Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen möglicher Fehlbemessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/67
Datum
20.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfall ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch als unbegründet, gibt ihr jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg und hebt diesen auf. Die Sache wird wegen möglicher Fehler bei der Strafzumessung, unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und der Rückfallvoraussetzungen zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs durch Sachrüge Erfolg haben, wenn aus der Urteilsbegründung Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung entscheidungserhebliche Fehler gemacht hat.

2

Bei der Ermittlung des Mindestmaßes der Strafe sind § 244 StGB sowie die Milderungsregelungen in Verbindung mit §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen; hieraus können sich niedrigere Mindeststrafen ergeben.

3

Bestehen Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit, sind hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen, da eine verminderte Zurechnungsfähigkeit die Strafzumessung erheblich beeinflussen kann.

4

Die Voraussetzungen des Rückfalls sind gesondert festzustellen; eine fehlerhafte Annahme des Rückfalls kann die Strafhöhe beeinflussen und rechtfertigt eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 30. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 96/67

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Rolf aus ███ dort geboren am ██████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 30. September 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, dessen Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Tat möglicherweise erheblich vermindert war, wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet und gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Zum Strafausspruch muss sie mit der Sachrüge Erfolg haben. Die Strafhöhe könnte nämlich dadurch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein, dass die Strafkammer, wie nach dem Wortlaut der Gründe nicht ausgeschlossen werden kann, ein Jahr Gefängnis als die hier in Betracht kommende Mindeststrafe angesehen hat. Damit hatte sie dann außer acht gelassen, dass sich bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB auf den Mindestbetrag der Regelstrafe des § 244 StGB eine Mindeststrafe von nur neun Monaten Gefängnis errechnet und dass auch die bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB in Betracht kommende Mindeststrafe zusätzlich nach § 44 Abs. 3 StGB gemindert werden könnte, so dass die im vorliegenden Fall denkbare niedrigste Strafe nur drei Monate Gefängnis betrüge (vgl. BGHSt 16, 360, 363). Das wird das Landgericht nunmehr zu beachten haben. Auch die Rückfallvoraussetzungen werden erneut festzustellen sein.

BaldusMeyerBaumgarten
WillmsMiller
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