Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im Sicherungsverfahren wegen unzureichender Prognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/80
Datum
07.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der Unterbringung nach einer Vergewaltigung mit Todesfolge, die der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. Das Landgericht hatte mangels erkennbarer Wiederholungsgefahr keine Unterbringung angeordnet. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Prognose zur künftigen Gefährlichkeit und die Bewertung der Sachverständigen widersprüchlich und unzureichend begründet waren. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine tragfähige, am Beweisstand orientierte Prognose darüber erforderlich, dass in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten wahrscheinlich sind.

2

Bei forensisch-psychiatrischen Feststellungen hat das Gericht darzulegen, ob und in welchem Zeitraum eine Besserung organisch bedingter Wesensänderungen zu erwarten ist; bloße Hoffnung auf Besserung genügt nicht.

3

Die Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit darf nicht allein auf die während Freiheitsentzug erreichte Abstinenz abgestellt werden; das Rückfallrisiko (z. B. durch erneuten Alkoholmissbrauch) ist zu berücksichtigen.

4

Widersprüchliche oder unklare Ausführungen eines Sachverständigen müssen das Gericht klären; bei unzureichender Gutachtenlage ist die Hinzuziehung weiterer sachverständiger Stellungnahmen geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Heinrich ██, geboren am █████████ 1931 in ████

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösli, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte vergewaltigte im Zustand der Schuldunfähigkeit am Abend des 23. Juli 1977 nach dem Genuss von Alkohol eine 77 Jahre alte, ledige Heimbewohnerin. Durch die Tat wurde der Tod der Frau verursacht.

Das Schwurgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der Begründung abgelehnt, nach den jetzigen Erkenntnissen seien – entgegen früher (Urteil des Landgerichts vom 14. September 1978) – keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr von ihm zu erwarten.

Gegen die Ablehnung der Unterbringungsanordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts führte der übermäßige Alkoholgenuss des Beschuldigten dazu, dass er bereits 1971 wegen erheblicher Minderung der Diensttauglichkeit seine Stelle als Kassierer und Kontrolleur im Straßenbahnndienst verlor. Die alkoholbedingte chronische Schädigung seiner Leber machte 1976 zweimal eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer Klinik erforderlich. Der Hang zum Alkohol ließ es nicht mehr zu, dass der Beschuldigte allein in einer Wohnung lebte. Auch während seines Aufenthalts im Altenheim enthielt er sich nicht des Alkohols. Als Folge des jahrelangen erheblichen Alkoholmissbrauchs traten bei ihm „bleibende hirnorganische Schädigungen“ ein, die ihrerseits „zu einer Wesensänderung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung“ führten.

Diese bewirkt, dass starke Affekte des Beschuldigten „so übermächtig und unbeherrschbar werden können, dass sie vorübergehend sein Bewusstsein einengen im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“. Obwohl die organische Hirnschädigung und eine starke sexuelle Triebhaftigkeit des Beschuldigten auch weiterhin vorhanden sind, glaubte das Landgericht, es sei „nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte in Zukunft wahrscheinlich wieder in einen gleichen Zustand gerät und in diesem erhebliche rechtswidrige Taten begeht“. Es stützt diese Prognose auf die Ausführungen des Sachverständigen, der entscheidend darauf abgestellt hatte, dass der Beschuldigte seit seiner Festnahme (26. Juli 1977) keinen Alkohol mehr zu sich habe nehmen können und sich deshalb die durch die hirnorganische Schädigung hervorgerufene Wesensänderung möglicherweise so gebessert habe, dass der Beschuldigte in Zukunft auftretende Affekte besser zu beherrschen vermöge, sofern er diese Besserung nicht durch erneuten Alkoholmissbrauch wieder zunichtemache. Der Sachverständige hatte weiter gemeint, dass bei dem Beschuldigten zwar eine „Intention zu einer Vergewaltigung vorhanden“ sei, eine derartige Tat jedoch nicht wahrscheinlich erscheine. Das Landgericht hat diese Beurteilung für zutreffend erachtet und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch die bisherige Freiheitsentziehung zu der Einsicht gelangt sei, „sich möglichst sexuellen Reizungen zu entziehen“. Außerdem hat das Schwurgericht ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, dass es nur durch eine unglückliche Verkettung der gesamten Umstände zu der Tat gekommen sei.

Diese Begründung gibt zu verschiedenen Bedenken Anlass. Das Schwurgericht hat nicht die sich aufdrängende Frage erörtert, ob eine Besserung der durch die hirnorganische Schädigung hervorgerufenen Wesensänderung überhaupt und insbesondere innerhalb der verhältnismäßig recht kurzen Zeit möglich ist. Vor allem hat es sich nicht mit der nach den Urteilsfeststellungen naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung erneut zum Alkoholmissbrauch hinreißen lässt. Ferner sind die – vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegten – Ausführungen des Sachverständigen, bei dem Beschuldigten sei zwar eine „Intention“ zu einer Vergewaltigung vorhanden, eine derartige Tat erscheine jedoch unwahrscheinlich, in sich widersprüchlich, zumal es an anderer Stelle des Urteils heißt, nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Beschuldigte primär einen erheblichen Sexualtrieb. Dieser Denkfehler verliert nicht durch die erwähnte Zusatzerwägung des Schwurgerichts an Gewicht. Schließlich trifft angesichts der Urteilsfeststellungen auch die Annahme des Landgerichts nicht zu, möglicherweise sei es nur durch eine unglückliche Verkettung der gesamten Umstände zu der Tat gekommen.

Da schon aus diesen Gründen das Urteil aufgehoben werden muss, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.

In der neuen Hauptverhandlung – für die nicht das Schwurgericht, sondern eine allgemeine Strafkammer zuständig sein wird – dürfte es sich empfehlen, einen anderen psychiatrischen Sachverständigen zumindest zusätzlich heranzuziehen.

Die Aufhebung des Urteils hat auch die der Entscheidung über die Nichtentschädigung des Beschuldigten für die erlittene Freiheitsentziehung zur Folge. Damit wird die von ihm gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde gegenstandslos.

MeyerMösliMaier
SchumacherTheune
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