Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Vollstreckungsvereitelung: Teilakte ohne Strafantrag scheiden aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 9/62
Datum
02.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein LG-Urteil u.a. wegen Betrugs, (einfachen) Bankrotts und Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung. Die Revision des Hauptangeklagten wurde verworfen; der Schuldspruch wurde lediglich im Tenor um „vorsätzlichen“ einfachen Bankrott ergänzt. Bei den Mitangeklagten wurde der Strafausspruch aufgehoben, soweit Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung betroffen war, weil für zwei Einzelfälle kein Strafantrag gegen sie vorlag. Einzelakte, die mangels Verfahrensvoraussetzung nicht verfolgt werden können, dürfen auch nicht in eine fortgesetzte Handlung einbezogen werden; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Tatvariante auch fahrlässig erfasst, muss bei festgestelltem Vorsatz der Schuldspruch dies im Tenor hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.

2

Aus späteren Täuschungshandlungen darf der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf eine von vornherein bestehende Betrugsabsicht schließen.

3

Beim Betrug kann ein Vermögensschaden in einer Vermögensgefährdung liegen, wenn die erhaltene Sicherung hinter der vorgespiegelten Sicherung zurückbleibt.

4

Fehlt für einzelne Teilakte einer fortgesetzten Handlung eine Verfahrensvoraussetzung (insbesondere ein erforderlicher Strafantrag), dürfen diese Teilakte nicht in die fortgesetzte Tat einbezogen und nicht abgeurteilt werden.

5

Der Eintritt eines Ergänzungsrichters als Beisitzer nach § 192 GVG begründet keine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung; der Ergänzungsrichter ist bereits zuvor zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung befugt (u.a. Fragerecht).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den ███ ehemaligen Kraftfahrzeughändler geboren am ███ aus ███

2.) die geborene Ehefrau Hildegard ██████, geboren am ███ ███

3.) ███ Werner ███████ geboren am ███

wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Februar 1962 in der Sitzung vom 2. März 1962, an denen teilgenommen haben:

Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Juni 1961 wird verworfen; jedoch wird in Absatz 2 des Urteilsspruchs zwischen den Worten „wegen“ und „einfachen“ das Wort „vorsätzlichen“ eingefügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Hildegard und Werner ███████ wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, soweit sie wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

a) den Angeklagten ██ wegen Betruges in drei Fällen, wegen Untreue und Erpressung, wegen einfachen Bankrotts, wegen Vollstreckungsvereitelung, wegen Untreue und wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis, die unter Hinzurechnung mehrerer bereits ausgesprochener Strafen gebildet ist, sowie zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und mehreren Geldstrafen. Ihm sind außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Für die Dauer von zwei Jahren ist dem Angeklagten untersagt, das Gewerbe eines Kraftfahrzeughändlers auszuüben. Außerdem ist seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen;

b) die Angeklagte Hildegard ██████ wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis sowie zu mehreren Geldstrafen, und wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe von 600,— DM, ersatzweise für je 10,— DM zu einem Tag Gefängnis;

c) den Angeklagten Werner ███████ wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe von 600,— DM, ersatzweise für je 10,— DM zu einem Tag Gefängnis.

Gegen dieses Urteil wenden sich alle drei Angeklagten mit der Sachrüge; die Eheleute ██ beanstanden auch das Verfahren. Nur die Rechtsmittel der Eheleute ██ haben zu einem geringen Teil Erfolg.

I. Revision des Angeklagten ██

1.) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO (Bl.). Das Urteil stellt entgegen der Behauptung der Revision fest, dass sich der Angeklagte nicht nur der Buchführungspflicht, sondern auch seiner Eigenschaft als Kaufmann bewusst gewesen ist. Er hat, wie in den Gründen dargelegt wird, vorsätzlich gehandelt. Das muss im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen, da einfacher Bankrott auch fahrlässig begangen werden kann. Der Senat konnte dies richtig stellen.

2.) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der „Kommittenten“ hält der Nachprüfung stand. Das Landgericht legt dar, dass der Beschwerdeführer und die Angeklagte Hildegard ██████ nur der Form halber Kommissionsverträge abgeschlossen haben, und zwar nur deswegen, um in den Besitz der Fahrzeuge zu kommen und sie für eigene Zwecke zu verwerten. Dieses Vorgehen hat das Landgericht zu Recht als Betrug angesehen. Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz scheidct damit aus. Die angeblichen Widersprüche im Urteil liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision war es der Strafkammer nicht verwehrt, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO aus den vielen späteren Täuschungshandlungen der Angeklagten auf eine von vornherein bestehende Betrugsabsicht zu schließen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1959 – 2 StR 299/59 – geht fehl, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt.

3.) Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Verurteilung im Betrugsfall zum Nachteil der Kreditinstitute. Das Vorbringen der Revision, die Vortäuschung überhöhter Anzahlungen sei nicht kausal für die Darlehensgewährung in den Fällen gewesen, in denen die Strafkammer vollendeten Betrug angenommen habe, widerspricht dem Urteil. Dieses stellt fest, dass es nur in den Fällen B III 23 und 30 beim Versuch geblieben ist, in allen anderen Fällen aber die Tauschung für die Darlehensgewährung bestimmend war. Es kommt nicht darauf an, was die Darlehensgeber bei einem anderen Geschehensverlauf getan hätten; nur der wirkliche Tatablauf ist für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend.

Zutreffend erblickt das Landgericht einen Schaden in der Vermögensgefährdung der Darlehensgeber. Sie liegt darin, dass die Kraftwagen nicht den Wert hatten, der in den Anträgen angegeben wurde, und dass die Darlehensnehmer nicht über die Gelder verfügten, deren Anzahlung vorgetäuscht wurde. Die Geber erhielten daher nicht die ihnen vorgespiegelte Sicherung.

4.) Die Verurteilungen wegen Betruges zum Nachteil █████████ (B IV), wegen Untreue zum Nachteil █████████ (B V) und wegen Vollstreckungsvereitelung (B II) zeigen keinen Rechtsfehler. Ebenso bestehen keine rechtlichen Bedenken im Falle der Untreue zum Nachteil der Erbengemeinschaft █████████ (B VII). Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung ist hier die Ansicht des Zeugen █████████.

5.) Im Falle der Erpressung gegenüber ██████████ (B VI) lassen die Urteilsfeststellungen entgegen der Ansicht der Revision für einen Irrtum des Angeklagten keinen Raum. Danach hat der Angeklagte gewusst, dass er keinen Schadensersatzanspruch gegen ██████████ hatte und dass er nicht berechtigt war, ihn durch Drohungen, Vorenthaltung des Zündschlüssels und Blockieren seines Wagens zur Unterzeichnung von drei Wechseln und einer Erklärung zu zwingen. Überflüssig und missverständlich ist allerdings der im Urteil folgende Satz:

„Abgesehen davon hätte er bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen müssen, dass das angewandte Notigungsmittel zu dem angestrebten Zweck verwerflich und damit rechtswidrig war“ (BGHSt 2, 194 ff.). Da die Strafkammer weiter darlegt, der Angeklagte habe es nur darauf abgesehen, sich zu Unrecht zu bereichern, scheidet ein Verbotsirrtum aus.

6.) Was die Revision gegen den Schuldspruch wegen Meineides in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO begangen, vorträgt, geht entweder von Tatsachen aus, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, oder deren Gegenteil festgestellt ist. Auch hier scheidet nach den Feststellungen ein Irrtum des Angeklagten über Tatbestandsmerkmale oder das Verbotene seines Tuns aus.

7.) Soweit das Landgericht zu Unrecht in einigen Fällen von einem Gesamtvorsatz ausgegangen oder statt Tatmehrheit Tateinheit zwischen einzelnen Taten angenommen haben sollte, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Da auch die Strafzumessung einschließlich der Nebenfolgen nicht zu beanstanden ist, war die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei die Gefahr bejaht, der Angeklagte werde auch nach der Strafverbüßung wieder das Gewerbe eines Kraftfahrzeughändlers ausüben, und deshalb ein Berufsverbot für erforderlich gehalten.

II. Revisionen der Angeklagten Hildegard und Werner ███████

1.) An der über 13 Verhandlungstage sich erstreckenden Hauptverhandlung hat Landgerichtsrat Dr. ██ zunächst als Ergänzungsrichter und später als Beisitzer teilgenommen, nachdem der ursprüngliche Beisitzer, Landgerichtsrat ███████, wegen Erkrankung ausgeschieden war. Die Beschwerdeführer sehen darin zu Unrecht eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 GG und § 16 GVG. Die Zuziehung des Landgerichtsrats Dr. ██ als Ergänzungsrichters und sein Eintritt als Beisitzer infolge der Verhinderung des ursprünglichen Beisitzers entsprachen der Bestimmung des § 192 GVG. Auch solange Dr. ██ nur Ergänzungsrichter war, hatte er die Berechtigung, Fragen an Zeugen und Angeklagte zu stellen (vgl. RGSt 67, 276; BGH, Urt. v. 24. Mai 1954 – 2 StR 200/54 –, insoweit in BGHSt 7, 333 nicht veröffentlicht).

2.) Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO; sie geben nicht die Beweismittel an, die der Strafkammer zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten.

3.) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beschwerdeführerin Hildegard ██████ als Mittäterin in den Betrugsfällen zum Nachteil der „Kommittenten“ (B III, 5, 20, 22, 24 – 27, 29, 31 – 37, 39, 41), zum Nachteil der Finanzinstitute (B III, 6, 21, 23, 28, 30, 38, 42, 48) und zum Nachteil ████ (B IV) angesehen. Hildegard ██████ war nicht nur, wie sie geltend macht, Tatwerkzeug oder Gehilfin des Angeklagten ██. Sie nahm gemeinsam mit diesem die Gebrauchtfahrzeuge mit der vorgefassten Absicht in Kommission, die Verträge nicht zu erfüllen, vielmehr die Fahrzeuge für sich zu verwerten (UA Bl. 82). Als Verkaufsleiterin war sie an allen Geschäften beteiligt. In den meisten Fällen schloss sie selbst die Verträge mit den Kunden.

Sie verhandelte mit den Lieferfirmen und den Finanzierungsgesellschaften, hielt mit den Angestellten Verkaufsbesprechungen ab und führte fast die gesamte Korrespondenz (UA Bl. 13). Sie täuschte nicht nur die Kunden, sondern täuschte sie auch über ihre Absicht und die schlechte Vermögenslage der Firma. Die Darlegungen der Revision beachten die Urteilsfeststellungen nicht. Bei ihrem Tun arbeitete die Angeklagte mit ██ zusammen nach einem gemeinsamen Plan. Nach allem beherrschte sie den Geschehensablauf mit (vgl. BGHSt 8, 393). Außerdem hatte sie nicht nur ein Interesse an dem Weiterbestehen des väterlichen Geschäfts, sondern auch ein erhebliches persönliches Interesse an dem Erfolg der Taten. Daraus ergibt sich ihre Mittäterschaft.

4.) Dagegen bestehen gegen den Umfang der Verurteilung der Angeklagten Hildegard und Werner ███████ wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung Bedenken. Die Vollstreckungsvereitelung und damit auch die Beihilfe zu ihr werden nur auf Antrag verfolgt; von den verletzten sechs Gläubigern haben lediglich vier einen solchen gegen diese Angeklagten gestellt; denn die Anträge der Gläubiger █████████ und Stadtsparkasse ██ richten sich ausdrücklich allein gegen den Angeklagten Willi █████ (Ba. III Bl. 376, 380 ff.). Mithin erfassen sie nicht die Beihilfe der beiden Beschwerdeführer in diesen Fällen.

Die fehlenden Strafanträge werden auch nicht durch die Anträge der anderen Verletzten ersetzt (RGSt 72, 44).

Die Verurteilung in diesen beiden Fällen hängt demnach davon ab, ob auch Einzelakte in eine fortgesetzte Handlung einbezogen werden können, die mangels einer Verfahrensvoraussetzung nicht verfolgbar sind.

Dies ist zu verneinen.

a) Für die Fälle, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, ist allgemein anerkannt, dass die Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u. a. mangelnder Strafantrag) oder später ein Hindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u. a. Verjährung, Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dem Verfahren ausscheiden (vgl. u. a. RGSt 62, 83; 72, 44; 74, 203, 205; BGHSt 7, 305).

b) Im Ergebnis gilt für die fortgesetzte Tat das Gleiche. Sie ist zwar rechtlich eine Einheit und bildet ein untrennbares Ganzes. Alle Teilhandlungen gehen in ihr auf und verlieren damit ihre rechtliche Selbständigkeit (RGSt 50, 243; 68, 297). Das besagt jedoch nicht, dass samtliche von einem Gesamtvorsatz umfassten Einzelhandlungen ohne weiteres zur fortgesetzten Tat gehören und in deren Rahmen abgeurteilt werden können. Nur der Gesamtvorsatz verbindet sie zu einer rechtlich einheitlichen Tat. Schon daraus ergibt sich, dass in diese nur Handlungen einbezogen werden können, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen und als solche strafbar sind (RGSt 50, 244; 62, 1, 3; 71, 341, 343). Dazu gehört aber nicht nur, dass diese Einzelhandlungen allgemein mit Strafe bedroht sind, sondern auch, dass alle konkret erforderlichen Voraussetzungen für die Verfolgung vorliegen, hier also der Strafantrag. Dieser ist eine Verfahrensvoraussetzung; fehlt er, so kann die Tat nicht verfolgt werden. Demnach entscheidet auch ihre Einbeziehung in die fortgesetzte Handlung.

Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 62, 83, 85; 74, 203, 205 ff. Soweit den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 71, 286 und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1954 – 4 StR 485/54 – eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, könnte der Senat ihr nicht folgen. Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen würde es nicht bedürfen, da die Entscheidung des 4. Strafsenats auf der etwa entgegengesetzten Ansicht nicht beruht.

c) Mithin scheiden die Einzelfälle Stadtsparkasse ██ und ████ aus dem Verfahren aus. Unerörtert darf bleiben, ob sie nur unter bestimmten Voraussetzungen oder überhaupt nicht mehr Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein können; denn wegen Fristablaufs ist eine Nachholung der Strafanträge ausgeschlossen. Der Schuldumfang vermindert sich demnach um die beiden Fälle. Diese Einschränkung des Schuldumfangs, die den Schuldspruch in seinem Wortlaut nicht berührt, hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle zur Folge. Die übrigen Strafen der Angeklagten Hildegard ██████ werden nach der Sachlage dadurch nicht betroffen.

Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Menges Kirchhof

Bundesrichter Meyer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und an der Unterschrift gehindert.

Dr. Dotterweich