Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Wiedereinsetzung wegen verspäteter Revision trotz Belehrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 95/99
Datum
07.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Revisionseinlegungsfrist. Zentral ist, ob die Fristversäumnis aufgrund von Sprachproblemen entschuldbar ist. Der BGH verneint dies: Eine zweisprachige, schriftliche Rechtsmittelbelehrung wies auf die Erfordernis der deutschen Revisionsbegründung hin, sodass der Angeklagte einen Dolmetscher hätte hinzuziehen müssen. Die verspätete Revision wird als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Versäumung der Frist ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgt ist.

2

Hat der Angeklagte eine zweisprachige, auch schriftliche Rechtsmittelbelehrung erhalten, die auf die Notwendigkeit hinweist, die Revision in deutscher Sprache einzulegen, trifft den Angeklagten das Risiko fremdsprachiger Eingaben; er muss gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuziehen.

3

Eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Revision ist unzulässig und wird zu verwerfen, wenn die Verspätung dem Verschulden des Angeklagten oder seines Verteidigers zuzurechnen ist.

4

Die Kostenfolge der Verwerfung eines Rechtsmittels trägt derjenige, dessen Rechtsmittel verworfen wird, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. September 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, da er die Revisionseinlegungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Dem Angeklagten ist eine zweisprachige, auch schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, in der auf die Notwendigkeit, die Revision in deutscher Sprache einzulegen, hingewiesen worden ist. Der Angeklagte hatte danach bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können, dass die von ihm in spanischer Sprache verfassten Eingaben den Anforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung nicht entsprechen, und sich eines Dolmetschers bedienen müssen.

Die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision war verspätet und musste deshalb als unzulässig verworfen werden.

NiemöllerBodeRothfuß
DetterOtten
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