Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Untreue und Betrug durch Manipulation von Nachnahme-Zahlkarten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/69
Datum
18.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte als Leiter eines Postamts ersetzte echte Nachnahme-Zahlkarten durch gefälschte, wodurch Gelder auf sein Konto umgeleitet wurden. Die zentrale Fragen betrafen die rechtliche Würdigung als Untreue und Betrug sowie die Bemessung der Geldstrafe nach dem erzielten Gewinn. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Tateinheit von Untreue und Betrug sowie die Strafzumessung und Höhe der Geldstrafe. Begründend betont das Gericht Treuepflichten, die Einordnung der Täuschung als Teil der Pflichtverletzung und die Zulässigkeit der Gewinnbemessung nach §27c StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einem durch Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründeten Treueverhältnis verpflichtet ist, Vermögensinteressen des Dienstherrn zu wahren, verletzt diese Pflicht und kann sich wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) strafbar machen, wenn er durch sein Verhalten Vermögen schädigt.

2

Handelt es sich bei einer Täuschungshandlung (z. B. Übersenden inhaltlich unrichtiger Zahlkarten) um einen Teil der Pflichtverletzung, fallen Untreue und Betrug tateinheitlich zusammen; die Betrugshandlung ist damit nicht stets eine nur straflose Nachtat der Untreue.

3

Bei der Bemessung einer Geldstrafe kann der aus der Tat gezogene Gewinn zugrunde gelegt werden; nach § 27c Abs. 2 StGB darf die Geldstrafe den Gewinn erreichen oder übersteigen, und dies gilt auch, wenn der Gewinn noch im Vermögen des Täters vorhanden ist.

4

Die Beachtung von § 27c Abs. 1 StGB steht der Bemessung einer nach Absatz 2 ausgerichteten Geldstrafe nicht entgegen, wenn der Verurteilte den Gewinn ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse entrichten kann.

5

Dass eine Ersatzfreiheitsstrafe den vollen Restbetrag einer Geldstrafe nicht erfasst, berührt die Rechtmäßigkeit der Strafe nicht zuungunsten des Verurteilten, sondern stellt lediglich eine Vollstreckungsfrage dar.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 21. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 96/69

in der Strafsache gegen den Postoberverwalter Alfred ███ aus ███, Kreis █████, geboren ███████ 1936, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ aus Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 21. Oktober 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 22. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat über mehrere Jahre hinweg als Leiter eines kleinen Postamts veranlasst, dass Geldbeträge, die von der Post im Wege der Nachnahme erhoben worden waren, vom zuständigen Postscheckamt statt auf die Konten der Auftraggeber auf sein eigenes Konto verbucht wurden; er hat dies dadurch bewerkstelligt, dass er die echten Nachnahme-Zahlkarten vernichtete und durch andere, von ihm selbst gefertigte und ihn als Empfänger ausweisende Zahlkarten ersetzte.

Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug in einem besonders schweren Fall und fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt sowie außerdem wegen eines weiteren Betrugs und wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von 163.332,-- DM, ersatzweise für je 500,-- DM einem Tag Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1.) Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils lässt zu den Schuldsprüchen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Dabei ist nur zu erwähnen, dass auch die Verurteilung wegen Untreue im Sinne der 2. Alternative des § 266 Abs. 1 StGB rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Angeklagte stand als Leiter eines Postamts zur Bundespost in einem Treueverhältnis, auf Grund dessen er die Pflicht hatte, Vermögensinteressen der Bundespost wahrzunehmen (vgl. BGHSt 13, 315). Diese Pflicht hat er verletzt, indem er eingegangene Gelder nicht, wie auf S. 14 UA ausgeführt ist, „ordnungsgemäß“ mit inhaltlich unrichtigen Begleitpapieren weitergeleitet und dadurch ihre Verbuchung auf ein falsches Konto veranlasst hat. Hierdurch hat er die Post, die zu nochmaliger Auszahlung an die berechtigten Zahlungsempfänger verpflichtet war, geschädigt.

Der der Bundespost gegenüber begangene Betrug des Angeklagten war nicht, wie die Revision meint, nur straflose Nachtat der Untreue. Die Strafkammer geht vielmehr zutreffend davon aus, dass Untreue und Betrug tateinheitlich zusammenfallen; denn das die Täuschungshandlung enthaltende Übersenden der inhaltlich unrichtigen Zahlkarten an das Postscheckamt war ein Teil der Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 8, 254, 260).

2.) Auch gegen Art und Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und die daraus gebildete Gesamtzuchthausstrafe bestehen keine Bedenken. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer besonders schwere Fälle der Untreue und des Betrugs und einen schweren Fall der Urkundenvernichtung im Amt bejaht, sind frei von Rechtsfehlern. Die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.

Gleiches gilt für die Geldstrafe. Die Strafkammer hat sie nach dem Betrag bemessen, den nach ihrer sicheren Überzeugung der Angeklagte von den veruntreuten Geldern beiseitegeschafft hat und über den er noch verfügen kann. Das steht in Einklang mit § 27c Abs. 2 StGB, wonach die Geldstrafe den Gewinn, den der Täter aus der Tat gezogen hat, nicht nur erreichen, sondern sogar übersteigen soll. Dass dieser Gewinn bei der Bemessung der Geldstrafe selbst dann berücksichtigt werden kann, wenn ihn der Täter bereits verbraucht hat, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht streitig (vgl. Jagusch in LK, 7. Aufl., § 27c StGB Anm. 3 b mit Nachweisen); auch der Senat teilt diese Auffassung. Umso mehr muss dann die Geldstrafe nach der Höhe des Gewinns ausgerichtet werden können, wenn dieser sich noch im Vermögen des Täters befindet.

Auch § 27c Abs. 1 StGB, der in jedem Fall, also auch bei Bemessung einer Geldstrafe nach § 27c Abs. 2 StGB zu beachten ist, steht hier der Höhe der Strafe nicht entgegen. Da sich die durch die strafbaren Handlungen erlangten 163.332,-- DM, zu deren Zahlung der Angeklagte verurteilt worden ist, nach den Feststellungen der Strafkammer noch in seinem Vermögen befinden, kann er sie entrichten, ohne dadurch in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigt zu werden. Drohende Ersatzansprüche der Bundespost müssen dabei unberücksichtigt bleiben, weil sie ohne Hinverständnis des Angeklagten nicht durchgesetzt werden können, dieser aber über den Verbleib des Geldes keine Auskunft gibt. Es geht nicht an, dem Täter die ungehinderte, mit keinen Nachteilen verbundene Verfügungsmöglichkeit über den aus der Tat gezogenen Gewinn zu belassen. Diese Folge aber träte ein, wenn der Angeklagte nicht nur nicht zur Erfüllung der Ersatzansprüche gezwungen werden könnte, sondern auch noch von einer Geldstrafe in Höhe des aus der Tat gezogenen Gewinns freigestellt würde.

Im Übrigen kann Schwierigkeiten, die entstehen mögen, wenn gegen den Angeklagten Ersatzansprüche hinsichtlich der beiseitegeschafften 163.332,-- DM geltend gemacht werden, in jedem Fall nach §§ 28a Abs. 2, 29 Abs. 6 StGB begegnet werden.

3.) Schließlich wird der Bestand des Strafausspruchs auch nicht dadurch gefährdet, dass die von der Strafkammer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe von 163.332,-- DM nicht voll erfasst. Das beschwert nämlich den Angeklagten nicht, sondern führt im Ergebnis nur dazu, dass im Fall der Uneinbringlichkeit für den verbleibenden Restbetrag von 332,-- DM keine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden kann.

BaldusMeyerBaumgarten
WillmsMüller
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