Revision: Unzureichende Feststellungen zum Vorsatz bei versuchter schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/79
- Datum
- 14.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter den Brand eines Gebäudes, nicht nur von Einrichtungsgegenständen, vorsätzlich herbeiführen will.
Erweist sich aus den Tatumständen die Möglichkeit, dass der Täter nur eine Inbrandsetzung von Einrichtungsgegenständen beabsichtigte und ein Übergreifen auf das Gebäude weder gewollt noch erwartet wurde, ist dies von der Tatgerichtsbarkeit zu prüfen und darzustellen.
Bei der Feststellung des Vorsatzes sind alle für oder gegen die Annahme eines Gebäudebrandvorsatzes sprechenden Umstände zu erörtern, namentlich die Lage der Wohnung, mögliche Eigengefährdung des Täters und die Art des Vorgehens.
Unterbleibt die Erörterung naheliegender Alternativmöglichkeiten, die zu einer für den Angeklagten günstigeren rechtlichen Beurteilung führen könnten, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 96/79
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans █████ aus ███ geboren am █████ in ███ wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,-- DM ausgesprochen und ihn unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der alkoholungewohnte angetrunkene Angeklagte – Blutalkoholgehalt von 2,8 ‰ – in schwerer Erregung einem ihn seit langem verhassten, im Haus des Schwagers des Angeklagten wohnhaften Nachbarn eine Stange mit vorgebundenem brennenden Putzlappen durch das geschlossene Fenster in die Wohnung geworfen, wo die Fackel die Gardine traf, herabfiel und verlosch. Die Strafkammer ist davon überzeugt, der Angeklagte habe auf diese Weise *„die Wohnung ... anzünden“ (UA S. 4) und „ein großes Unglück“* anrichten wollen (UA S. 5), wobei seine Einsichtsfähigkeit nur unwesentlich eingeschränkt, seine Steuerungsfähigkeit zwar erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die hierzu angestellten Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken, weil sie entscheidende Gesichtspunkte vermissen lassen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB ist der Vorsatz des Täters, „ein Gebäude“, nicht nur dessen Inventar, in Brand zu setzen (BGHSt 16, 109; BGH, Beschluss vom 19. September 1979 – 3 StR 298/79 –; BGHSt 18, 363).
Der subjektive Tatbestand wäre also nicht erfüllt, wenn der Angeklagte lediglich, um die Wohnungsinhaber zu erschrecken, die Inbrandsetzung von Einrichtungsgegenständen wie Gardinen und Teppich gewollt und im Übrigen erwartet haben sollte, das Feuer werde vor dem Übergreifen auf das Gebäude gelöscht werden. Die knappen und unklaren Urteilsausführungen lassen schon nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dieses Inhalts der Vorschrift bewusst war und die erwähnte Möglichkeit geprüft und ausgeschlossen hat.
Überdies nennen die Urteilsgründe als Anhaltspunkte, aus denen die Strafkammer ihren Schluss auf den Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten gezogen hat, nur dessen Feindschaft gegenüber dem Nachbarn sowie den düsteren Tathergang. Für die Feststellung des Vorsatzes war jedoch auch der Umstand wesentlich, dass sich die angegriffene Wohnung im Haus des Schwagers des Angeklagten befand, ein Brand des Gebäudes also auch ihn geschädigt hätte, sowie dass der Angeklagte nicht heimlich oder in der Menschenmenge unerkannt, sondern so vorgegangen ist, dass er an seiner Haftung für schwerwiegende Folgen keinen Zweifel haben konnte. Diesen Gesichtspunkt, dessen Erörterung sich aufgedrängt hätte, hat die Strafkammer nicht angesprochen.
Schließlich konnte der Frage, ob der Angeklagte die genannten Zusammenhänge nicht erkannt oder aber erkannt und dennoch die Inbrandsetzung des Gebäudes beabsichtigt hat, bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit, im letzten Fall der Steuerungsfähigkeit, entscheidende Bedeutung zukommen.
In der Unvollständigkeit der Erörterungen liegt ein zur Aufhebung des Urteils nötigender sachlichrechtlicher Mangel, weil nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer eine naheliegende Möglichkeit übersehen hat und anderenfalls zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung gekommen wäre.
[Unterschriften]
| Müller | Schumacher | Maier | |||
| Willms | Theune |