Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/85
- Datum
- 13.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist wirksam, wenn sie in der Hauptverhandlung rechtzeitig und formgerecht erhoben wird; bei Vorliegen eines Besetzungsmangels ist das Urteil aufzuheben.
Die Mitwirkung von Schöffen erfordert deren ordnungsgemäße Wahl; eine bloße Auslosung statt einer vorgeschriebenen Wahl begründet einen Besetzungsfehler.
Liegt ein Besetzungsfehler vor, hat dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes, vorschriftsmäßig besetztes Gericht zur Folge.
Das Revisionsgericht prüft die Erfolgsaussichten der Besetzungsrüge, wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung substantiiert die Nichtvorschriftsmäßigkeit der Besetzung gerügt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 96/85 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 1984, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der jeweils ordnungsgemäß erhobenen und ausgeführten Besetzungsrüge Erfolg (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Verteidiger haben bereits in der Hauptverhandlung rechtzeitig und formgerecht beanstandet, dass die mitwirkenden Schöffen nicht gewählt, sondern ausgelost worden waren und das Gericht deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt ist (BGH in Strafverteidiger 1984, 455).
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