Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes verworfen – Verlesung polizeilicher Niederschriften zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/63
Datum
19.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts, das wegen Mordes und besonders schweren Raubes lebenslange Zuchthausstrafe verhängte. Strittig waren die Verlesung von Teilen polizeilicher Niederschriften, das Fragerecht des Angeklagten und Widersprüche in Zeugenaussagen. Der BGH bestätigt die Verwertbarkeit von Protokollstellen zur Stützung der Zeugenerinnerung, verneint Verfahrensfehler und hält die Beweiswürdigung für tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung von Teilen einer von einem Polizeibeamten aufgenommenen Niederschrift ist zulässig, soweit sie zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen erfolgt; § 254 StPO verbietet damit nicht per se die Stützung des Zeugengedächtnisses durch Vorhalt und Verlesung.

2

Das Vorhalten und Verlesen von Passagen aus polizeilichen Vernehmungsniederschriften im Rahmen der Zeugenanhörung entspricht der Sachvernehmung nach § 69 StPO und dient der Erinnerungssstützung des Zeugen.

3

Eine Rüge, der Angeklagte sei daran gehindert worden, Fragen unmittelbar an Zeugen zu richten, genügt nicht, wenn sie unkonkret bleibt oder die Angelegenheit nicht rechtzeitig gemäß § 238 Abs. 2 StPO gerügt wurde.

4

Widersprüche oder Unrichtigkeiten in einzelnen Angaben einer Mitangeklagten schließen nicht die Verwertung der übrigen, glaubhaften Teile ihrer Aussage aus, sofern die Überzeugung des Gerichts durch übereinstimmende Geständnisse oder andere Beweismittel gestützt wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 23. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Klaus Friedrich L ——- ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 23. Juli 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision macht er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe gegen die Bestimmungen der §§ 250, 254 StPO verstoßen, indem es bei der Anhörung des Kriminaloberkommissars KC ████ Teile der von diesem aufgenommenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren verlesen habe. Dass eine solche Verlesung zulässig ist, wenn sie, wie es hier ausweislich der gerichtlichen Niederschrift der Fall war, zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen geschieht, hat nicht nur der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen (BGHSt 14, 310 und die dort angegebenen Nachweise),

sondern hatte entgegen der Behauptung der Revision auch das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RGSt 36, 53 und die dort angeführten Nachweise). Der Hinweis der Revision auf RGSt 61, 72 geht fehl. Die Wendung auf S. 75 a. a. O., auf die sich der Beschwerdeführer beruft, kann und darf im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen gelesen nur verstanden werden; diese geben aber allein die Folgerung aus dem wieder, was zuvor gesagt war, nämlich dass § 254 StPO es verbiete, den Inhalt eines polizeilichen Protokolls, dessen Richtigkeit ein Angeklagter bestreitet, als solchen, d. h. im Wege des Urkundenbeweises, für die richterliche Überzeugung zu verwerten. Jener Bemerkung kann also nicht, wie die Revision es will, entnommen werden, dass dem als Zeugen gehörten Polizeibeamten das von ihm aufgenommene Protokoll nicht zur Stützung des Gedächtnisses durch Verlesung vorgehalten werden dürfe.

Dass „Stellen aus der Vernehmung auch nach der jeweiligen Äußerung des Zeugen ███ zu diesen Stellen vorgelesen wurden“, entspricht dem Verfahren, wie es § 69 StPO für die Sachvernehmung eines Zeugen vorsieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 14, 310 (= NJW 1960, 1650) betrifft den Fall, dass ein Polizeibeamter bei seiner Anhörung als Zeuge erklärt, sich trotz Vorhalts der von ihm aufgenommenen Niederschrift nicht an den Inhalt der Angaben erinnern zu können, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hatte. Dafür, dass hier der Zeuge █████ ███ eine solche Erklärung abgegeben habe, ist nichts ersichtlich; die Revision hat hierzu auch nichts vorgetragen.

2.) Der Vorwurf, dem Angeklagten sei entgegen der Vorschrift des § 240 Abs. 2 StPO mehrfach nicht gestattet worden, Fragen unmittelbar an Zeugen und Sachverständige zu richten, er sei stets aufgefordert worden, seine Fragen über den Vorsitzenden zu stellen, ist so allgemein gehalten, dass schon zweifelhaft ist, ob seine Anbringung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht. Zudem steht das Vorbringen, soweit es sich um die Vernehmung des Zeugen KC____ handelt, im Widerspruch zu dem in der gerichtlichen Niederschrift vom 20.7.1962 beurkundeten Vermerk, wonach der Angeklagte Fragen an den Zeugen gestellt hat, zu denen sich dieser erklärte.

Unabhängig hiervon scheitert die Rüge jedenfalls daran, dass, wie dem Schweigen des Protokolls entnommen werden muss, es sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger unterlassen haben, das angebliche Verbot, das eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden bildete, gemäß § 238 Abs. 2 StPO als unzulässig zu beanstanden und hierzu eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Revision, die Begründung des Urteils sei insofern in sich widersprüchlich, als gewisse Angaben der früheren Mitangeklagten W__ zum sog. Rahmengeschehen für die Überführung des Angeklagten herangezogen worden seien, andere hingegen nicht. Darin liegt kein Widerspruch; denn das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, der Darstellung der Mitangeklagten W__ über Motiv und Ablauf der Tat zu glauben, auch wenn sich deren Angaben in zwei Punkten als unzutreffend erwiesen hatten. Im Übrigen gründet sich die Überzeugung des Schwurgerichts von der Richtigkeit der Darstellung der Mitangeklagten und damit von der Schuld des Angeklagten entscheidend darauf, dass dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 25. Mai 1961 eine Schilderung des Geschehensablaufs gegeben hat, die sich mit der Einlassung der Mitangeklagten W__ in der Hauptverhandlung inhaltlich deckt.

DotterweichKirchhofHenning
ScharpenseelMeyer
Revision gegen Verurteilung wegen Mordes verworfen – Verlesung polizeilicher Niederschriften zulässig — Themis