Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Landfriedensbruchs- und Körperverletzungsverurteilung teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/65
Datum
12.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten wegen Landfriedensbruchs auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Revisionen anderer Angeklagter wurden verworfen. Der Senat bestätigte, dass eine Gruppe von 20–30 Verfolgern eine "Menschenmenge" i.S. von §125 StGB bildet. Zweifel bestanden, ob ein Angeklagter durch Anschluss Gewalt fördern oder deren Verhinderung bezwecken wollte; Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung durch Tritte wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gruppe von etwa 20–30 Personen kann als Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB gelten, wenn sie sich öffentlich zum Zweck gemeinschaftlichen, rechtswidrigen und friedensstörenden Verhaltens zusammenschließt und andere sich ihr anschließen können.

2

Für die Zurechnung einer Person zu einer zusammengerotteten Menge ist erforderlich, dass der Anschluss bewusst die Förderung der friedensstörenden Ziele der Menge bezweckt oder wenigstens billigend in Kauf genommen wird.

3

Ein mahnender Zuruf, den Gewalttätigkeiten zu unterbinden, kann den fehlenden Tatentschluss begründen; Zeitpunkt und Umstände weiterer Äußerungen sind entscheidungserheblich für die Beurteilung des Vorsatzes beim Anschluss an die Menge.

4

Ein sonst gewöhnliches Tatmittel (z. B. das beschuhte Treten) kann unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Heftigkeit der Handlung ein gefährliches Werkzeug im Sinne der einschlägigen Vorschriften darstellen und damit gefährliche Körperverletzung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 14. September 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1.) den Maurer Adam █████, dort geboren am ██,

2.) den Metzgergesellen ███ █████ ██ aus ███,

3.) den Notariatsangestellten ████, dort geboren am ██,

4.) den Chemielaboranten Heinrich ███████ ████ ██ aus ███, dort geboren am ██,

wegen Landfriedensbruchs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1965 in der Sitzung, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. September 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten ███ H██ und ██ ██████ werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

███ wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis;

██ wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit leichter Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis,

– unter Freisprechung im Übrigen – wegen ██████████████████ und wegen leichter Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis,

██ wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis.

Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten – mit Ausnahme derjenigen des Angeklagten ██ haben keinen Erfolg:

1.) Die Verurteilung der Angeklagten ███ und ██ ██████ wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB begegnet keinen Bedenken. Was die Revisionen dagegen im Einzelnen ausführen, greift nicht durch.

Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer zunächst davon ausgegangen, dass die Gruppe von 20 bis 30 Personen, die den Schiedsrichter ██ nach Abbruch des Spieles über den Fußballplatz verfolgten, schon mit Rücksicht auf die festgestellte Mindestzahl eine Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB bildete (vgl. die Entscheidung des Senats vom 13. Juli 1960 – 2 StR 291/60 – hinsichtlich elf Jugendlicher, die auf einer Straße den Verkehr störten). Diese Menge hatte sich auch öffentlich zusammengerottet; denn sie hielt zum Zweck gemeinschaftlichen, rechtswidrigen und friedensstörenden Verhaltens, das auch äußerlich erkennbar war, zusammen, und beliebig viele andere Personen, seien es Zuschauer oder Spieler, konnten sich ihr anschließen. Dass der Zusammenhalt nur von verhältnismäßig kurzer Dauer war – auf dem Weg über den Platz bis nach Passieren der unteren Strafraumgrenze –, spielt keine Rolle; die Gefahr für Frieden und Ordnung war unmittelbar eingetreten. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, dass die Masse der übrigen Zuschauer und Spieler denselben Weg zur Straße über den Platz hinweg nahm. Die „dichte“ Gruppe, das „Verfolgergedränge“, war – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – davon erkennbar abgesetzt. Dass die Gewalttätigkeiten gegen ████ von einzelnen in der Menge ausgingen, schließt nicht aus, dass sie „mit vereinten Kräften“ begangen, nämlich vom gemeinschaftlichen Willen aller getragen wurden. Auch die Annahme, dass die Angeklagten an der Zusammenrottung äußerlich und innerlich teilnahmen, begegnet keinen Bedenken. Ihnen war bewusst, dass sie durch den Anschluss an die Menge deren friedensstörende Ziele förderten. Dies versteht sich bei Maurer und Höbel von selbst, da sie gegen ████ ███████ vorgegangen sind, ist aber auch bei Spang festgestellt.

2.) Zweifelhaft ist aber, ob der Angeklagte ██████ durch seinen Anschluss die Menge um ████████████████████ fördern wollte. Denn er hat den Verfolgern zugerufen, sie sollten diesen nicht anfassen. Es hätte geprüft werden müssen, ob er nicht im Gegenteil beabsichtigte, die Menge von Gewalttätigkeiten abzuhalten. Dass sein „mahnender“ Zuruf ungehört verhallen musste, und dieser Umstand ihm nicht entgangen sein konnte, schließt eine solche Absicht nicht ohne Weiteres aus. Freilich hat er auch den Schiedsrichter einen Idioten geheißen und ihm gedroht, er bringe ihn in die Zeitung. Wann diese Äußerungen aber gefallen sind, ist dem Sachverhalt nicht deutlich zu entnehmen. Möglicherweise hat er sie gleich zu Anfang getan, dann aber die Gewalttätigkeiten, als er sie kommen sah, durch seinen Zuruf zu verhindern versucht. Danach ist fraglich, ob er sich des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat (vgl. BGH NJW 1954, 1694). Der Schuldspruch gegen ihn kann nicht bestehen bleiben.

3.) Die Angeklagten ██████ und H██, die Lederhalbschuhe trugen, haben den Zeugen █████████ mit dem beschuhten Fuß getreten. Ihre Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer den Begriff des gefährlichen Werkzeugs verkannt habe, ist nicht ersichtlich. Sie hat auf die Besonderheiten des konkreten Falles abgehoben und, abgesehen von der Beschaffenheit der Schuhe, mit denen die Angeklagten ███ ████████ getreten haben, die besondere Heftigkeit der Tritte gegen die Seite des Zeugen berücksichtigt (vgl. zur gefährlichen Körperverletzung RGSt 4, 397; BGH MDR 1952, 273; OLG Braunschweig NdsRpfl 1957, 16).

4.) Auch im Übrigen lässt die Verurteilung der Angeklagten ███, ██ und ██ ██████ Rechtsfehler nicht erkennen.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
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