Einbruchsdiebstahl: Entnahme aus Kofferraum nicht als Stehlen aus umschlossenem Raum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/59
- Datum
- 15.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist das Wageninnere; ein von außen zugänglicher Kofferraum zählt nicht als Teil dieses umschlossenen Raums.
Das bloße Erlangen von Zugang zum Wageninnern mit dem Zweck, von dort einen Verschluss zu lösen, führt nicht dazu, dass eine spätere Entnahme aus dem Kofferraum als Diebstahl »aus dem umschlossenen Raum« anzusehen ist.
Die tatsächliche Wegnahme von Sachen aus einem außerhalb des umschlossenen Raums gelegenen Behältnis begründet Diebstahl nach § 242 StGB, nicht hingegen Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Anwendung weiterer Erschwerungsgründe (z. B. § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB für öffentliche Plätze) kann den Wegfall von Nr. 2 nicht ersetzen, aber den Strafrahmen weiterhin abdecken.
Die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt; reine Sachrügen gegen die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich, und die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 14. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul B. █████, geboren am ███ 1924 in █████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ ███ in der Verhandlung, ████████████████ in der Verkündung, █████████ ███ ██████████████████ als Justizangestellter, ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2
Erbricht der Täter einen Volkswagen lediglich zu dem Zweck, vom Wageninnern aus den Verschluss des Kofferraums zu lösen, und nimmt er aus dem so geöffneten Kofferraum Sachen an sich, um sie sich rechtswidrig zuzueignen, so begeht er keinen Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil er nicht aus einem umschlossenen Raum stiehlt; umschlossener Raum ist das Wageninnere, aber nicht der Kofferraum.
BGH, Urt. v. 15. April 1959 – 2 StR 96/59 – LG Limburg/Lahn
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 14. November 1958 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in den Fällen ███ und ███ verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Betruges und wegen Vergehens gegen § 24 Nr. 2 StVO zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Verfahrensrechtlich
a) Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie den Antrag, den Angeklagten stationär durch Unterbringung in einer Heilanstalt auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, abgelehnt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben indessen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Beweisantrag gestellt. Auch ist in der Hauptverhandlung kein Beschluss ergangen, mit dem ein solcher Beweisantrag abgelehnt worden wäre. Mithin geht die Revision von nicht zutreffenden Voraussetzungen aus. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige verfügte nach der Feststellung des Urteils als Spätheimkehrer gerade auf dem Gebiet der Dystrophie über besondere Kenntnisse. Dass in sonstiger Hinsicht die Sachkunde dieses Gutachters zweifelhaft gewesen wäre, ist den Ausführungen des Urteils nicht zu entnehmen. Die Einwendungen der Revision, mit denen die Eignung des Sachverständigen angezweifelt wird, der gemäß gerichtlicher Anordnung in der Hauptverhandlung sein Gutachten erstattet hat, können mithin aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht keine Beachtung finden.
Sachlichrechtlich
a) Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte für seine Taten strafrechtlich voll verantwortlich. Die Untersuchung hat ergeben, dass er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sehr wohl in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Ausdrücklich vermerkt das Urteil, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beim Angeklagten nicht vorgelegen haben.
b) Soweit die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und entgegen dem Sachverhalt des Urteils den Betrugsvorsatz des Angeklagten im Fall ██████████ verneint, kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Denn nach dem Gesetz kann die Revision nur Rechtsfehler rügen (§ 337 StPO). Auch als Sachrüge kann demnach dieses Vorbringen der Revision keine Bedeutung gewinnen.
Gleiches gilt für den Einwand der Revision, dass das Gericht im Fall ██████████ Schlusfolgerungen gezogen habe, die sich nicht rechtfertigen ließen. Die Strafkammer kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte insoweit als überführt anzusehen ist, und bejaht schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die damit von der Strafkammer gezogenen tatsächlichen Folgerungen sind nach dem Sachverhalt durchaus möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Somit kann das Vorbringen der Revision, auch wenn man es als Sachrüge gelten lässt, gegenüber den Feststellungen der Strafkammer keine Beachtung finden.
c) Nach den Feststellungen der Strafkammer, dass der Schulhof in █████ an dem fraglichen Tage als Parkplatz diente und in dieser Eigenschaft für jedermann zugänglich war, ist ihre Folgerung, dass es sich damit bei dem Schulhof um einen öffentlichen Platz im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB gehandelt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn damit ist festgestellt, dass der Schulhof jedenfalls an diesem Tage tatsächlich für den allgemeinen Verkehr freigegeben und dem Publikum zugänglich war.
Die Revision zweifelt, dass der Angeklagte dort einen Einbruchsdiebstahl begangen hat; sie ist der Auffassung, dass jedenfalls für die Anwendung auch des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen den Angeklagten kein Raum sei, weil er aus dem Kofferraum des Wagens Sachen gestohlen habe. Zwar habe er auch den Volkswagen erbrochen, nicht aber in der Absicht, Sachen aus dem Inneren des Wagens zu stehlen.
Diese Revisionsbeschwerde ist begründet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer schlug der Angeklagte bei einem der auf dem Schulhof abgestellten Pkws Marke VW die linke Entlüftungsscheibe ein und löste durch einen Griff ins Wageninnere den Verschluss der vorderen Kühlerhaube. Dann nahm er aus dem auf diese Weise zugänglich gemachten Kofferraum des Volkswagens das Reserverad mit der Felge an sich; bei einem anderen Volkswagen verfuhr er ebenso.
Nach Ansicht der Strafkammer liegen damit auch die erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei diesem Diebstahl vor, denn der Angeklagte habe den Diebstahl der Reifen jeweils dadurch bewirkt, dass er sich zunächst zum Wageninnern, also zu einem umschlossenen Raum, gewaltsam Zugang verschafft habe. Vom Wageninnern aus habe er dann den Verschluss des Kofferraumes gelöst und sich auf diese Weise zu den Reservereifen Zugang verschafft. Damit sei ein Diebstahl aus dem Wageninnern bewirkt worden, sodass Diebstahl mittels Einbruchs aus einem umschlossenen Raum zu bejahen sei.
Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Zwar hat der Angeklagte nach dem Einbruch in einen umschlossenen Raum, d. h. in das Innere des Kraftwagens, von dort aus den Verschluss zu dem Behältnis geöffnet, in dem die Sachen, die er gestohlen hat, aufbewahrt wurden. Damit hat er aber nicht aus dem umschlossenen Raum selbst gestohlen. Denn das Behältnis, aus dem er die Sachen wegnahm, war kein Teil des umschlossenen Raumes. Vielmehr musste der Angeklagte den umschlossenen Raum zunächst wieder verlassen, um zu dem Behältnis zu kommen und ihm die Sachen zu entnehmen. In dieser Wegnahme aber liegt gerade der Diebstahl (§ 242 StGB). Die Voraussetzungen für eine Verurteilung auch aus dem Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen deswegen nicht vor.
Die in BGHSt 4, 16 angestellten Erwägungen treffen grundsätzlich auch hier zu. Der Angeklagte hat also nicht mittels Einbruchs aus einem umschlossenen Raum gestohlen, sodass neben dem Erschwerungsgrund nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegen ihn nicht bejaht werden kann.
Dafür ist auch schwerlich ein dringendes praktisches Bedürfnis anzuerkennen, weil ohnedies der Strafrahmen des § 243 StGB wegen dessen Nr. 4 zur Verfügung steht. Dies trifft auch auf die Diebstähle aus Volkswagen in den Fällen ██ zu.
b) Durch den Wegfall der Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfährt der Schuldspruch allerdings eine Änderung. Doch wird hierdurch der Urteilsaussprach in seiner Fassung nicht berührt. Denn in ihm kommt lediglich zum Ausdruck, dass der Angeklagte des schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen schuldig ist. Dieser Schuldspruch ist nach wie vor zutreffend.
Der Strafaussprach bei den Taten, die auch unter dem Gesichtspunkt des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgeurteilt worden sind, kann jedoch nicht bestehen bleiben, sodass insoweit seine Aufhebung und Zurückverweisung geboten ist, damit die Strafkammer den veränderten Schuldumfang bei der Strafzumessung auf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls berücksichtigt.
Dass der Angeklagte alsdann nicht für das Einschlagen der Entlüftungsfenster auch noch wegen Sachbeschädigung verurteilt wird, beschwert ihn nicht. Zudem können Art der Ausführung der in Frage kommenden Diebstähle und die durch sie angerichteten weiteren Schäden bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt werden.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen. Die Revision des Angeklagten ist daher im Übrigen zu verwerfen.
Scharpenseel Bundesrichter Dr. Dotterweich Busch ist beurlaubt und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Busch | Dr. Schalscha | ||
| Menges |