Revision: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen zu Fortsetzungsdelikt und Verführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/66
- Datum
- 22.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungsdelikt setzt einen nachgewiesenen Gesamtvorsatz voraus; ohne diesen dürfen einzelne, in der Anklage nicht hinreichend bezeichnete Tatakte nicht als eine fortgesetzte Tat der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, andernfalls wäre eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) oder gesonderte Anklage erforderlich.
Bei der Annahme eines Fortsetzungsdelikts ist die Verjährung der einzelnen Tatakte zu prüfen; liegen Taten zeitlich weit vor der ersten richterlichen Verfolgung, kann die Verfolgung einzelner Akte bereits verjährt sein.
Für die Annahme der Verführung i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB genügen weder fehlendes Einverständnis des Opfers noch bloße Einladungen; vielmehr sind Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich, insbesondere dazu, was der Täter hinsichtlich der Geneigtheit des Opfers vorstellte und ob er mit dem Vorsatz der Verführung handelte.
Bei behaupteten unzüchtigen Handlungen oder deren Versuch müssen Umfang, Stärke und Dauer des Verhaltens festgestellt werden; bloße Berührungen über der Kleidung oder kurzfristige Versuchshandlungen begründen ohne weitergehende Feststellungen nicht zwingend den Tatbestand der schweren Unzucht oder der Verführung.
Ist der Angeklagte hinsichtlich der Tat eingeräumt, kann die Glaubwürdigkeit eines als Anstifter oder Mitwirkender bezeichneten Zeugen für die Feststellung der Tat entbehrlich sein; auf sie kommt es nur an, soweit strittige Tatbestandsmerkmale oder täterspezifische Umstände betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 26. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil in der Strafsache gegen: den technischen Angestellten █████ ████ ██ = ██ ██, geboren ██████████ in ██, █████ ██, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Willims, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 26. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen ███, ██ und ██ und HC verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen sowie wegen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Hilfsanträge zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen ████ brauchte die Strafkammer nicht zu beantworten. Sie ist nämlich entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass █████ sittlich verwahrlost war und möglicherweise sogar den Anstoß zu dem unsittlichen Treiben gegeben hat. Die Tat selbst hatte der Angeklagte zugegeben. Auf ████ Glaubwürdigkeit kam es daher nicht mehr an.
2.) Die Verfahrensrügen zum Fall Sch[REDACTED] gehen ins Leere, da der Angeklagte insoweit freigesprochen worden ist.
3.) Auf die Verfahrensrügen zum Falle ████ braucht nicht eingegangen zu werden, da hier die Sachrüge durchdringt.
II. Sachrügen
1.) Mit Rolf K[REDACTED] hat der Angeklagte nach den Feststellungen insgesamt dreimal unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Strafkammer hat darin ein fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB gesehen. Ein Gesamtvorsatz ist jedoch nicht dargetan, sondern von der Strafkammer ohne nähere Erörterung unterstellt worden. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein.
In Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss wird ihm nur der festgestellte zweite Vorfall vorgeworfen, bei dem Rolf ████ einen gebrochenen Arm im Gips trug. Hinsichtlich des ersten und des dritten Vorfalls war keine Anklage, auch keine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erhoben worden. Der Angeklagte wurde lediglich gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass er wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB verurteilt werden könne. Liegt aber kein Gesamtvorsatz vor, dann gehören der erste und dritte Vorfall nicht zu der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO und sie hätten nur unter der Voraussetzung des § 266 StPO Gegenstand der Urteilsfindung sein dürfen.
Zudem hätte geprüft werden müssen, ob die Strafverfolgung der Taten verjährt ist. Sie liegen sämtlich vor der Entlassung des Angeklagten bei der Firma ██████████ am 12. Februar 1960 (Bl. 12 d. A.). Erst am 4. Februar 1965 kam es zur ersten richterlichen Handlung wegen dieser Taten. Selbst bei Annahme einer fortgesetzten Straftat ist also möglicherweise in vollem Umfang Verjährung eingetreten. Besteht kein Fortsetzungszusammenhang, dürfte die Strafverfolgung mindestens der beiden ersten Taten verjährt sein. Die erste wurde noch im Jahre 1959 begangen; der Zeitpunkt der zweiten wird im Urteil nicht genau festgestellt. Nach dem Zusammenhang muss sie spätestens Ende Januar 1960 verübt worden sein, so dass die Strafverfolgung bereits verjährt war.
2.) Jürgen SC hat sich, als der Angeklagte bei ihm onanierte, nicht zur Wehr gesetzt, war aber mit dem Treiben nicht einverstanden. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall wegen schwerer Unzucht mit einem Minderjährigen gemäß § 175a Nr. 3 StGB verurteilt. Der Tatbestand der Verführung ist indessen nicht festgestellt. Fehlendes Einverständnis bedeutet nicht schlechthin Verführung. Vor allem fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite. Dazu gehört die Vorstellung des Täters, das Opfer werde möglicherweise nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sein. Darüber, was der Angeklagte insoweit angenommen hat, besagt das Urteil nichts. Auch die Einlassung des Angeklagten in diesem Fall wird nicht mitgeteilt.
3.) Im Falle █████████ fasste der Angeklagte an dessen durch die Hose bedeckten Geschlechtsteil und „versuchte“ daran zu onanieren. Dieser ließ sich das zunächst gefallen, äußerte dann aber, der Angeklagte solle es doch lieber lassen, worauf der Angeklagte mit seinem Tun aufhörte. Aus diesen Feststellungen geht nicht einwandfrei hervor, dass der Angeklagte mit █████████████ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB getrieben hat. Dazu gehört, dass die unzüchtige Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer ist (BGHSt 1, 293, 296; 9, 111, 113). Da der Beschwerdeführer nur über der Hose zu onanieren versuchte, ist dies nicht dargetan. Im Übrigen ist auch hier nicht erörtert worden, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz der Verführung gehandelt hat.
4.) Eine versuchte Verführung des damals 15 Jahre alten Lehrlings Manfred █████ sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte ihm an den Geschlechtsteil zu fassen versuchte, aber weiter nichts unternahm, als dieser abwehrte. Wiederum ist nicht festgestellt, was der Angeklagte sich über die Geneigtheit Bommels zur Unzucht vorstellte. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als er von seinem Tun abließ, sobald Bo[REDACTED] ihn abwehrte.
5.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Verführung Neumayers zur Unzucht begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ██████████ mit seinem Treiben einverstanden gewesen sei. Den Nachweis der Verführung sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte durch die Einladungen ███████ zu dem Unzuchtstreiben geneigt gemacht habe; dass der Jugendliche ohne Weiteres zu dem Unzuchtstreiben mit dem Angeklagten bereit gewesen sei oder dieses sogar selbst herausgefordert habe, sei vom Angeklagten nicht geltend gemacht worden. Indessen konnte die Einlassung des Angeklagten nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin verstanden werden, dass ████████ von vornherein zur Unzucht geneigt gewesen sei. Sie lautet genauso wie in den Fällen ███ und ███ (5 B. 7), in denen die Strafkammer deswegen keine Verführung angenommen hat. In Wirklichkeit geht also die Begründung der Strafkammer an der Einlassung des Angeklagten vorbei. Einladungen sind nicht immer ein Verführungsmittel. Im Übrigen hätte erörtert werden müssen, ob ████████ auch bei dem zweiten Einzelakt noch verführt werden musste.
6.) Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB im Falle ████ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
7.) Dagegen kann der Schuldspruch wegen versuchter Verführung des Minderjährigen Dieter ███████ zur Unzucht nicht bestehen bleiben. Auch hier fehlt es an jeglicher Darlegung, was der Angeklagte sich hinsichtlich der Geneigtheit HC Ds vorgestellt hat. Der Erörterung hätte dies umso mehr bedurft, als die Strafkammer als wahr unterstellt hat, dass ███ „zum Freundeskreis des übelbeleumundeten Jugendlichen Ta[REDACTED] gehöre“, so dass der Angeklagte möglicherweise Anlass zur Annahme hatte, HC D sei zur Unzucht bereit.
Nach alledem war die Revision nur im Falle ████ zu verwerfen. Dagegen waren die Schuldsprüche im Übrigen sowie der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
| Baldus | Wilims | Henning | |||
| Dotterweich | Kirchhof |