabwendbarer und nicht voraussehbarer Hinderungsgrund für die Einhaltung der Frist lag ersichtlich nicht vor.

TheuneJahnkeGollwitzer
MaierDetter
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