Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Bildung einer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/75
- Datum
- 16.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Gericht eine neue Freiheitsstrafe zu erkennen, sind bereits festgestellte und noch nicht verbüßte Einzelstrafen auf die Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen.
Unterlässt die Strafkammer die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe trotz bestehender unverbüßter Einzelstrafen, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Soweit Schuld- und Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken begegnen, ist die Revision des Verurteilten unbegründet.
Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 4. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 96/75
in der Strafsache gegen
1. den Weber, ███ aus ██ ██, jetzt Barmann Joan, MCD, geboren am █████████ 1925 in ACD (Rumänien), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Kellner und Kraftfahrer Joszef ███ aus █████████, MC, geboren am ████ 1941 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juli 1974 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ sowie die Revision des Angeklagten ████ werden verworfen.
II. Der Beschwerdeführer █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einzelausführungen der Revisionen sind unbegründet. Schuld- und Strafausspruch gegen beide Angeklagten begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat es lediglich unterlassen, zu prüfen, ob aus der im angefochtenen Urteil gegen den Beschwerdeführer ████ erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und den im Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 12. Oktober 1973 erkannten Einzelstrafen unter Aufhebung der dort gebildeten und soweit ersichtlich auch nicht verbüßten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB aF, § 55 StGB 1975 zu bilden war. Zur Nachholung dieser Entscheidung war die Sache zurückzuverweisen.
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