Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung nach §183 StGB: Freispruch in zwei Fällen, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 96/54
Datum
05.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen eines fortgesetzten Vergehens nach §183 StGB. Der BGH nimmt Verfahrens- und Sachrügen geprüft und gibt der Revision teilweise statt: In zwei angeklagten Fällen fehlen tatrichterliche Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite, daher Freispruch in diesen Fällen und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; im Übrigen bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Legt der Eröffnungs- oder Anklagebeschluss mehrere selbständige Handlungen zur Last, muss das Gericht wegen solcher Taten freisprechen, die nicht erwiesen sind; das Revisionsgericht kann den Freispruch selbst nachholen (§ 354 StPO).

2

Eine Nachtragsanklage, die formelle Mängel aufweist, führt nicht zwingend zur Einstellung, wenn die angeführten Handlungen bereits im Fortsetzungszusammenhang von der Hauptverhandlung erfasst und der Tatrichter darauf seine Urteilsfindung erstreckt hat.

3

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen ist ein Sachverständiger nur erforderlich, wenn aus dem Erscheinungsbild des Jugendalters besondere, hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten erkennbar sind.

4

Für die Verurteilung wegen Erregens öffentlichen Ärgernisses müssen sowohl die äußere Tat (unzüchtige Handlung in geschlechtlicher Beziehung sichtbar) als auch die innere Tatseite (Bewusstsein der geschlechtlichen Beziehung und Billigung der möglichen Wahrnehmung durch Dritte) konkret festgestellt werden; bei fehlenden Feststellungen ist die Verurteilung nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 12. November 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Dachdecker Heinrich S ███ aus ████████, dort geboren am ████████████ 1906, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. November 1953

1.) dahin ███████████, dass er in ███ Fällen Edith ███████, ███████, ████████, ████████, █████, ███████, █████████, ███ und ███, Rosemarie Gl ██████████████, ████, ███ insoweit die Kosten des Verfahrens die Staatskasse zu tragen hat;

im Strafausspruch mit den Feststellungen auf 2.) gehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 183 StGB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision hält die in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage für mangelhaft; sie meint, der Mangel müsse insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen.

Es trifft zwar zu, dass die Nachtragsanklage nicht den Erfordernissen der §§ 200, 266 StPO entspricht, da sie außer dem Ort und der Zeit der Taten nur die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen und ihren Wortlaut sowie die verletzten Personen anführt, nicht aber die Taten selbst schildert (BGHSt 5, 225 und BGH in NJW 54, 360). Die Strafkammer hat jedoch für sämtliche in den Jahren 1949 bis 1951 begangenen strafbaren Handlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Einzelakte dieser Fortsetzungstat sind auch die Handlungen, auf die sich die Nachtragsanklage bezieht. Die Strafkammer musste daher ihre Urteilsfindung auf diese Handlungen erstrecken, ohne dass es einer Nachtragsanklage bedurft hätte (RGSt 62, 130). Die Rüge ist daher ohne Bedeutung.

2.) Fehl geht die Rüge, § 264 StPO sei verletzt. Die Revision trägt hierzu vor, dem Angeklagten seien elf selbständige Fälle zur Last gelegt worden; da ihm in drei Fällen eine Schuld nicht nachgewiesen worden sei, hätten der Verurteilung nicht neun Fälle, sondern nur acht Fälle zugrunde gelegt werden dürfen. Sie übersieht dabei, dass die Strafkammer im Falle ██ zwei strafbare Handlungen feststellt, während die Anklage nur eine Tat annimmt.

3.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie keinen Jugendpsychologen zugezogen habe, obwohl dies nach Sachlage geboten war.

Der Tatrichter hat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen, der das Opfer einer sittlichen Verfehlung ist, einen Sachverständigen nur heranzuziehen, wenn besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten erkennbar sind (BGHSt 3, 27, 52). Solche Umstände sind nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Die Vorgänge, über die die Mädchen aussagen mussten, waren einfacher Natur, leicht erkennbar und fassbar. Ob die Mädchen sie richtig schilderten oder ihre Wahrnehmung verzerrt oder übertrieben vorbrachten, konnte die Strafkammer aufgrund ihrer eigenen Erfahrung beurteilen, zumal sie auch die Lehrer über die Glaubwürdigkeit der Mädchen hörte. Dass bei kindlichen Aussagen besondere Vorsicht geboten ist, war sie sich bewusst. Sie hat auch berücksichtigt, dass die Vorfälle längere Zeit zurückliegen, die Mädchen sie miteinander besprochen haben und kleine Widersprüche aufgetaucht sind. Hiernach drängte sich der Sachverhalt nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen.

4.) Die Revision rügt, dass das Urteil Leumundszeugnisse verwertet habe, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden. Sie kann sich hierauf schon deshalb nicht stützen, weil die Strafkammer den Inhalt der Leumundszeugnisse zu Gunsten des Angeklagten ihrer Urteilsfindung als erwiesen zugrunde gelegt hat.

5.) Richtig ist zwar, dass die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung des Dr. D. nicht beschieden hat. Auf dem Verfahrensfehler beruht jedoch das Urteil nicht, da die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt (UA 12). Das Gericht hat daher auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

6.) Begründet ist jedoch die Rüge, § 260 StPO sei verletzt. Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten jeweils durch eine selbständige Handlung zur Last, sich gegenüber Edith ████████, Irmgard ███ und ████ verfehlt zu haben. Insoweit hält die Strafkammer eine strafbare Handlung nicht für erwiesen; da die Taten unselbständige Teile des angenommenen, fortgesetzten Vergehens nach § 183 StGB waren, unterlässt sie jedoch eine Freisprechung. Dies ist rechtsirrig. Maßgebend ist der Eröffnungsbeschluss, der auszuschöpfen ist. Legt er dem Täter mehrere selbständige Handlungen zur Last, verurteilt das Gericht ihn aber nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung, muss es wegen der nicht erwiesenen Taten freisprechen. Das Revisionsgericht kann den Freispruch selbst nachholen (§ 354 StPO; BGH in NJW 52, 432).

II. Sachrüge

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens nach § 183 StGB schuldig gemacht, dass er in den Jahren 1949–1951 in dem öffentlich zugänglichen Park in ████ in neun Fällen, ohne ein Bedürfnis verrichten zu müssen, seinen Geschlechtsteil entblößt, daran gespielt und sich hierbei Mädchen gezeigt habe. Er habe in wollüstiger Absicht zur Befriedigung seiner Geschlechtslust gehandelt und sei sich bewusst gewesen, dass er eine unzüchtige Handlung in der Öffentlichkeit begehe; er habe auch damit gerechnet, dass jemand in seinem sittlichen Gefühl verletzt werden könne.

Die Feststellungen in den Fällen 1 bis 6 und 9 rechtfertigen diese Annahme. Die Strafkammer hat hier die äußere und innere Tatseite des § 183 StGB zu Recht bejaht.

Nicht erforderlich ist, wie die Strafkammer meint, dass der Täter zur Befriedigung seiner Geschlechtslust handelt. Es genügt das Bewusstsein, dass sein Tun eine Beziehung zum Geschlechtlichen hat, von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden kann, die Möglichkeit der Erregung öffentlichen Ärgernisses besteht und er dies billigt. Das Urteil spricht zwar nur davon, der Angeklagte habe zumindest damit gerechnet, dass jemand in seinen Gefühlen verletzt werden könne; aus dem Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass er dies auch billigte.

Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer in den Fällen, in denen der Angeklagte sich mehreren Mädchen zugleich zeigte, nur ein Vergehen angenommen (BGHSt 4, 303). Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken.

Dagegen kann die Verurteilung in den Fällen 7 und 8 nicht bestehen bleiben. Im Falle 7 beobachtete Wilma H. auf der den Platz umgebenden Mauer stehend den Angeklagten. Er stand mit dem Rücken zu ihr am Buchenbaum und machte mit den Händen vorne an seinem Unterleib Bewegungen. Das Mädchen konnte demnach nicht sehen, was der Angeklagte nun tat, ob er, wie in den anderen Fällen, an seinem entblößten Geschlechtsteil spielte, oder ob er seine Notdurft verrichtete oder verrichten wollte. Es ist somit nicht festgestellt, dass eine Handlung, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzt, vorliegt.

Der Angeklagte hat sich in den anderen Fällen den Kindern zugewandt und sich mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt. In diesem Falle dagegen stand er mit dem Rücken zum Mädchen, was dafür spricht, dass er nicht wollte, dass sie ihn sehe. Das Urteil stellt auch nicht fest, dass er trotzdem das Bewusstsein hatte, sein Tun könne von einer Vielheit von Personen wahrgenommen werden und Ärgernis erregen, und dass er dies billigte.

Im Falle 8 stand der Angeklagte hinter lockerem Gebüsch derart, dass die beiden Mädchen, Rosemarie ██ und Rosemarie G., nur seinen Oberkörper sahen. Sie beobachteten, dass er mit seinen Händen an seinem Unterkörper in der Gegend des Geschlechtsteils „hantierte“. Nachdem der Angeklagte sich entfernt hatte, sahen sie an der Stelle, an der er gestanden hatte, am Boden „weißes, schaumiges Zeug“. Welche Folgerungen die Strafkammer hieraus zieht, lässt das Urteil nicht klar ersehen. Es führt nicht aus, ob der Angeklagte nun an seinem entblößten Teil onanierte oder seine Notdurft verrichtet hat. Letzteres schlösse zwar eine unzüchtige Handlung nicht aus, falls der Angeklagte hierbei zugleich bei einem Zusehenden geschlechtliche Vorstellungen erwecken wollte (BGH in NJW 54, 520). Feststellungen hierzu enthält das Urteil aber nicht. Auch zur inneren Tatseite sind die Feststellungen wie im Falle 7 unzureichend. Die allgemeinen Ausführungen des Urteils treffen in beiden Fällen 7 und 8 nicht zu, da der Tatablauf anders war.

Da nach der Sachlage eine weitere Aufklärung in beiden Fällen in der angegebenen Richtung offensichtlich nicht möglich ist, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 183 StGB in den übrigen Fällen wird dadurch nicht berührt.

Die Freisprechung in den Fällen 7 und 8 hat aber zur Folge, dass das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Insoweit war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die vorgebrachten Bedenken der Revision zur Strafzumessung berücksichtigen können.

Dr. Dotterweich Werner Moericke pr.

Menges
Dr. Arndt
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