Revision verworfen: Abgrenzung fortgesetzter Handlung bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/83
- Datum
- 20.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung liegt nur vor, wenn der Täter zu einem Zeitpunkt, in dem aufeinanderfolgende Einzelhandlungen noch als eine natürliche Handlung gelten könnten, seinen Vorsatz ausdrücklich oder konkludent auf eine spätere, bestimmte Einzelhandlung erweitert.
Die bloße Planung oder Absicht, künftig gleichartige Taten zu begehen, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen bereits begonnenen und späteren Handlungen.
Ist dem Täter nicht bewusst, dass eine früher begonnene tatliche Handlung noch andauert (beispielsweise weil er an der späteren Ausführung nicht beteiligt ist), kann eine Erweiterung des Vorsatzes auf spätere Tathandlungen nicht angenommen werden.
Bei Zweifeln über das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist zugunsten der Annahme von Tatmehrheit zu entscheiden; das Unterlassen einer gesonderten Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs durch das Tatgericht gefährdet das Urteil nicht, wenn andere Begründungsgründe die Tatmehrheit tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 96/83
in der Strafsache gegen
███ █████ den Kaufmann Jürgen Richard Oe aus BOT, dort geboren am [REDACTED::C] [REDACTED::Gr] den ████████ ███████ █ geboren am [REDACTED::CC] 1948 in RO aus [REDACTED]
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwältin █████████████ ███ ███ als [REDACTED] des Angeklagten ██, 2. Rechtsanwalt ████████ aus ███ ███████████ ████ als [REDACTED] des Angeklagten G, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 1982 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Betrugs in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten G____) wegen Betrugs in 15 Fällen – unter Freisprechung im Übrigen – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die gegen diese Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer das rechtliche Verhältnis der einzelnen Handlungen zueinander zutreffend bewertet hat. Die Strafkammer fasst nur die Einzelakte zu fortgesetzten Handlungen zusammen, welche die Angeklagten jeweils auf einer „wöchentlichen Reise" begangen haben, da ihnen jeweils nur für diesen Zeitraum Ort und Zeit der Vertragsverhandlungen sowie Namen und Anschriften der Kunden vorher bekanntgegeben worden seien. Des Weiteren hält es eine fortgesetzte Handlung in den Fällen für gegeben, in denen die Angeklagten auf eigene Rechnung in Zeitungen inseriert oder auf andere Weise zunächst die Anschriften mehrerer potentieller Kunden erhalten hatten und diese dann nacheinander aufsuchten. Es prüft nicht ausdrücklich, ob Fortsetzungszusammenhang auch in den Fällen gegeben sein konnte, in denen die Angeklagten bereits neue Kunden warben, ehe die bisherigen die zweite Hälfte ihrer Einlage bezahlt hatten. Nach dem Aufsteller-Betreuungs-Vertrag Typ 1 war vorgesehen, dass die erste Hälfte der Einlage bei Vertragsschluss, die zweite bei Übergabe des Geräts in bar zu zahlen sei. Zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Aufstellung des Geräts lag häufig ein größerer Zeitraum, in dem die Angeklagten weitere Verträge abschlossen. Da der Betrug erst mit der Zahlung der zweiten Rate beendet war, hätten die Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt ihren Betrugsvorsatz auf spätere Handlungen erweitert haben, wodurch diese mit der vorhergehenden zu einer fortgesetzten Handlung verbunden sein könnten (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33). Dass sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit nicht auseinandersetzt, gefährdet hier den Bestand des angefochtenen Urteils nicht.
Der Umstand allein, dass ein Angeklagter eine neue gleichartige Tat plant, ehe die frühere beendet ist, verbindet beide noch nicht zu einer Einheit. Eine Tat im Sinne einer fortgesetzten Handlung wird in solchen Fällen allerdings dann angenommen, wenn der Täter zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ausführung verschiedener, aufeinanderfolgender Einzelhandlungen noch als eine Handlung im natürlichen Sinne anzusehen wäre, in Erweiterung seines bisherigen Vorsatzes eine bestimmte Einzelhandlung für einen späteren Zeitpunkt ins Auge fasst (vgl. BGHSt 19, 323, 325). Der Entschluss, weitere strafbare Handlungen zu verüben, lässt sich jedoch dann nicht als „Erweiterung" eines schon früher gefassten und verwirklichten Vorsatzes begreifen, wenn dem Täter nicht einmal bewusst ist, dass die von ihm begangene Tat, die er durch gleichartige Handlungen objektiv fortsetzt, noch nicht beendet ist.
Im vorliegenden Falle lagen zwischen den Handlungen, die das Landgericht als selbständige Taten gewertet hat, Zeiträume von mehreren Tagen, oft sogar von einigen Wochen. Die Angeklagten hatten als Abschlussvertreter mit der Aufstellung der Geräte nichts zu tun und konnten regelmäßig die ihnen zustehenden Provisionen jeweils aus der ersten Rate einbehalten. Es liegt deshalb nahe, dass sie sich bei Abschluss der neuen Verträge keine Gedanken mehr darüber machten, wie sich die bereits abgeschlossenen entwickelt hatten und ob die zweite Rate bezahlt war. Im Zweifel ist aber die Annahme von Tatmehrheit geboten (vgl. BGHSt 23, 33, 35).
| Theune | Mösl | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |